Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 32/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 14890

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290118UANWZ.[X.]RFG.32.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] ([X.]) 32/17

Verkündet am:

29. Januar 2018

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anfechtung einer missbilligenden [X.]elehrung-

2

-

Der
[X.]undesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche
Verhandlung vom
29. Januar
2018
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechts-anwälte
Dr. [X.] und Dr. Kau

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung des [X.] gegen das ihm an [X.] statt am 16. Juni 2017 sowie -
nach Ergänzung um die Rechtsmittelbe-lehrung -
erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. [X.]s des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000

Tatbestand:

Der Kläger betrieb vormals eine Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt
C.

[X.].

in

[X.]

. Unter dem 21. April 2016 verzichtete [X.].

mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus
seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). In dem [X.]egleitschreiben an die [X.]eklagte teilte er mit, dass er sich [X.] auf die Führung von rechtlichen [X.]etreuungen und die [X.] werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und in-soweit auch die früher von ihm ([X.].

) bearbeiteten Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der [X.]eklagten einerseits 1
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und [X.].

sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemein-samen [X.]riefkopfes der ehemaligen Anwaltssozien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erteilte die [X.]eklagte dem Kläger eine missbilligende [X.]elehrung.
Da die von [X.].

.
ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen [X.]erufen nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] gehöre, sei auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und [X.].

in Form einer [X.]ürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gemäß § 59a Abs. 3 [X.] unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er legte eine von [X.].

unterzeichnete privatschriftliche [X.] vor und machte geltend, seine weitere Zusammenar-beit mit [X.].

im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als [X.]üroge-meinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 [X.] verfassungswid-rig seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts-hofs ([X.]. 2017, 180)
richtet sich die vom [X.] [X.]erufung des
[X.]. Dieser begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des [X.]
(Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), da § 59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 [X.] gegen
Art. 12 Abs. 1 GG verstießen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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I.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz
1 [X.], § 42 VwGO) statthaft. Denn bei dem Schreiben der [X.]eklagten vom 31.
Mai 2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Aus der Aufgabe der [X.]eratung und [X.]elehrung der Kammermitglieder in [X.] (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) folgt das Recht des [X.], den Mitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts we-gen zur [X.]eseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen, ohne dies etwa mit einem Schuldvorwurf gegen den Rechtsanwalt zu verbinden. Solche einfachen [X.]elehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der [X.] nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maß-nahme zwischen der einfachen [X.]elehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits
und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach §
74 [X.] andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende [X.]elehrung zu erteilen. Solche auf der Grundlage des § 73 Abs.
2 Nr.
1, 4 [X.] ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilli-genden [X.]elehrungen sind als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingrei-fende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungs-klage angegriffen werden können (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Juli 2017
-
[X.] ([X.])
45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f.
mwN).

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-

Das Schreiben der [X.]eklagten vom 31. Mai 2016 ist ausdrücklich als missbilligende [X.]elehrung bezeichnet. Auch sein Inhalt entspricht dem, was eine missbilligende von einer einfachen [X.]elehrung unterscheidet (vgl. [X.],
aaO Rn. 21). In dem Schreiben nimmt die [X.]eklagte zu § 59a [X.] sowie zu der [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Sozius ab-schließend Stellung und bewertet diese als unzulässig. Der Inhalt des Schrei-bens macht deutlich, dass sich die [X.]eklagte bereits auf eine verbindliche Rege-lung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben mit einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt.

2. Dem
Rechtsschutzinteresse für die
Anfechtungsklage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die [X.]eklagte erstmals mit der [X.]erufungserwide-rung das [X.]estehen (nur) einer [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und [X.].

unter Hinweis darauf bestritten hat, dass
verschiedene Umstände aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die vormalige [X.]erufsausübungsgemeinschaft (So-zietät)
fortbestehe, nunmehr zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und [X.].

als Mediator/[X.]erufsbetreuer. Solange die [X.]eklagte die missbilligende [X.]elehrung nicht zurücknimmt und solange der Kläger behauptet, in [X.]ürogemeinschaft tätig zu sein, besteht das Rechtsschutzinteresse fort.

II.

1. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Rechtsanwälte sich mit [X.] einer Rechtsanwaltskammer und einer Patentanwaltskammer
sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im Rahmen der eigenen 5
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beruflichen [X.]efugnisse verbinden. Für [X.]ürogemeinschaften gilt diese Regelung nach § 59a Abs. 3 [X.] entsprechend, d.h. ein Rechtsanwalt darf eine [X.]üro-gemeinschaft mit einem Angehörigen der in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufge-führten [X.]erufe eingehen. Mediation und [X.]erufsbetreuung gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten
[X.]erufen (im Folgenden: sozietätsfä-hige [X.]erufe). Die gesetzliche Regelung ist abschließend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgezählten [X.]erufen nicht zur gemeinschaftlichen [X.]erufsaus-übung
verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "[X.]"
mit der Aufzählung bestimmter [X.]erufe. Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen. Mit der Einführung des §
59a [X.] durch das [X.] des [X.]erufs-rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I S. 2278) sollten nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs "klare [X.]n über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen [X.]erufen"
aufgestellt, "die gemeinsame [X.]erufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer [X.]erufe ausdrücklich"
geregelt und "die sozietätsfähigen [X.]erufe ab-schließend aufgezählt werden". Es handele sich "um [X.] von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts-
und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen"
seien ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Der Gesetzgeber hat dabei [X.] die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der [X.] auf die gemeinsame [X.]erufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirt-schaftsberatender [X.]erufe mit [X.]ezug zur Rechtsberatung beschränkt. [X.] wird § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] in Rechtsprechung (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 29.
September 2003

