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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 28/14
vom
29. August 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den
Berichter-statter Richter [X.] am
29.
August
2014
beschlossen:
Das Verfahren (Aktenzeichen des [X.] [X.] 16/13) wird insgesamt eingestellt.
Das Teilurteil des 2. Senats des [X.] vom 17.
März 2014 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt
die
Kosten des
Verfahrens.
Der
Wert
des Verfahrens
wird auf 12.500
Der Wert des Zulassungsverfahrens beträgt 5.000
Gründe:
Nachdem der
Kläger seine Klage insgesamt zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
92 Abs.
3 Satz
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO einzustellen. Das Teilurteil des [X.] vom 17.
März 2014 ist für wirkungslos zu erklären (§
112c Abs.
1 Satz
1, §
173 VwGO i.V.m. §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht
auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs. 1, 2 GKG.
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
87a Abs.
1, 3 VwGO der Berichterstatter.
Remmert
Vorinstanz:
[X.] Celle, Entscheidung vom 29.04.2014 -
[X.] 16/13 ([X.]) -
2
3
Meta
29.08.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 28/14 (REWIS RS 2014, 3218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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