Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZB 12/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2665

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 12/12
vom

2. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
[X.] § 522 Abs. 1 Satz 1, § 552 Abs. 1 Satz 1, § 575, § 577 Abs. 1 Satz 1
a)
Nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat das Rechtsbeschwerdegericht den [X.] den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen [X.] mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den [X.] von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt wurde und der [X.] auch [X.] ist.
b)
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz 1 [X.] nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.
[X.], Beschluss vom 2. Oktober 2012 -
XI ZB 12/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am
2.
Oktober
2012 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den [X.] des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2012 (23
Kap
1/06), berichtigt durch Beschluss vom 4.
Juli
2012, ist beim [X.] ([X.].: XI
ZB 12/12) durch den [X.], die [X.] und weitere Beteiligte (Beigeladene auf Seiten des [X.]s) Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:
I.

Das [X.] hat am 16.
Mai
2012 den verfahrensgegenständ-lichen [X.] erlassen. Der [X.] ist dem [X.] am 24.
Mai
2012 und der [X.] am 25.
Mai
2012 zugestellt worden. Ge-gen den [X.] haben der [X.], die [X.] und 136 auf
Seiten des [X.]s [X.] eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist am 20.
Juni 2012 eingegangen, die 1

-
3
-

der [X.] am
25.
Juni
2012. Bislang ist keine der eingelegten [X.] begründet worden.
Der [X.] ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die [X.] der nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorgeschriebenen Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde seien derzeit noch nicht gegeben. §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] setze eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Da die Zulässigkeit der [X.] erst abschließend geprüft werden könne, wenn diese begründet seien, müsse der Eingang der [X.]en abgewartet werden. Hierzu zwinge auch eine teleologische Inter-pretation des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Dem gesetzgeberischen Ziel, den Beigeladenen die freie Wahl zu lassen, ob sie dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten, könne nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn den [X.] das Rechtsbeschwerdevorbringen bekannt sei. Nur dies ermögliche den Beigeladenen, sachgerecht darüber zu entscheiden, ob ihr Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der [X.] in dem Umfang einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerde-gericht unterzogen werde, wie dies für ihr eigenes Ausgangsverfahren nötig sei. Die Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung erlaube den Beigeladenen zudem die gezielte Erhebung einzelner [X.]. Das Abwarten der [X.] diene mithin auch der Straffung des [X.] und der Prozessökonomie. Außerdem stelle allein das Ab-warten der Rechtsbeschwerdebegründung sicher, dass ein Beigeladener in Folge des Beitritts nicht gemäß §
19 Abs.
1 [X.] mit den Kosten einer [X.] -
weil nicht fristgerecht begründeten
-
Rechtsbeschwerde belastet werde.

2

-
4
-

II.
Nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese Vo-raussetzungen sind gegeben.
1. Welche Voraussetzungen erfüllt
sein müssen, um die Unterrichtung der Beigeladenen nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu veranlassen, wird im Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.
a) Nach einer Ansicht sollen außer der [X.], der Form und der Frist der eingelegten Rechtsbeschwerde keine weiteren Zulässigkeitsvoraus-setzungen, wie etwa die Beschwer, zu prüfen sein (KK-[X.]/
[X.], §
15 Rn.
165; [X.]. in Festschrift für [X.], 2007, Band
II, S.
343, 353). Zur Begründung wird ausgeführt, in §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] stehe an[X.] als in
§
522 Abs.
1, §
552 Abs.
1 und
§
577 Abs.
1 [X.] nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt auf dem Prüfstand. Die Beschränkung des Prüfungsprogramms diene zugleich der Verfahrensbeschleunigung, weil die drei in §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] genannten Voraussetzungen verhältnismä-ßig einfach
festzustellen seien.
b) Die [X.], auf die sich der [X.] stützt, verlangt demgegenüber eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde, die form-
und fristgerecht begründet worden ist. Da die Prüfung sämtlicher [X.] erst erfolgen könne, wenn die Rechtsbeschwerde begründet sei, müsse die Rechtsbeschwerdebegründung vor Vornahme der Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] abgewartet werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn.
24).
3
4
5
6

