Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 7 ABR 11/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 9658

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Gegenstand

Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat


Leitsatz

1. Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Senat lässt offen, ob die hierzu erforderliche Abhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von einem herrschenden Unternehmen ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann.

2. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht einen Sparten-Konzernbetriebsrat nicht vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2009 - 3 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2) beteiligte [X.] in [X.] (Landesverband) und seine Gliederungen in [X.], die [X.]ettungsdienst betreiben, einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.] bilden, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann.

2

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung ist der Landesverband „die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes [X.]“. § 2 der Satzung beschreibt die Aufgaben des [X.]. Sein Abs. 2 lautet:

        

„[X.]er Landesverband fördert die [X.]ätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips. Ihm obliegt die Vertretung der Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem [X.], der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. …“

3

§ 10 der Satzung enthält Bestimmungen über die [X.]echte und Pflichten der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Ortsvereine. Zu den Kreisverbänden heißt es auszugsweise:

        

        
        

„…    

        

(3) [X.]er Kreisverband hat die Aufgaben des [X.] in seinem Bereich durchzuführen. Er verwaltet seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in dieser Satzung vorgesehenen Einschränkungen selbst.

        

...     

        

(5) Bei Gründung von oder der Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des [X.] Bundesverbandes zur Führung des Namens ‚[X.]’ und des Kennzeichens einzuholen.

        

(6) [X.]ie Einrichtung und die Verwaltung von [X.]ettungswachen und die [X.]urchführung des [X.]ettungsdienstes ist Aufgabe des [X.]. [X.] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des [X.].

        

(7) Im Übrigen regelt der Kreisverband Aufbau, Aufgaben, Organe usw. durch eine Satzung, die der vom Landesverband aufgestellten Mustersatzung entsprechen soll und von diesem genehmigt sein muss.

        

...“   

4

[X.]er [X.]ettungsdienst in [X.] wird auf der Grundlage des Landesgesetzes über den [X.]ettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport [X.] ([X.]ettungsdienstgesetz - [X.]ett[X.]G) betrieben. [X.]räger des [X.]ettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. [X.]ie Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den rettungsdienstlichen Leistungserbringern über die Benutzungsentgelte erfolgen einheitlich auf Landesebene mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen.

5

[X.]er [X.]ausschuss des [X.] beschloss am 13. [X.]ezember 1993 eine geänderte Organisationsstruktur für den [X.]ettungsdienst. [X.]anach soll der [X.]ettungsdienst des [X.] in [X.] zukünftig von acht Leistungsanbietern betrieben werden. [X.]ie Leistungsanbieter können nach diesem Konzept in der [X.]echtsform des eingetragenen Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt werden. [X.]ie Ausgliederung der [X.]ettungsdienstaufgaben soll auf der Grundlage des [X.] vom 17. September 1993 erfolgen, der unter [X.] ua. Folgendes regelt:

        

„1.     

[X.]er Landesverband überträgt der [X.] die [X.]urchführung des [X.]ettungsdienstes auf den Gebieten derjenigen ihrer Mitgesellschafter, die Kreisverbände sind. ...

        

…       

        
        

3.    

[X.]ie Benutzungsentgelte des mobilen [X.]ettungsdienstes werden gemäß § 12 Abs. 2 [X.]ettungsdienstgesetz auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger landeseinheitlich vereinbart. [X.]ies bedingt die [X.]urchführung eines überregionalen Finanzausgleichs, an dem sich die [X.] zu beteiligen hat. [X.]ie in diesem Zusammenhang jeweils existierenden Vorgaben des [X.]-Landesverbandes [X.] sind für die [X.] verbindlich. [X.]ies gilt insbesondere auch für die Schaffung zusätzlicher Planstellen für hauptamtliche Mitarbeiter, den Ausdruck der Gewinn- und Verlustrechnung des mobilen [X.]ettungsdienstes zum jeweils gewünschten Zeitpunkt etc. Im Gegenzug erklärt der Landesverband der [X.] durch die Steuerung der Ausgaben und Sicherstellung kostendeckender [X.]arife, ausreichende Liquidität zur Bewältigung der ihr gestellten Aufgaben zu erhalten.

                 

...     

        

8.    