[X.]
([X.])
24/00, NJW 2003, 3548, 3549; [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 -
II Z[X.] 7/11, [X.], 2674 Rn. 26 ff.) und Literatur (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, -

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2.
Aufl., § 59a [X.] Rn. 4, 85; v.
[X.]
in [X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a [X.] Rn. 1
ff., 6; [X.] in [X.]/
Prütting, [X.], 4.
Aufl., § 59a Rn.
28
f., 129
ff.; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 59a Rn. 7) zutreffend als abschließende Regelung angesehen.

2. Soweit vereinzelt
im Schrifttum (vgl. die Nachweise in [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013,
aaO Rn. 37) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfas-sungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, weil die Möglichkeit einer solchen Ausle-gung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur [X.] 95, 64, 93; 101, 312, 329; 119, 247, 274), was hier der Fall wäre, wollte man den Kreis der [X.] -
und damit auch einer [X.]ürogemeinschaft zugänglichen -
[X.]erufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus erweitern (siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37 f.). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den
Willen des Gesetzgebers ist unzulässig.
Auch europa-rechtliche Vorschriften stehen der Verbindlichkeit von § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen (vgl. im Einzelnen [X.],
aaO Rn. 39 ff.).

3.
Die Norm ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]undes-verfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 ([X.] 141, 82) nicht anwendbar. Der Erste [X.] hat in diesem [X.]eschluss § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur inso-weit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt, als Rechts-anwälten eine gemeinschaftliche [X.]erufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt
ist.
Die [X.]indungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (hier § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
[X.]) erfasst insoweit nicht
das anhängige Verfahren.

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III.

Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das [X.]undes-verfassungsgericht sieht der [X.] keine Veranlassung. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. [X.] setzt voraus, dass das [X.] von der [X.]widrigkeit der für seine Entscheidung erhebli-chen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur [X.]
79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75, 82; 141, 82 Rn. 42).

Die Unzulässigkeit der missbilligenden [X.]elehrung der [X.]eklagten könnte sich insoweit zum einen aus einer [X.]widrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz
1 [X.], zum anderen aus einer [X.]widrigkeit des § 59a Abs. 3 [X.] ergeben. Ist das aus § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] für Mediatoren/[X.]erufs-betreuer folgende Sozietätsverbot verfassungswidrig
und nichtig, fehlt es für die in § 59a Abs. 3 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung bereits an einer Rechtsgrundlage. Ist das Sozietätsverbot dagegen verfassungsgemäß, kann sich eine Unzulässigkeit des angefochtenen [X.]escheids daraus ergeben, dass die für Sozietäten geltenden Differenzierungen wegen etwaiger [X.]esonderheiten der [X.]ürogemeinschaft auf diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht übertragen werden können, d.h. Art. 12 Abs. 1 GG insoweit zwar ein Sozietäts-verbot, aber kein Verbot der [X.]ürogemeinschaft mit einem Mediator/[X.]erufsbe-treuer erlaubt. Sowohl bezüglich § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch bezüglich § 59a Abs. 3 [X.] sind diese
Vorlagevoraussetzungen aber nicht gegeben.

1. Hierbei ist für die Prüfung des [X.]s die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden [X.]elehrung maßgeblich, sodass es auf das Gesetz zur [X.] des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]e-rufsausübung [X.] Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.]
I 10
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3618) nicht ankommt. Denn ob ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwal-tungsakts besteht, richtet sich bei der Anfechtungsklage im allgemeinen -
vor-behaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts -
nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung (vgl. nur [X.]VerwGE 82, 260, 261; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Dezember 1989, NVwZ 1990, 653, 654; vom 27. Dezember 1994 -
11 [X.]/94, juris Rn. 5 und vom 4.
Juli 2006 -
5 [X.]/05, juris Rn. 6). Anders ist es bei sogenannten [X.], bei denen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. [X.]VerwGE 97, 214, 220 f.
zur Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; [X.]VerwGE
145, 305, 307 zu aufenthaltsbeschränkenden
Wohnsitzauflagen in [X.]). [X.]ei einer missbilligenden [X.]elehrung handelt es sich aber nicht um einen solchen Dauerverwaltungsakt (anders [X.] Nordrhein-Westfalen
bezüglich [X.] missbilligenden [X.]elehrung im Hinblick auf eine irreführende Formulierung auf einer Homepage, [X.]. 2015, 254, 258). Eine Missbilligung bezieht sich auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellt, unter [X.]erücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gelten-den Rechtslage. Eine Missbilligung beansprucht aber regelmäßig
keine Dauer-wirkung dergestalt, dass sie bis zu ihrer Aufhebung trotz gegebenenfalls verän-derter Sach-
und Rechtslage weiter Wirkung entfaltet. In diesem Sinn hat auch die [X.]eklagte in ihrem [X.]escheid die [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des Letzteren
bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§
203 StG[X.]), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 [X.]) und des [X.] (§ 97 [X.])
nach der damaligen Rechtslage weder mit den [X.] [X.]erufen noch mit den in der Entscheidung des [X.]undesverfas-sungsgerichts vom
12. Januar 2016 ([X.] 141, 82) behandelten [X.]erufs-gruppen vergleichbar ist.
-

