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PDF anzeigen[X.]/03vom11. März 2003in der [X.] pornographischer [X.] des [X.] hat am 11. März 2003 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Senat teilt die Auffassung des [X.], auf dessenAntragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn [X.] nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesenInhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). DerGesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergän-zend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben [X.] September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfrohund Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf [X.] bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie [X.], 7/12 oder 2/3."Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig [X.] trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des [X.] ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
11.03.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. 1 StR 60/03 (REWIS RS 2003, 4041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4041
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