Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 28/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3218

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 28/14

vom

29. August 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den
Berichter-statter Richter [X.] am
29.
August
2014

beschlossen:

Das Verfahren (Aktenzeichen des [X.] [X.] 16/13) wird insgesamt eingestellt.

Das Teilurteil des 2. Senats des [X.] vom 17.
März 2014 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt
die
Kosten des
Verfahrens.

Der
Wert
des Verfahrens
wird auf 12.500

Der Wert des Zulassungsverfahrens beträgt 5.000

Gründe:

Nachdem der
Kläger seine Klage insgesamt zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
92 Abs.
3 Satz
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO einzustellen. Das Teilurteil des [X.] vom 17.
März 2014 ist für wirkungslos zu erklären (§
112c Abs.
1 Satz
1, §
173 VwGO i.V.m. §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO).

1
-

3

-

Die Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht
auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs. 1, 2 GKG.

Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
87a Abs.
1, 3 VwGO der Berichterstatter.

Remmert
Vorinstanz:
[X.] Celle, Entscheidung vom 29.04.2014 -
[X.] 16/13 ([X.]) -

2
3

Meta

AnwZ (Brfg) 28/14

29.08.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 28/14 (REWIS RS 2014, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3218

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