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2.
Nach Auffassung des [X.]s ist es -
jedenfalls bezogen auf den maß-geblichen Zeitpunkt -
nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] bei den sozietätsfähigen [X.]erufen Mediatoren und [X.]erufsbetreuer nicht aufführt.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten freien [X.]erufsausübung ge-hört auch die Freiheit, den [X.]eruf gemeinsam mit Angehörigen anderer [X.]erufe auszuüben.
Ein Sozietätsverbot greift daher in die Freiheit der [X.]erufsausübung ein. Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]each-tung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen
(vgl. nur [X.] 141, 82 Rn. 44, 47 mwN).

a) Mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine aus-reichende gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG dürfen Eingriffe nur nach Maßgabe einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllt § 59a Abs.
1 Satz 1 [X.]. Mit dieser Vorschrift ist der Kreis der sozietätsfähigen [X.]e-rufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genann-ten [X.]erufsgruppen zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung zu verbinden
(vgl. nur [X.], aaO Rn. 48).

b) Mit dem Eingriff in die freie [X.]erufsausübung durch [X.]egrenzung der sozietätsfähigen [X.]erufe verfolgt der Gesetzgeber auch einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die [X.]eachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a [X.] sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei-tragen
(vgl. [X.],
aaO Rn. 49). Den Normzweck des § 59a [X.] benennt 13
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die [X.]egründung des Gesetzentwurfs zwar nur allgemein dahin, dass "gesetzli-che Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer [X.]erufsgruppen auf [X.]"
geschaffen werden sollen ([X.]T-Drucks.
12/4993, [X.]). Hinsicht-lich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit
von [X.]n mit anderen als den genannten Freien [X.]erufen enthält die [X.]egründung keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. [X.]ei der Einzelbe-gründung zum Absatz 4 des § 59a [X.] a.[X.] (jetzt § 59a Abs. 3 [X.]), [X.] die Regelung der Sozietätsverbote für [X.]ürogemeinschaften entsprechend gelten solle, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass "die mit dem [X.] tätigen Angehörigen anderer [X.]erufe in gleicher Weise wie der [X.] der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden [X.] und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen"
sollen. [X.] sei dies bei den genannten sozietätsfähigen [X.]erufen, "die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen [X.], durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen"
([X.]T-Drucks.
12/4993, [X.]). Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 [X.])
ist nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen [X.]erufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste [X.]eschränkung allein auf den Schutz der Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgem[X.]n, dass die Regelung in § 59a [X.] insgesamt das Ziel verfolgt, die [X.]each-tung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interprofessio-nelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können
(vgl. [X.],
aaO Rn. 51). Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch Aussage-
und Zeugnis-verweigerungsrechte und [X.]eschlagnahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu ver--

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-

treten (§ 43a Abs. 4 [X.]), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Unab-hängigkeit gefährdenden [X.]indungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 [X.]).

Um den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] auf vernünf-tigen Erwägungen beruhen. Diese Voraussetzung ist hier mit [X.]lick auf das den geschilderten [X.] übergeordnete Allgemeininteresse an einer funk-tionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des indivi-duellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Ge-meinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher [X.]erufsausübung angewiesen ist
(vgl. [X.],
aaO Rn. 52).

c) Der Eingriff ist
-
und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei dem [X.]eruf des [X.]
und des [X.]erufsbetreuers
von dem des Arztes oder Apothekers -
auch verhältnismäßig. Aus dem Grundsatz der [X.] folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen
(vgl. nur [X.] 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53). In diesem Sinn ge-eignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert wer-den kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt
(vgl. nur [X.] 117, 163, 188; 126, 112, 144). Es ist erforderlich, wenn der [X.] nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weni-ger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können
(vgl. nur [X.] 117, 17
18
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163, 189; 126, 112, 144 f.). Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließ-lich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird
(vgl. nur [X.] 141, 82 Rn. 53). Hierbei ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung allerdings zu berücksichti-gen, dass
dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der [X.]eurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele als geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter, nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs-
und Prognosespielraum zusteht. [X.]ei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der [X.]eurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und [X.]ewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der [X.] erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maß-nahmen abgeben können (vgl. nur [X.] 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; [X.]K 13, 354, 367).
Auch ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtli-chen Kontrolle, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und ge-rechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur [X.] 38, 312, 322 mwN).

aa) An der Eignung hat der [X.] keinen Zweifel. Denn ein Verbot kann die [X.]eachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten -
hier
vor allem die Wahrung der Verschwiegenheit -
fördern. Durch das Verbot werden entspre-chende Gefahren von vorneherein
vermieden.

bb) Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Spielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er das Verbot für erforderlich gehalten hat. Ein [X.] gleich wirksames Mittel stand ihm nicht zur Verfügung. Dies gilt vor allem 19
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im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Si-cherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Es kann deshalb dahin-stehen, ob allein im Hinblick auf die anderen Ziele -
Sicherung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen,
Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts -
das Sozietätsgebot erforderlich ist.