Bestellung und Abberufung des oder der Geschäftsführer(s) sollen im Einvernehmen mit dem [X.]-Landesverband [X.] erfolgen.“

6

[X.]er Landesverband beherrscht gesellschaftsrechtlich die [X.] [X.]iese ist die Muttergesellschaft der K [X.] mbH, die wiederum mehrere Betriebe führt. Bei der [X.] ist ein Konzernbetriebsrat, bei der K [X.] mbH ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

7

Bei „dem Landesverband“ einschließlich seiner Gliederungen waren - nach dem nicht konkret bestrittenen - Vorbringen des [X.] am 30. April 2008 insgesamt 7.689 Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]avon entfielen 2.114 Mitarbeiter auf die K [X.] mbH sowie 237 Mitarbeiter auf die [X.] Von den danach verbleibenden 5.338 Mitarbeitern waren 3.673 im [X.]ettungsdienst tätig.

8

[X.]ie ursprünglich am Verfahren zu 3) bis 7), 9), 10), 12) bis 19) beteiligten Betriebsräte fassten in den Monaten Februar bis April 2008 Beschlüsse über die Errichtung eines [X.]. [X.]ieser konstituierte sich am 5. Mai 2008. [X.]er Landesverband bestritt die wirksame Errichtung.

9

[X.]er am 5. Mai 2008 errichtete Konzernbetriebsrat hat in dem am 27. Oktober 2008 von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren im Wesentlichen das Ziel verfolgt, seine wirksame Errichtung gerichtlich feststellen zu lassen. Er hat die Auffassung vertreten, der Landesverband und die am Verfahren beteiligten Kreisverbände und [X.] bildeten einen auf den [X.]ettungsdienst in [X.] bezogenen und beschränkten Konzern, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden könne. [X.]em stehe nicht entgegen, dass der [X.] und die [X.] nicht iSv. §§ 17, 18 [X.] beherrsche. Für einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.] genüge es, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübe. [X.]ieser müsse nicht notwendig gesellschaftsrechtlich vermittelt sein, sondern könne sich auch aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen ergeben. Vorliegend gehe der beherrschende Einfluss des [X.] auf die Kreisverbände und die [X.] weit über eine Abhängigkeit in Form allgemeiner [X.]echtsbeziehungen hinaus. [X.]ie einem faktischen Unterordnungskonzern entsprechende Abhängigkeit und Einflussnahme zeige sich daran, dass der Landesverband die beteiligten Kreisverbände und [X.]-[X.]ettungsdienst [X.] zu einem Finanzausgleich zwinge und für die Untergliederungen weitgehend die Personalplanung übernehme.

[X.]er Konzernbetriebsrat hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Errichtung eines [X.] durch die Beteiligten zu 3) bis 19) als Betriebsräte derjenigen [X.]-Gliederungen in [X.], welche [X.]ettungsdienst betreiben, zulässig war,

        

2.    

festzustellen, dass der Landesverband zusammen mit ausschließlich denjenigen [X.]-Gliederungen in [X.], welche [X.]ettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20) bis 35), einen betriebsratsfähigen Konzern gem. § 54 Abs. 1 [X.] bilden,

        

3.    

festzustellen, dass der Antragsteller der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat gem. § 54 Abs. 1 [X.] für diejenigen [X.]-Gliederungen in [X.] ist, welche [X.]ettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20) bis 35).

[X.]er Landesverband hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er bilde mit seinen Untergliederungen keinen konzernbetriebsratsfähigen Konzern. Es fehle bereits an einem gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches sei für einen Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 [X.] erforderlich. Er beherrsche außerdem die [X.]-Kreisverbände und die [X.]-[X.]ettungsdienst [X.] nicht. Mit den Verhandlungen über Budgets und Benutzungsentgelte und der [X.] erbringe er typische [X.]ienstleistungsaufgaben für die [X.]-Gliederungen. [X.]ie Wahrnehmung seiner Verbandsaufsichtsfunktionen führe nicht zu einem Beherrschungsverhältnis. [X.]ie Kreisverbände und [X.] könnten ihre Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich und selbständig wahrnehmen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]echtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter. [X.]er Landesverband beantragt die Zurückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