-
5
-

c) Der [X.] vermag im Ergebnis keiner der beiden Auffassungen zu [X.]. Insbesondere muss die Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] vornehmen zu können. Dem stehen auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbrin-gens des [X.]s Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der [X.] entgegen.
Entsprechend der bisherigen Praxis
des [X.]
(Bekanntmachung vom 30.
Mai
2012 in Sachen II
ZB
1/12) hat die Mitteilung vielmehr zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
15 Abs.
1 Satz 4, §
8 Abs.
1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 [X.]) und der [X.] auch [X.] ist.
aa) Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach setzt die Mitteilung, wie bereits erwähnt, ausschließlich voraus, dass die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. "An sich statthaft"
ist ein Rechtsmittel, wenn es gegen die an-gefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn dieses von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist ([X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Vor §
511 Rn.
6; Münch-Komm[X.]/[X.], 3.
Aufl., [X.]. zu den §§
511 ff. Rn.
12; [X.] in [X.], [X.], 21.
Aufl., Einleitung vor §
511 Rn.
10). Das ist bei der ge-setzlich zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen
den [X.] (§
15
Abs.
1 Satz
1 [X.]), die stets grundsätzliche Bedeutung hat (§
15 Abs.
1 Satz
2 [X.]), der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde von einem nach §
15 Abs.
1 Satz
4, §
8 Abs.
1 [X.] Beschwerdeberechtigten, also dem [X.], der [X.] oder einem Beigeladenen, eingelegt worden ist (siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn.
14).
7
8

-
6
-

Als weitere ungeschriebene Voraussetzung verlangt §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.], dass der [X.] im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde,
spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, [X.] ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn.14,
19; [X.] in Festschrift für [X.], 2007, Band
II, S.
343, 353). §
15 Abs.
2 Satz

1 [X.] schreibt die Feststellung der Beschwer zwar nicht ausdrücklich vor. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber an die gesetzliche
Umschreibung der [X.] angelehnt, wie sie bereits vom historischen Gesetzgeber der [X.] gebraucht worden ist
(Hahn, Die gesamten Materialien zu den [X.], 2.
Aufl., Band
2, Materialien zur Zivilprozessordnung, Abteilung 2, S.
1686 und Abteilung 1, S.
357
f.) und heute in §
577 Abs.
1 Satz
1, §
522 Abs.
1 Satz
1
und
§
552 Abs.
1 Satz
1 [X.] verwendet wird. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen ist und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 15.
Oktober
1956 -
III
ZR
226/55, [X.]Z 22, 43, 46;
Beschluss vom 6.
Juni
1957 -
IV
ZB
102/57, [X.]Z 24, 369, 370 und Urteil vom 21.
Juni
1968

IV
ZR
594/68, [X.]Z 50, 261, 263).
Nichts anderes kann auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift für §
15 Abs.
2 Satz 1 [X.] gelten. Denn eine Information der Beigeladenen soll nach Sinn und Zweck der Beiladung, Einfluss auf die rechtli-che Würdigung nehmen zu können (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5091, S.
19),
nur erfolgen, wenn eine inhaltliche Befassung des [X.] mit dem [X.] zu erwarten ist. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedoch kein Fortgang zu geben, wenn bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist feststeht, dass die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer kostenpflichtig verworfen werden muss (§
577 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
9
10

-
7
-

bb) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen indessen vor [X.] der Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht gegeben sein. Vor allem setzt §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht voraus, dass die [X.] erfolgt ist.
(1) Einem solchen Verständnis steht -
worauf die [X.] zutref-fend hingewiesen hat
-
bereits der unmissverständliche Wortlaut des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Die Vorschrift
enthält, wie dargelegt, ein im Vergleich zur gesamten Zulässigkeitsprüfung eingeschränktes Prüfungspro-gramm. An[X.] als
§
577 Abs.
1 Satz
1, §
522
Abs.
1 Satz
1 und
§
552
Abs.
1 Satz
1 [X.], an denen ihr
Wortlaut angelehnt ist, verlangt sie lediglich, dass die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Mitteilung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde, hingegen nicht, dass
die Rechtsbeschwerde auch form-
und fristgerecht begründet wurde.
(2) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann auch aus [X.] Gründen nicht angenommen werden, §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] verlange eine begründete Rechtsbeschwerde. Im Zivilprozess wird generell und so auch in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§
575 Abs.
1, Abs.
2 [X.]) zwischen der form-
und fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels und der form-
und fristgerechten Begründung unterschieden. Diese gesetzessyste-matische Unterscheidung gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach §
15 [X.], da sie die
§§
574
ff. [X.] als Grundmuster voraussetzt (KK-[X.]/[X.], §
15 Rn.
1).
(3) An[X.] als
der [X.] meint, wird die [X.] auch nicht benötigt, um zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde in der von § 15 Abs.
2 Satz
1 [X.] geforderten Weise eingelegt worden ist.
11
12
13
14