(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 [X.] zu den ihren [X.]eruf prägenden Pflichten. Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und [X.] sich auf alles, was in Ausübung des [X.] bekannt
geworden ist. Die Einhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur einer berufsrechtlichen Überwachung durch die Rechtsanwaltskammern, son-dern ist nach Maßgabe des §
203 Abs. 1 Nr. 3
StG[X.] strafbewehrt. [X.]ei der be-ruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiegenheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame [X.]erufsausübung auf Angehörige des [X.] beschränkt. [X.]ei einer berufsübergreifenden Zu-sammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie [X.]erufe nicht zwingend gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandantenin-teressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen [X.]erufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche [X.]erufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint
(vgl. [X.] 141, 82 Rn. 56). Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei 21
-

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den in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietäts-fähig zugelassen.

(2)
Ein den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufsgruppen vergleichbares Schutzniveau bestand
zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Media-toren und [X.]erufsbetreuern aber nicht.

(a) Zwar unterliegt der ehemalige Sozius des [X.] in seiner Stellung als Mediator einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. § 4 des [X.] vom 21. Juli 2012 ([X.] I 1577) bestimmt -
in Umsetzung der [X.]/[X.] und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil-
und Handelssachen (A[X.]l. [X.] Nr. L/136 S. 3) -
unter anderem, dass der Mediator über alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit
bekannt wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessord-nung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und in den auf sie verweisenden [X.] (vgl. nur [X.]T-Drucks. 17/5335, [X.], 17; [X.] in [X.]/Gläßer, [X.], § 4 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 383 Rn. 20; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 6; [X.] in MünchKomm/FamFG, 2.
Aufl., § 4 [X.] Rn. 1, 10).

(b) Diese Verschwiegenheitspflicht kann aber -
ausgehend von der [X.] Zielsetzung -
nicht als gleichwertig mit den Pflichten der nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] sozietätsfähigen [X.]erufe angesehen werden. Dies folgt zwar -
entgegen der Auffassung der [X.]eklagten -
nicht schon daraus, dass die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des §
4 Satz 3 Nr. 2 [X.] un-ter einem [X.] steht. Denn hiermit sollen nur Fälle erfasst 22
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16

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werden, in denen ausnahmsweise eine Durchbrechung der Verschwiegenheits-pflicht geboten erscheint, "wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der [X.] Rechtsordnung nicht zu verein-baren wären"
(vgl. [X.]T-Drucks. 17/5335, [X.]). Allein diese Einschränkung könnte eine unterschiedliche [X.]ehandlung der [X.]erufsgruppen nicht rechtfertigen. Entscheidend sind
demgegenüber folgende
Gesichtspunkte, die auch einer Gleichwertigkeit der vom ehemaligen Sozius des [X.] auf dessen Veranlas-sung unterschriebenen privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung entge-genstehen:

(aa) Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des [X.] ist weder berufsrechtlich im Rahmen der Aufsicht durch eine Kammer beziehungsweise durch die Möglichkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen noch vor allem strafrecht-lich abgesichert. Mediation -
wie im Übrigen auch [X.]erufsbetreuung -
gehören nicht zu den in § 203 Abs. 1 StG[X.] aufgeführten [X.]erufen. Der Mediator und
der [X.]erufsbetreuer
können auch nicht als "berufsmäßig tätige Gehilfen"
des Rechtsanwalts (Sozius) im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StG[X.] a.[X.] angesehen werden. Funktionell gleichgestellte Personen fallen nicht unter die Gehilfenrege-lung (vgl. nur [X.]/Pohlit in [X.], [X.]d. 4,
2. Aufl., § 203 Rn.
122; [X.], StG[X.], 64. Aufl., § 203 Rn. 21a; [X.] in [X.], [X.], 9.
Aufl., § 203 Rn. 49; [X.] in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, StG[X.], [X.]d.
2, 5.
Aufl., § 203 Rn. 38; [X.] in [X.] Kommentar, StG[X.], [X.]d. 6, 12.
Aufl., § 203
Rn. 81; siehe auch [X.], Anmerkung zum [X.]-Urteil in DStR 2017, 2246, 2247). Die
Gehilfenregelung
bezieht sich auf Personen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen [X.]ereich der vertrauensbegrün-denden Sonderbeziehung eingebunden sind, sodass etwa in einer [X.]skanzlei das interne Personal (z.[X.]. [X.], Rechtsanwaltsfachange-stellte, Schreibkräfte)
darunter fällt, nicht aber der Sozius
oder vergleichbare 25
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Personen
(vgl. [X.]/Pohlit,
aaO Rn. 122, 125; [X.],
aaO Rn. 21 f.; [X.],
aaO Rn. 38 f.; [X.],
aaO Rn. 78 ff.; siehe zum Gehilfenbegriff auch Weidemann
in [X.]eckOK StG[X.], § 203 Rn. 22, Stand. 1. August 2017; [X.]/
Heger, StG[X.], 28. Aufl., § 203 Rn. 11b; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StG[X.], 29. Aufl., § 203 Rn. 64 f.).
Dementsprechend wurde auch bereits in der Gesetzesbegründung zu § 203 StG[X.] ([X.]T-Drucks. 7/550 [X.]8) der erfasste Personenkreis als "Hilfspersonal"
bezeichnet
(vgl. auch [X.], Urteil vom 10.
August 1995 -
IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915, 2916: "Mitarbeiter", "Hilfs-kraft", "Personal"). Ferner wurde es im Rahmen der später aufgrund von [X.] in der Anwaltschaft (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses vom 10. Oktober 2007
zum Entwurf eines Ge-setzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, [X.]T-Drucks. 16/6634, S.
1) nicht Gesetz gewordenen [X.] zur Ausweitung der sozie-tätsfähigen [X.]erufe auf "vereinbare [X.]erufe"
(vgl. § 59a Abs. 4 [X.]-E, [X.]T-Drucks. 16/3655,
[X.]) für erforderlich gehalten, § 203 Abs. 3 Satz 2
StG[X.] um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern
(aaO [X.], 38, 83, 100).