B. [X.]ie zulässige [X.]echtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Anträge des [X.] zu [X.]echt abgewiesen. [X.]er Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. [X.]ie Anträge zu 1. und 3. sind unbegründet. Zum einen bildet der Landesverband mit den [X.]-Kreisverbänden, die [X.]ettungsdienst betreiben, und den [X.] keinen Unterordnungskonzern. [X.]abei verlangt das Verfahren keine Entscheidung, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.] stets ein gesellschaftsrechtlich vermitteltes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Auch wenn eine auf andere Weise vermittelte, mit einer gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit wertungsmäßig vergleichbare Abhängigkeit als ausreichend zu erachten wäre, wären die daran zu stellenden Anforderungen so hoch, dass sie vorliegend nicht erfüllt wären. Zum andern ist der [X.]ettungsdienst in [X.] keine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, für die innerhalb des [X.] und der ihm zuzurechnenden Glieder ein Konzernbetriebsrat errichtet werden könnte. [X.]ie gesetzliche Betriebsverfassung sieht die Errichtung von [X.] nicht vor.

I. Neben dem in seiner Eigenschaft als Antragsteller beteiligten Konzernbetriebsrat sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren als Arbeitgeber die [X.]ettungsdienst betreibenden [X.]-Kreisverbände und die [X.] sowie die in deren Betrieben gebildeten Betriebsräte und der - einzige - zu 37) beteiligte Gesamtbetriebsrat beteiligt. [X.]ie Arbeitgeber sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echtsstellung betroffen, weil sie im Falle der wirksamen Errichtung des [X.] dessen Beteiligungsrechte zu beachten haben. [X.]ie Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat sind betroffen, weil sie nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 [X.] Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden und diesen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 [X.] beauftragen können.

[X.] [X.]er Antrag zu 2. ist unzulässig, die Anträge zu 1. und 3. sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. [X.]er Antrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines [X.]echtsverhältnisses gerichtet.

a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines [X.]echtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein [X.]echtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer [X.]echtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das [X.]echtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines [X.]echtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte [X.]echtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. [X.]as liefe auf die Erstellung eines [X.]echtsgutachtens hinaus. Eine solche ist den Gerichten verwehrt ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 1 AB[X.] 93/09 - [X.]n. 12 mwN, [X.], 473).

b) [X.]iesen Voraussetzungen genügt der Antrag zu 2. nicht. [X.]urch eine Entscheidung über den Antrag festzustellen, dass der Landesverband mit allen [X.]-Gliederungen einen konzernbetriebsratsfähigen Konzern bilde, würde nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines [X.]echtsverhältnis zwischen den Beteiligten festgestellt, sondern nur eine Vorfrage beantwortet. [X.]ie Entscheidung liefe auf die Erstellung eines [X.]echtsgutachtens hinaus. [X.]as ist unzulässig.

2. [X.]er Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

a) [X.]er Antrag ist zulässig. Er lässt sich - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23. August 2006 (- 7 AB[X.] 51/05 - [X.]n. 39, [X.] [X.] 1972 § 54 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 54 Nr. 2) zugrunde liegenden Fall - nicht gegen seinen Wortlaut dahin auslegen, es solle mit ihm nur das gegenwärtige wirksame Bestehen des [X.] festgestellt werden. Eine solche gegenwartsbezogene Feststellung ist vielmehr Gegenstand des Antrags zu 3. [X.]er Antrag zu 1. ist trotz seines Vergangenheitsbezugs zulässig. Allerdings ist für einen Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderlich, dass es sich um ein gegenwärtiges [X.]echtsverhältnis handelt. Ein auf die Feststellung eines vergangenen [X.]echtsverhältnisses gerichteter Antrag ist aber dann zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch [X.]echtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. [X.] 28. April 2009 - 1 AB[X.] 7/08 - [X.]n. 10 mwN, [X.] [X.] 1972 § 77 Nr. 99). [X.]as ist hier der Fall. [X.]ie begehrte Feststellung über die wirksame Errichtung des [X.] entfaltet noch Wirkungen für die Zukunft. Zwischen einem [X.]eil der Beteiligten und zwischen dem Landesverband und einzelnen Mitgliedern des [X.] sind ausgesetzte oder ruhend gestellte Urteils- und Beschlussverfahren anhängig, in denen es um Fahrtkostenersatz und eine Freistellung von [X.]eisekosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat geht und für deren Entscheidung die Frage der wirksamen Errichtung des [X.] von Bedeutung ist.