-
8
-

Die [X.] der Rechtsbeschwerde, ihre form-
und fristgerechte Einlegung
sowie die
Beschwer des [X.]s können anhand der Beschwerdeschrift, des [X.]s und der Akten des [X.] überprüft werden. Die Beschwerdeberechtigung kann zwar in der Regel nicht schon dem Rubrum des
[X.]s entnommen werden, weil die Beigeladenen im Interesse einer schlanken Aktenführung und zur Vermeidung umfangreicher Beschlüsse dort nicht aufgeführt werden müssen (§
14 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Legt ein Beigeladener Rechtsbeschwerde ein, können Be-schwerdeberechtigung und Beschwer aber, ohne dass es hierfür der [X.] bedürfte, anhand des Aussetzungsbeschlusses und des [X.] des [X.]s überprüft werden (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S.
29). Ebenso wenig wird die Rechtsbeschwerdebegründung zur Prü-fung eines Zulassungsgrundes benötigt. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach dem [X.] und damit ein Zulassungsgrund nach §
574 Abs.
2 Nr.
1 [X.] wird -
wie dargelegt
-
kraft gesetzlicher Anordnung ver-mutet, §
15 Abs.
1 Satz
2 [X.].

(4) Auch zwingt eine teleologische Interpretation des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht zur Annahme, die Rechtsbeschwerdebegründung müsse vor Vornahme der Mitteilung abgewartet werden, um den Beigeladenen Gelegen-heit zu geben, in Kenntnis der bislang vorgetragenen [X.] zu prüfen, ob ein Beitritt im Einzelfall erforderlich ist.
Einer derartigen Interpretation des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] steht be-reits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Ausle-gung entgegen ([X.], Urteil vom 30.
Juni
1966 -
KZR 5/65, [X.]Z 46, 74, 76). Unabhängig davon lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste, um die Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorzunehmen.
15
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9
-

Aus dem
Regierungsentwurf (BT-Drucks.
15/5091) ergibt sich lediglich, dass sich der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren -
im [X.] (§
8 Abs.
3 [X.])
-
gegen eine Beteiligung der
Beigeladenen kraft Gesetzes entschieden hat. Die Beigeladenen sollen nach Erlass eines negativen [X.]s nicht zur Teilnahme am [X.] gezwungen werden, sondern frei über eine Beteiligung [X.] können (BT-Drucks.
15/5091,
S.
19, 30). Diesem gesetzgeberischen Ziel wird genügt, indem die Beigeladenen von dem Rechtsbeschwerdeverfah-ren in Kenntnis gesetzt werden.
Zwar mag es wirtschaftlich und prozesstaktisch günstig sein, den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung vor der Entscheidung über den Beitritt zu kennen. Weder die Vorstellung des Gesetzgebers noch das Gebot rechtlichen Gehörs verlangen aber, dass ein Beigeladener -
unter Berücksichtigung der bereits vorgetragenen [X.] anderer Prozessbeteiligter
-
die aus seiner Sicht prozesstaktisch und wirtschaftlich günstigste Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitritt. Art.
103 Abs.
1 GG ver-pflichtet lediglich dazu, noch nicht förmlich am Verfahren Beteiligte, deren Rech-te durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, über das [X.] zu informieren, so dass sie sich über die Sachdienlichkeit ihrer Beteiligung unter Angabe von Grund und Stand des Verfahrens schlüssig werden können (vgl. [X.] 21, 132, 138
f.; §
65 Abs.
4 Satz
2 VwGO zur Beiladung im [X.]). Das ist jedoch möglich, wenn den Beigeladenen von der form-
und fristgerechten Anfechtung des [X.]s Kenntnis und ihnen damit Gelegenheit gegeben wird, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Wort zu kommen (allg. Schmidt-Aßmann
in Maunz/[X.], GG, Lfg.
27, Art.
103 Rn.
43).
Weiterer
Angaben zum Verfahrensgegenstand bedarf es hingegen
nicht, um den Zugang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen. Der Verfahrens-18
19
20

