Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 1 StR 60/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4041

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom11. März 2003in der [X.] pornographischer [X.] des [X.] hat am 11. März 2003 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Senat teilt die Auffassung des [X.], auf dessenAntragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn [X.] nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesenInhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). DerGesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergän-zend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben [X.] September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfrohund Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf [X.] bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie [X.], 7/12 oder 2/3."Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig [X.] trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des [X.] ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

Meta

1 StR 60/03

11.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 1 StR 60/03 (REWIS RS 2003, 4041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.