b) [X.]er Antrag zu 1. ist unbegründet. [X.]er Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden. [X.]er Landesverband bildet mit den beteiligten [X.]-Gliederungen keinen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.]. [X.]ie [X.]-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn. [X.]abei verlangt der Fall keine abschließende Entscheidung, ob die für ein Konzernverhältnis iSv. § 54 Abs. 1 [X.] erforderliche Abhängigkeit stets gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss oder ob sie ausnahmsweise auch anders begründet werden kann. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, wären die dann an die Abhängigkeit zu stellenden Anforderungen hier nicht erfüllt. Außerdem bildet der [X.]ettungsdienst ohnehin keine konzernbetriebsratsfähige Einheit.

aa) [X.]ie [X.]-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn.

(1) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann für einen Konzern ( § 18 Abs. 1 [X.] ) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 [X.] - der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

(a) [X.]as [X.] bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 [X.] verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 [X.]. Nach der [X.]echtsprechung des Senats gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die [X.]egelungen des Aktiengesetzes ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 AB[X.] 85/09 - [X.]n. 26 mwN, [X.]B 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 AB[X.] 63/06 - [X.]n. 23, [X.] ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 AB[X.] 26/06 - [X.]n. 42, [X.]E 121, 212). [X.]anach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(b) Auch für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 [X.] ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. [X.]er Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob die erforderliche Abhängigkeit auch auf andere als gesellschaftsrechtliche Weise vermittelt werden kann.

(aa) Nach § 17 Abs. 1 [X.] sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 [X.] wird von einem in [X.] stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 [X.] ein in [X.] stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 [X.] ist es unerheblich, in welcher [X.]echtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. [X.]er [X.] wird in §§ 15 ff. [X.] rechtsformneutral verwendet ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 AB[X.] 85/09 - [X.]n. 26 mwN, [X.]B 2011, 769). Eine unter [X.] liegende Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art kann außerdem eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 [X.] begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist ([X.] 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, [X.]Z 135, 107). [X.]as Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch [X.], begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 AB[X.] 51/05 - [X.]n. 47, [X.] [X.] 1972 § 54 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 54 Nr. 2). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind auch Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 [X.]) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 [X.]), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. [X.] 14. Februar 2007 - 7 AB[X.] 26/06 - [X.]n. 44, [X.]E 121, 212).

(bb) Nicht abschließend geklärt ist, ob auch andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 [X.] begründen können. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] zu § 17 [X.] erfasst dieser keine rein wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherten Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbeziehungen (wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge) begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern; die Einbeziehung solcher nichtgesellschaftlicher Einflüsse in die aktienrechtlichen Vorschriften würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in kaum mehr zu übersehendem Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen ([X.] 26. März 1984 - II Z[X.] 171/83 - zu II der Gründe, [X.]Z 90, 381). [X.]er [X.] hat in diesem Zusammenhang allerdings zugleich den spezifisch aktienrechtlichen Zusammenhang betont ([X.] 26. März 1984 - II Z[X.] 171/83 - aaO). [X.]as [X.] hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 1986 (- 6 AB[X.] 19/85 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 53, 287) ausgeführt, für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei entscheidend, dass das herrschende Unternehmen über Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen; auf das Mittel der Einflussmöglichkeit komme es nicht an; für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art sprechen ([X.] 30. Oktober 1986 - 6 AB[X.] 19/85 - aaO). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, der beherrschende Einfluss müsse zumindest gesellschaftsrechtlich vermittelt sein (vgl. etwa [X.]/Franzen GK-[X.] 9. Aufl. § 54 [X.]n. 19 mwN; Windbichler in GroßKomm-[X.] 4. Aufl. § 17 [X.]n. 40). Ein anderer [X.]eil des Schrifttums ist der Ansicht, der beherrschende Einfluss könne auch durch andere ([X.] Vertragsbeziehungen begründet sein (vgl. etwa [X.] 25. Aufl. § 54 [X.]n. 14; [X.]W/G/N/[X.]-Glock 7. Aufl. § 54 [X.]n. 13; vgl. ferner [X.]KKW-[X.]rittin 12. Aufl. Vor § 54 [X.]n. 24, 86 ff.; vgl. auch zu § 5 Abs. 1 [X.] MüArb[X.]/[X.] 3. Aufl. Bd. 2 § 279 [X.]n. 11, nach dem der aktienrechtliche Konzernbegriff nicht in allen Einzelheiten für das [X.] maßgeblich sei, sondern sich die Auslegung an dem auf die Verwirklichung der Mitbestimmungsmöglichkeiten gerichteten Zweck des Gesetzes zu orientieren habe; ähnlich [X.]/[X.] 11. Aufl. § 15 [X.] [X.]n. 3).