-
10
-

stoff des [X.] und damit der Grund der Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist den Beigeladenen aus den öffentlich bekannt gemachten [X.], dem ihnen zugänglich gemachten [X.] (§
14 Abs.
1 Satz
3 und Satz
4 [X.]) und, soweit sie von der Möglichkeit des §
10 Satz
4 [X.] Gebrauch gemacht haben, aus den im Musterverfahren gewechselten Schriftsätzen bekannt. Die prozessrechtliche Situation des [X.], der über den Beitritt ohne Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden muss, stellt sich insoweit nicht an[X.] dar als
in sonstigen Pro-zesssituationen, in denen fristgebundene Prozesshandlungen ohne Kenntnis der [X.] anderer Prozessbeteiligter auf Grund [X.] Entscheidung vorgenommen werden müssen.
(5) Die Unterrichtung der Beigeladenen nach §
15 Abs.
2 Satz 1 [X.] vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung führt auch nicht zu unauflösba-ren Wi[X.]prüchen mit der Kostenregelung des §
19 Abs.
1 [X.].
Entgegen der Auffassung des [X.]s werden die Beigeladenen nicht ohne jegliche Aussicht auf eine inhaltliche Überprüfung des [X.] in ein Rechtsbeschwerdeverfahren gedrängt, dessen Kosten sie antei-lig tragen müssten, wenn der [X.] oder ein auf seiner Seite [X.] die Rechtsbeschwerde nach erfolgtem Beitritt nicht fristgerecht begründet. Die Beigeladenen können für die [X.] nach §
15 Abs.
2 Satz
7, §
12 Halbs.
2 [X.] Prozesshandlungen vornehmen, die Rechtsbeschwerde ei-genständig begründen ([X.], Urteil vom 28.
März 1985 -
VII
ZR
317/84, NJW 1985, 2480 -
zu §
67 [X.]) und damit die Verwerfung der Rechtsbeschwerde verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem [X.] weitere Beige-ladene auf Seiten des [X.]s eigenständig Rechtsbeschwerde eingelegt haben. Denn die Bindungs-
und Rechtskraftwirkung des [X.]s nach §
16 Abs.
1 [X.] verpflichtet das Rechtsbeschwerdegericht
zu einer einheit-21
22

-
11
-

lichen
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde darf daher, ebenso wenig wie ein Rechtsmittel eines säumigen notwendigen Streitgenos-sen, nicht verworfen werden, solange nur über eine der eingelegten Rechtsbe-schwerden in der Sache zu entscheiden ist (entspr. §
74 Abs.
1, §§
69, 62 Abs.
1 [X.];
siehe hierzu grundlegend
Schumann, [X.], 381, 393
ff.
in [X.] an die Behandlung eines mehrfach eingelegten Rechtsmittels durch dieselbe [X.] in
[X.], Urteil vom 3.
Mai 1957 -
VIII
ZB
7/57, [X.]Z 24, 179, 180
f.; dem folgend etwa [X.]/Vollkommer, [X.], 29.
Aufl., §
62 Rn.
32; MünchKomm[X.]/Schultes, 3.
Aufl., §
62 Rn.
52 mwN; [X.]/
Lauterbach/[X.], [X.], 69.
Aufl., §
62 Rn.
26
mit unergiebigem Hinweis auf [X.], Urteil vom 2.
Oktober
1997 -
II
ZR
249/96, [X.], 376; [X.], 33, 36 ff.).
(6) Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Auffassung des [X.]s, die Rechtsbeschwerdebegründung sei bei zweckmäßigem Verständnis des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] abzuwarten, um die Zahl der [X.] und den [X.] durch gezielte [X.]
gering zu halten. Im Gegenteil verlangt §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.], dass die Mitteilung in einem frühen Verfahrenssta-dium erfolgt, damit sich die Beigeladenen in gebotener Weise am [X.] beteiligen können. Dies ermöglicht es den Beigeladenen,
sich mit der unterstützten [X.] abzustimmen und sicherzustellen, dass maßgebliche Verfahrensrügen fristgerecht erhoben werden (§
577 Abs.
2 Satz 3 [X.]; KK-[X.]/[X.], §
15 Rn.
137). Zugleich kann durch eine solche Abstimmung gewährleistet werden, dass der [X.] in dem
Umfang angegriffen wird, wie dies für das Ausgangsverfahren des beitretenden Beigeladenen erforderlich ist, ohne dass dieser befürchten muss,
mit seinem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, weil sich dieses mit
dem Vorbringen der [X.] in Wi[X.]pruch setzt (§
15 Abs.
2 Satz
7, §
12 Halbs.
2 [X.]). 23