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung [X.] Personen vom 30.
Oktober 2017 ([X.]
I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StG[X.] neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den [X.]eruf tätigen Personen erweitert worden auf die Gruppe der "sonstigen Personen", die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger "[X.], soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen [X.]den Person erforderlich ist". Ob hiervon Mediatoren/[X.]erufsbetreuer als So-zien (oder [X.])
erfasst sind, könnte nach dem Wortlaut, der an die Einbeziehung externer Dienstleister denken lässt und deren Einbeziehung auch Ziel des Gesetzes war (vgl. [X.]. 163/17, S. 1-3, [X.]egründung S. 13 26
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ff.), zweifelhaft sein, zumal der Gesetzgeber Folgeänderungen in der [X.] nur bezüglich dieses Personenkreises (§ 43e [X.]) und der beim Rechtsanwalt "beschäftigten"
Personen bzw. diesen gleichstehenden Hilfspersonen (§ 43a Abs. 2 [X.]) vorgenommen hat. Ob im Hinblick auf die weitergehenden Ausführungen auf S. 19
f.
der [X.]egründung eine Auslegung im o.a. Sinn geboten ist, kann letztlich dahinstehen, da für die Prüfung des [X.]s nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts maß-geblich ist.

(bb) Auch steht
weder dem Mediator (siehe dazu auch [X.],
aaO Rn. 12; [X.] aaO) noch dem [X.]erufsbetreuer ein eigenes [X.] Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 [X.] und der daran
anknüpfende Schutz bei [X.]eschlagnahmen (§ 97 [X.]) zu. Mediation und [X.]erufsbetreuung gehören nicht zu den in § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufen. Der Kläger verweist hierzu zwar auf § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.]
a.[X.], wonach den in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 [X.] genannten Personen ihre "Gehilfen"
gleichste-hen
und diese damit ein vom Hauptberufsträger abgeleitetes Zeugnisverweige-rungsrecht besitzen. Das [X.] hat insoweit in seinem [X.]e-schluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach-rechtliche Auslegung, wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.]
a.[X.] auf eine interprofessionelle
Partner-schaft anwendbar sei, für
möglich gehalten. Hiervon ist allerdings der [X.] bei Schaffung des § 59a [X.] nicht ausgegangen. Ziel der Regelung ([X.]T-Drucks. 12/4993 [X.]) war es
unter anderem sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt beruflich als Sozien (u.a.) zusammenarbeitenden oder [X.] zusammen mit ihm in einem [X.]üro tätigen Angehörigen anderer [X.]erufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und dem
damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrecht unterfallen. Dieses Ziel schien nur "gewährleistet"
bei den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten 27
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[X.]erufen. Dieser [X.]ewertung liegt erkennbar
die Annahme zugrunde, dass [X.] anderer [X.]erufe, soweit sie in der o.a. Form mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten, nicht bereits deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht zu-steht, weil sie alle als Gehilfen
des Rechtsanwalts anzusehen sind.