(cc) [X.]er Streitfall verlangt keine abschließende Beurteilung, ob die für das Vorliegen eines Konzerns erforderliche Abhängigkeit auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann.

([X.]) Für das Erfordernis einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit können Gründe der [X.]echtssicherheit sprechen. Es liegt im Interesse aller Betriebsparteien, zuverlässig erkennen zu können, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.] vorliegt, dementsprechend ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann und die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] in dessen Zuständigkeit fallenden Beteiligungsrechte von ihm wahrgenommen werden. Angesichts der Vielfalt und der raschen Veränderbarkeit vertraglicher und wirtschaftlicher Abhängigkeiten von Lieferanten, Abnehmern, Kreditgebern usw. erscheint es bedenklich, diese als ausreichend zu erachten, um daran die weitreichende Folge der Errichtung eines [X.] beim „Mutterunternehmen“ zu knüpfen.

(bbb) Andererseits kann das Erfordernis einer wirksamen Mitbestimmung dafür sprechen, ein Unternehmen, das aufgrund anderer als gesellschaftsrechtlicher Mittel in der Lage ist, die Willensbildung eines fremden Unternehmens umfassend und dauerhaft zu bestimmen, als herrschendes Unternehmen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. zur [X.]echtsfigur des „Konzerns im Konzern“ [X.] 14. Februar 2007 - 7 AB[X.] 26/06 - [X.]n. 49 mwN, [X.]E 121, 212; 16. Mai 2007 - 7 AB[X.] 63/06 - [X.]n. 31 mwN, [X.] ArbGG 1979 § 96a Nr. 3). Nach dem Schutzzweck des § 54 [X.] soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen des Konzerns im [X.], personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Mitbestimmung im Sinne des [X.]es soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Mit der möglichen Errichtung eines [X.] wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 7 AB[X.] 85/09 - [X.]n. 35 mwN, [X.]B 2011, 769; 13. Oktober 2004 - 7 AB[X.] 56/03 - zu [X.] 1 e cc (1) der Gründe mwN, [X.]E 112, 166 ).

([X.]) [X.]er Senat lässt im Streitfall offen, ob es geboten sein kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine andere als eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit für die Errichtung eines [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] genügen zu lassen. Sofern dies überhaupt angenommen würde, müsste die anderweitig begründete Abhängigkeit mit der gesellschaftsrechtlich vermittelten zumindest gleichwertig sein. [X.]as herrschende Unternehmen müsste über die rechtlich verstetigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern. [X.]ie Möglichkeit, [X.]eilbereiche des anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen.

(2) Hiernach sind die [X.]-Gliederungen keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 [X.].

(a) Eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit iSv. §§ 17, 18 [X.] liegt nicht vor. [X.]ie [X.]-Gliederungen stehen iSv. § 17 Abs. 2 [X.] nicht im [X.] des [X.]. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegen nicht vor. Weder besteht zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden sowie den [X.] ein Beherrschungsvertrag iSv. § 291 [X.], noch sind die Gliederungen iSv. § 319 [X.] in den Landesverband eingegliedert.