-
12
-

Schließlich hat die Mitteilung nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] aus [X.] Gründen frühzeitig zu erfolgen, um zeitnah Klarheit über den Kreis der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Beide Zwecke würden konterka-riert, wenn vor Vornahme der Mitteilung der Eingang der [X.] abgewartet werden müsste und das Verfahren damit weiter verzögert würde.
2. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der nach §
15 Abs. 2 Satz 1 [X.] notwendigen Mitteilung vor.
a) Die [X.] des [X.]s und der [X.] sind statthaft (§
15 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und entsprechen auch im Übrigen den Anforderungen des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Insbesondere sind die [X.] fristgerecht eingelegt worden (§
575 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
b) Die Voraussetzungen des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] sind auch hin-sichtlich der [X.] der Beigeladenen gegeben, soweit deren ord-nungsgemäße Einlegung anhand der bislang vom [X.] vorgeleg-ten [X.] überprüft werden konnte. Dies trifft auf die Rechts-beschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 zu.
Die [X.] der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 sind in-nerhalb der gesetzlichen Frist des §
575 Abs.
1 Satz
1 [X.] eingelegt worden. Für den Lauf der Beschwerdefrist der Beigeladenen ist die Zustellung an die unterstützte [X.] maßgebend, da der [X.] den Beigeladenen nicht zugestellt
zu
werden braucht (§
14 Abs.
1 Satz
3 Halbs.
2 [X.]). Auch gleicht die Rechtsstellung des Beigeladenen im Musterverfahren der [X.] eines -
unselbständigen
-
Streithelfers, der nach ständiger Rechtspre-chung ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die [X.] laufenden Frist ein-legen
kann ([X.], Urteil vom 15.
Juni
1989 -
VII
ZR
227/88, NJW 1990, 190
f.; 24
25
26
27

-
13
-

so ausdrücklich auch BT-Drucks.
15/5091, S.
29). Die Frist zur Einlegung der [X.] der Beigeladenen begann damit für die auf Seiten des [X.]s Beigeladenen am 25.
Mai 2012 zu laufen und endete, da der 24.
Juni 2012 ein Sonntag war, am Montag,
den 25.
Juni 2012 (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
222 Abs.
1, Abs.
2 [X.], §
187 Abs.
1, §
188 Abs.
1, Abs. 2
BGB). Die Einlegung
der [X.] der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 erfolgte bis spätestens zum 21.
Juni 2012 und damit fristgerecht.
Die Beschwerdeberechtigung der vorgenannten Beigeladenen ist zudem durch die vorgelegten [X.] nachgewiesen (§
8 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 Satz
2 [X.]). Die Beschwer ergibt sich -
wie beim [X.]
-
schon daraus, dass im Musterverfahren ein Prospektfehler als anspruchsbe-gründende Voraussetzung eines Prospekthaftungsanspruches nicht festgestellt worden ist (vgl.
allg. KK-[X.]/[X.], §
15 Rn.
103; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn.
21
f.).
c) Darauf, ob auch die weiteren [X.] der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] eingelegt worden sind, kommt es für die Vornahme der Mitteilung nicht an. Die Unterrich-tung der Beigeladenen müsste nach Wortlaut und Zielsetzung des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] selbst dann erfolgen, wenn nur eine Rechtsbeschwerde ord-nungsgemäß eingelegt wäre, weil dem Rechtsbeschwerdeverfahren unbescha-det der Unzulässigkeit der anderen [X.] Fortgang gegeben werden müsste und damit den Beigeladenen gleichfalls der Beitritt zu ermögli-chen wäre. Die Zahl der eingelegten [X.] ist zudem für eine wirksame Ausübung des Anhörungsrechts der Beigeladenen ohne Belang. Aus-reichend ist
jedenfalls, wenn die
Beigeladenen
anhand
des Inhalts der Mittei-lung erkennen können,
von welcher Seite Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.
28
29

-
14
-

3. Nach alledem ist die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbe-schwerde mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die [X.] hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.] zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
15 Abs.
2 Satz
3, §
9 Abs.
2 Satz
2 [X.]).

[X.]

Joeres

Ellenberger

Pamp

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2006 -
3-7 OH 1/06 -

O[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.]/06 -

30

Meta

XI ZB 12/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)


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XI ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift


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XI ZB 12/12

II ZB 6/09

I ZB 73/14

II ZB 7/09

II ZB 29/12

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