Diese gesetzgeberische Auffassung kann im Rahmen des eingeschränk-ten verfassungsrechtlichen [X.] (s.o.) nicht beanstandet werden.
Denn § 53a [X.]
a.[X.] soll "Hilfspersonen"
erfassen ([X.]T-Drucks. 1/3713, [X.], 48).
Als solche versteht man üblicherweise nicht den gleichberechtigten [X.]. Dementsprechend wurde es im Rahmen der [X.] zur Ausweitung der sozietätsfähigen [X.]erufe auf "vereinbare [X.]erufe"
(vgl. § 59a Abs. 4 [X.]-E, [X.]T-Drucks. 16/3655 [X.]) auch für erforderlich gehalten, §
53a [X.]
a.[X.] um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO S.
15, 38, 83, 84). Zwar wird (vgl. [X.] aaO) der Gehilfe im strafprozessua-len Schrifttum als jemand bezeichnet, der eine in unmittelbarem Zusammen-hang mit der [X.]erufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausübt
(siehe nur [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl., § 53a Rn. 2); auch ist ein soziales Abhängigkeitsverhältnis nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. [X.] in [X.]eckOK [X.], § 53a Rn. 2). Dies bedeutet aber lediglich, dass nur mittelbar mit der [X.]erufstätigkeit des Rechtsanwalts verbundene Personen (vgl. [X.] aaO, der insoweit u.a. den Hausmeister und die Reinigungskraft
erwähnt) nicht erfasst sind, während es umgekehrt (vgl. [X.] aaO) für das [X.]estehen des abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrechts nicht notwendig ist, dass die Person berufsmäßig (z.[X.]. als Angestellte)
im Anwaltsbüro tätig und insoweit von dem Geheimnisträger als ihrem Arbeitgeber sozial abhängig ist.
"Gehilfe"
meint jedoch -
nicht anders als bei § 203 StG[X.] -
eine vom [X.] hinzugezogene Hilfsperson, eine [X.]ezeichnung, die auf eine funktio-nell gleichgestellte Person schwerlich zutrifft. Letztere kann das Zeugnis an sich 28
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nur verweigern, wenn ihr ein eigenes Recht nach § 53 [X.] zusteht. Deshalb werden im strafprozessualen Schrifttum bei der [X.]eschreibung des Personen-kreises, dem ein vom "[X.]erufsherrn"
(Rechtsanwalt) abgeleitetes und damit nach § 53a Abs. 1 Satz 2 [X.]
von dessen Entscheidung abhängiges Zeugnisver-weigerungsrecht als "Gehilfe"
zusteht, zwar z.[X.]. das Kanzleipersonal
und
nicht als Rechtsanwalt zugelassene juristische Mitarbeiter, nicht aber andere Rechtsanwälte angeführt; bezüglich letzterer wird vielmehr auf § 53 [X.] ver-wiesen
(vgl. etwa [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 53a Rn. 2, 7; [X.],
aaO Rn. 1, 6; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 53a Rn. 1, 5; [X.] in [X.], [X.], 60. Aufl., § 53a Rn. 1,
4; [X.],
aaO Rn. 3; siehe auch [X.]T-Drucks. 1/3713 [X.] zum beigezo-genen oder untergeordneten Arzt; vgl. auch [X.] aaO).

Soweit im Schrifttum streitig diskutiert wird, inwieweit vom [X.]erufsträger hinzugezogene selbständig
Tätige als Gehilfen angesehen werden können
(vgl. nur [X.],
aaO Rn. 4; [X.],
aaO Rn. 3; [X.]/[X.],
aaO Rn. 2 ff.; [X.] in [X.], aaO Rn. 2a; [X.] aaO),
betrifft dies andere als die von § 59a [X.] erfassten Sachverhalte. Eine extensive Auslegung, wonach funktionell gleichstehende Personen (Sozien), soweit sie kein eigenes Zeugnis-verweigerungsrecht nach § 53 [X.] haben, als Gehilfen nach § 53a [X.]
a.[X.]
anzusehen sind,
wäre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, [X.] gesetzliche [X.]estimmungen über den zeugnisverweigerungsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation be-dürfen (vgl. nur [X.]
33, 367, 383; 38,
312, 321; 77, 65, 76; 129, 208, 260)
und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen sind (siehe auch [X.] in
[X.],
aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a). Eine Ausdehnung des Gehilfen-begriffs in § 53a [X.] a.[X.] müsste folgerichtig auch Auswirkungen auf die [X.]
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legung des Gehilfenbegriffs in § 203 Abs. 3 StG[X.] a.[X.] haben, was ebenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten bedenklich
wäre. Denn das [X.]estimmt-heitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, den Wortlaut von [X.] so zu fassen, dass die Normadressaten grundsätzlich bereits anhand dieses Wort-lauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist (vgl. nur [X.] 126, 170, 195 mwN).

Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur [X.] des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]e-rufsausübung [X.] Personen vom 30.
Oktober 2017 ([X.]
I 3618, 3619) sind den [X.] die Personen gleich gestellt [X.], die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit [X.]
(siehe dazu [X.]. 163/17 [X.]egründung [X.].
[X.]T-Drucks. 18/9521
S. 87, 233). Insoweit gilt bezüglich der Frage der Einbeziehung von Mediatoren/[X.]erufsbetreuern als Sozien (oder [X.]n)
letztlich nichts anderes als zu § 203 StG[X.]
ausgeführt.

(cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass bei [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt ein den [X.] [X.]erufen vergleichbares Maß
an Verschwiegenheit gesichert war. Das Sozietätsverbot war
insoweit erforderlich, da es an einem gleich wirksamen (aber weniger belastenden) Mittel fehlte.