(b) [X.]er Landesverband ist auch nicht auf andere Weise in der Lage, die Entscheidungen der Kreisverbände und der [X.] dauerhaft und umfassend zu steuern. Zwar enthält die Landessatzung auf [X.]auer ausgerichtete rechtliche Verpflichtungen für [X.]-Gliederungen, die [X.]ettungsdienst nach Maßgabe der [X.]ettungsdienstverträge betreiben. [X.]iese Pflichten treffen auch die zu diesem Zweck nach Maßgabe des [X.] vom 17. September 1993 eigens gegründeten [X.]. [X.]ie Satzung enthält ferner - wie etwa in § 10 Abschn. Kreisverbände Abs. 7 - [X.], welche die Kreisverbände in ihrer Selbständigkeit einschränken. Auch kann der Landesverband, wie das [X.] nicht verkannt hat, in bestimmten Bereichen, wie etwa der Personalausstattung [X.]ahmendaten setzen, an denen die Untergliederungen bei ihrer unternehmerischen [X.]ätigkeit nicht oder nur schwer vorbeikommen. [X.]ies alles genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die Untergliederungen seien vom Landesverband in derselben Weise grundlegend abhängig, wie dies gesellschaftsrechtlich abhängige Unternehmen sind. [X.]ie [X.]-Kreisverbände und die [X.] sind vielmehr gerade auch in den beteiligungsrechtlich relevanten Bereichen der personellen, [X.] und wirtschaftlichen Mitbestimmung grundsätzlich in der Lage, ihre Entscheidungen im Wesentlichen eigenständig zu treffen. [X.]as macht § 10 Abschn. Kreisverbände Abs. 3 Satz 2 der Satzung des [X.] deutlich, wonach der Kreisverband seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung vorgesehenen Einschränkungen selbst verwaltet. [X.]ie in der Satzung vorgesehenen Einschränkungen gehen nicht so weit, dass der Landesverband in der Lage wäre, das unternehmerische Verhalten der Kreisverbände umfassend zu steuern. Gleiches gilt für die [X.]. Auch diese sind - etwa durch die Verpflichtung zur [X.]eilnahme an dem überregionalen Finanzausgleich - in die Gesamttätigkeit der [X.]ettungsdienste eingebunden und - wie [X.] 8. des [X.] zeigt - bei der Bestellung und Abberufung ihrer Geschäftsführer auf ein Einvernehmen mit dem Landesverband angewiesen. Auch diese Abhängigkeiten sind aber nicht derart, dass sie in ihrem Gewicht mit einer etwa durch [X.] oder [X.] gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit gleichgesetzt werden könnten.

bb) Unabhängig vom Fehlen eines für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 [X.] erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist die Errichtung des [X.] aber auch deshalb unwirksam, weil er für eine nicht konzernbetriebsratsfähige Einheit gebildet wurde.

(1) Nach § 54 Abs. 1 [X.] kann ein Konzernbetriebsrat „für einen Konzern“ gebildet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.], auf welchen § 54 Abs. 1 [X.] Bezug nimmt, bilden das herrschende sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen den Konzern. Für einen Konzern kann daher grundsätzlich nur ein - beim herrschenden Unternehmen angesiedelter - Konzernbetriebsrat errichtet werden. [X.]ie Bildung mehrerer nebeneinander bestehender Konzernbetriebsräte ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Errichtung eines [X.] für einen [X.]eil des Konzerns. [X.]ie gesetzliche Betriebsverfassung kennt keinen Sparten-Konzernbetriebsrat.

(2) Hiernach ist die Errichtung eines auf den Bereich des [X.]ettungsdienstes innerhalb des [X.] und seiner Untergliederungen beschränkten [X.] gesetzlich nicht möglich. Sofern der Landesverband und seine Untergliederungen einen Konzern bilden würden, müsste beim Landesverband - im Verhältnis zur [X.] und dem dort gebildeten Konzernbetriebsrat ggf. entsprechend der [X.]echtsfigur des „Konzerns im Konzern“ - ein einheitlicher Konzernbetriebsrat errichtet werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 [X.] wäre es Sache aller Gesamtbetriebsräte oder - bei deren Fehlen - der Betriebsräte, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Es liegt nicht in der Gestaltungsmacht einzelner Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte, einen Konzernbetriebsrat für nur einen [X.]eil des Konzerns zu errichten.

3. [X.]er Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

a) [X.]er Antrag ist zulässig. Mit ihm erstrebt der Konzernbetriebsrat, wie die Auslegung ergibt, der Sache nach auf die Gegenwart bezogen die Feststellung, die er mit dem Antrag zu 1. auf die Vergangenheit bezogen begehrt. Er will festgestellt wissen, dass er weiterhin der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat für den [X.]ettungsdienst in [X.] ist, der aus den [X.]ettungsdienst betreibenden Kreisverbänden und den [X.] besteht.

aa) In dieser Auslegung ist der Antrag ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Konzernbetriebsrat hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung.

bb) [X.]er Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass während des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens aufgrund der [X.] sowie einiger Fusionen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind. [X.]ie Änderungen waren nicht derart, dass sie zu einer im [X.]echtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässigen Änderung des - zweigliedrigen - [X.] geführt hätten.

(1) Zum einen ist - ohne dass dies von den Beteiligten konkret dargelegt worden wäre - davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft der dem Konzernbetriebsrat seit dessen Konstituierung am 5. Mai 2008 angehörenden Mitglieder zugleich mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erloschen ist. [X.]ies folgt aus § 57 iVm. § 49 iVm. § 24 [X.] (vgl. [X.]/Franzen GK-[X.] § 54 [X.]n. 57). [X.]as Amt des [X.] hat dadurch aber nicht geendet. [X.]er Konzernbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist vielmehr - wie der Gesamtbetriebsrat - eine [X.]auereinrichtung ([X.] 23. August 2006 - 7 AB[X.] 51/05 - [X.]n. 47 mwN, [X.] [X.] 1972 § 54 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 54 Nr. 2). [X.]ie von den [X.] oder den [X.] nach jeder regelmäßigen Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat ändert daher nichts an dessen kontinuierlichem Fortbestand. [X.]a sich vorliegend die Beteiligten nicht über die konkrete Zusammensetzung des [X.], sondern über dessen rechtliche Existenz streiten, veränderte die Neuentsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat im Frühjahr 2010 den Verfahrensgegenstand nicht in einer Weise, welche eine im [X.]echtsbeschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung zur Folge hätte. [X.]ie veränderte Zusammensetzung des [X.] nach einer Neuwahl zum Betriebsrat oder das Ausscheiden einzelner Betriebsräte wirkt sich auf den Bestand eines [X.] nicht aus. [X.]eshalb ist es für die Identität des Verfahrensgegenstands unschädlich, dass die ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsräte zu 5), 9), 12) und 15) nicht mehr existieren.

(2) Gleiches gilt für den Umstand, dass verschiedene [X.]-Kreisverbände den [X.]ettungsdienst nicht mehr selbst betreiben, sondern dieser im Zuge der sog. „Fusionen“ durch [X.] weitergeführt wird, die teilweise in der [X.]echtsbeschwerdeinstanz erstmalig am Verfahren beteiligt sind. Auch dadurch ist für die rechtliche Existenz des [X.] keine wesentliche Änderung eingetreten. [X.]as Amt des [X.] endet nur, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen. So führt nicht jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse zum Wegfall des Konzerns. [X.]as Konzernverhältnis endet auch nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen in den Konzern eintreten oder diesen verlassen, sondern erst dann, wenn danach die Voraussetzungen eines Konzerns nicht mehr vorliegen, etwa nachdem eine Mehrheitsbeteiligung zur Minderheitsbeteiligung und das Abhängigkeitsverhältnis nicht anderweitig begründet wird ([X.] 23. August 2006 - 7 AB[X.] 51/05 - [X.]n. 47 mwN, [X.] [X.] 1972 § 54 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 54 Nr. 2). [X.]ementsprechend hatten die „Fusionen“, also die Übertragung der [X.]ettungsdienste auf die [X.]-[X.]ettungsdienst [X.] und insbesondere auf die neu gegründete Beteiligte zu 38) keinen Einfluss auf die rechtliche Existenz des [X.].

b) [X.]er Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. [X.]er Konzernbetriebsrat wurde - wie ausgeführt - schon nicht wirksam errichtet.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Coulin    

        

    Spie    

                 

Meta

7 ABR 11/10

09.02.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mainz, 30. April 2009, Az: 8 BV 44/08, Beschluss

§ 54 Abs 1 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 17 Abs 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 7 ABR 11/10 (REWIS RS 2011, 9658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 18/2019

13 TaBV 76/16

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