cc) Der [X.] vermag auch nicht festzustellen, dass der Eingriff [X.] ist, weil bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein-griffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.
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(1) Die Wahrung der Verschwiegenheit zählt zu den zentralen Grundla-gen der anwaltlichen Tätigkeit. Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, son-dern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur [X.] 141, 82 Rn. 49 ff.). Das Interesse eines Rechtsanwalts, seinen [X.]eruf gemeinsam mit einem Media-tor oder [X.]erufsbetreuer
auszuüben, kann demgegenüber
keinen vorrangigen Schutz beanspruchen. In diesem Sinn hat das [X.] (aaO Rn.
56) ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber solche [X.]erufe von der gemeinschaftlichen Ausübung ausschließen kann, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Eine Öffnung des [X.] der sozietätsfähigen Personengruppen auf weitere [X.]erufe ist daher verfas-sungsrechtlich nur insoweit geboten, als
diese insbesondere einer strafrechtlich und strafprozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterfallen und damit ein vergleichbares Schutzniveau mit den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten [X.]erufsgruppen vorhanden ist
(vgl auch v.
[X.] in [X.]/Schar-mer, [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a [X.] Rn. 7; [X.]/
[X.], [X.]. 2016, 211, 213). Denn der Mandant, der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, muss sichergehen können, dass durch eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen
[X.]erufsgruppen der strafrechtliche und strafpro-zessuale Schutz der Vertraulichkeit keine Lücken bekommt. Dieser Schutz war
bei [X.] nicht gewährleistet.
Insoweit war der Ge-setzgeber auch nicht von [X.]
wegen gehalten, auf ein Sozietätsverbot zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu be-gnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung durch alle Sozien vorzuschreiben beziehungsweise entsprechende [X.]egleitregelungen -
ähnlich
§ 30 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 33 Abs. 2 [X.] (siehe dazu [X.], aaO
Rn. 70) -
zu schaffen.
33
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(2) Dass der Schutz auch bei den sozietätsfähigen [X.]erufen nicht lücken-los ist, macht die gesetzliche Regelung nicht unangemessen. Der Hinweis des [X.] auf die Ausführungen des [X.] (aaO Rn. 67 ff.)
geht insoweit fehl. Das [X.] hat -
nachdem es zuvor (aaO Rn. 59 ff.) festgestellt hat, dass auch Ärzte und Apotheker in vergleichbarer Weise wie Rechtsanwälte und andere sozietätsfähige [X.]erufe zur strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit verpflichtet sind und insoweit das Sozietäts-verbot nicht erforderlich sei -
ausgeführt, dass sich das Sozietätsverbot auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass die Möglichkeit bestehe, dass Ärzte und Apotheker im Rahmen einer interprofessionellen Sozietät der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangten, bezüglich derer
sie keiner Verschwiegen-heitspflicht unterlägen.
Das [X.] hat diese Gefahr als ge-ring angesehen und in diesem Zusammenhang unter anderem darauf [X.], dass der Gesetzgeber selbst bei den sozietätsfähigen [X.]erufen dieser Ge-fahr keine [X.]edeutung beigemessen habe.

Insoweit geht es jedoch um die [X.]ewertung einer Ausnahmekonstellation. Denn da bei einer (mono-
wie auch interprofessionellen) Sozietät grundsätzlich alle Sozien in das Mandatsverhältnis einbezogen sind und insoweit, auch wenn sie nicht Sachbearbeiter sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 59a [X.] Rn. 79; [X.]
in [X.]/
Prütting, [X.], 4. Aufl., § 43a
Rn. 76; Träger
in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., § 43a Rn. 21, § 59a Rn. 73; siehe auch [X.]
in [X.]/[X.]/vom [X.], Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26), sind Fälle selten, in denen ein Sozius der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangt, bezüglich derer er keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ein sol-34
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cher Ausnahmefall kann deshalb nicht genügen, um eine Sozietät zu verbieten, wenn bei dieser ansonsten regelmäßig ein ausreichendes Maß an [X.] gewährleistet ist. Gerade dies ist -
bezogen auf den maßgeblichen Zeit-punkt -
bei einer Sozietät mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer aber nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Eingriff unverhältnismäßig ist, weil der Gesetzgeber, soweit er diese [X.]erufe nicht in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgenommen hat, den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum überschritten hätte.

2. Der [X.] vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erstreckung des (verfassungsmäßigen) Ver-bots einer Sozietät mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer auf entsprechende [X.]ürogemeinschaften in § 59a Abs. 3 [X.] verfassungswidrig wäre.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien [X.]erufsausübung gehört auch die Freiheit, sich mit Angehörigen anderer [X.]erufe zu einer [X.]üro-gemeinschaft zusammenzuschließen. Ein solcher Eingriff darf deshalb ebenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.] erfolgen. Hierzu ist aus Sicht des [X.]s in Ergänzung der Ausführungen
zur Sozietät ([X.]) Folgendes anzumerken:

a) Zwar unterscheidet sich eine [X.]ürogemeinschaft von einer Sozietät. Erstere stellt nur eine [X.]etriebsgemeinschaft mit gemeinsam genutzten Sach-
und Personalmitteln dar. Seinen [X.]eruf übt jeder [X.] dagegen getrennt und eigenständig aus. Hieraus folgt, dass ein Rechtsanwalt, der mit einem anderen Rechtsanwalt oder dem
Angehörigen eines anderen [X.]erufs eine [X.]ürogemeinschaft gründet, auch diesem gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichtet ist
(vgl. nur [X.], aaO § 43a Rn. 84; Träger, aaO § 43a Rn. 21a; 36
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[X.], aaO § 5 Rn. 26 und [X.]randi
in [X.]/[X.]/vom [X.], aaO § 9 Rn. 176; siehe auch [X.], NJW 2008, 3529, 3530, 3531, 3533; an-ders Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 43a Rn. 78, der unter Hinweis u.a. [X.], dass [X.]ürogemeinschaften erlaubt seien und sich in diesen die [X.] sowieso nicht wahren lasse, eine entsprechende Pflicht verneint).

Allein dies führt aber nicht dazu, dass ein Verbot als nicht erforderlich beziehungsweise die gegenteilige Einschätzung des Gesetzgebers
als verfas-sungsrechtlich "fehlsam"
(s.o.) angesehen werden kann. Denn aufgrund der räumlichen und personellen Zusammenarbeit in einer [X.]ürogemeinschaft ist
durch die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts allein nicht gewährleis-tet, dass der [X.] keine Kenntnis von geheimhaltungsbedürfti-gen Informationen erhält beziehungsweise sich solche nicht beschaffen kann
(vgl. zur Gefahrensituation bei einer [X.]ürogemeinschaft nur Träger aaO; v.
[X.] in [X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., vor §
59a [X.] Rn. 6; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Juli 2005 -
[X.] ([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692, 2693, wonach die [X.]ürogemeinschaft besondere An-forderungen an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht stellt). Dass eine
[X.]ürogemeinschaft, worauf klägerseits in der mündlichen Verhandlung [X.] worden ist, lediglich der Kostenverteilung unter den [X.]eteiligten diene, ändert nichts an dieser Gefahrenlage. Denn durch die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (einschließlich der Technik) und das gemeinsame Personal be-stehen zwischen den Mitgliedern einer [X.]ürogemeinschaft genügend [X.]erüh-rungspunkte, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme von geheimhaltungsbe-dürftigen Umständen aus dem Arbeitsbereich des jeweils anderen begründen.
Soweit der Kläger unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.]undesverfas-sungsgerichts vom 3. Juli 2003 ([X.],
NJW 2003, 2520, 2521) anmerkt, dass einer Gefährdung der Geheimhaltung bereits durch räumliche Trennung [X.]
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gengewirkt werden kann, findet eine solche in einer [X.]ürogemeinschaft übli-cherweise nicht statt. Auch der Kläger selbst nutzt die Räumlichkeiten in der H.

straße 25 gemeinsam mit seinem [X.] [X.].

. Eine sol-che [X.]ürogemeinschaft ist im Hinblick auf das Geheimhaltungsbedürfnis des Mandanten oftmals sogar problematischer als eine Sozietät. Denn während in dieser die Kenntniserlangung durch einen anderen Sozius als den Sachbearbei-ter von der Mandatserteilung an die Sozietät abgedeckt wird, kann bei der [X.]ü-rogemeinschaft nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mandant des Rechtsanwalts damit einverstanden ist, dass der [X.]ürogemein-schaftler Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erhält.

Nicht anders als bei der Sozietät (s.o.) steht dem Gesetzgeber auch hier kein anderes gleich wirksames Mittel zum Schutz der Verschwiegenheit zur Verfügung.
Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von [X.] wegen gehalten, auf ein Verbot der [X.]ürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator/[X.]erufsbetreuer zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtli-chen Verschwiegenheitserklärung vorzuschreiben.
Unter [X.]erücksichtigung des verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs-
und Progno-sespielraums des Gesetzgebers ist die Regelung insoweit nicht zu beanstan-den.

b) Der [X.] kann auch nicht feststellen, dass der Eingriff in die [X.]erufs-ausübungsfreiheit unangemessen und insoweit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

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In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob die vom Gesetzgeber zu Recht als regelungsbedürftig angesehene Gefahrenlage nicht bei allen [X.]ürogemeinschaften
vorliegt,
unabhängig davon, welchen [X.]eruf die ihr angehörenden Personen ausüben. Denn die Verschwiegenheitspflicht ist be-rufsbezogen. So bezieht sich etwa die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] "auf alles, was ihm in Ausübung seines [X.]eru-fes bekannt geworden ist."
Während bei dem Zusammenschluss zu einer ge-meinsamen [X.]erufsausübung in einer Sozietät dieser [X.]erufsbezug bezüglich aller Mandate der Sozietät grundsätzlich gegeben ist
(nichts anderes gilt
bei einer interprofessionellen Sozietät, so etwa bei der Pflicht zur Verschwiegenheit des Steuerberaters
nach § 57 Abs. 1 St[X.]erG), könnte der [X.]erufsbezug bei [X.] [X.]ürogemeinschaft zweifelhaft sein, da hier gerade keine gemeinsame [X.]e-rufsausübung stattfindet. Insoweit wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer [X.]ürogemeinschaft
zwischen zwei [X.]n die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] (mit den o.a. berufs-
und strafrechtlichen sowie strafprozessualen Absi-cherungen) bezüglich der Mandate des jeweils anderen [X.]s nicht besteht, sondern dieser nur privatrechtlich durch Vertrag (ohne die o.a. Absicherungen) zum Schweigen verpflichtet werden kann
(vgl. [X.] in
[X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 59a [X.] Rn. 100 f.; [X.] in [X.]/Prütting,
aaO
§ 59a Rn. 158 f.; v.
[X.],
aaO § 59a [X.] Rn. 43 ff.; siehe auch [X.], aaO S. 3531, 3533). Der Gesetzgeber hat dies allerdings anders gesehen. Er
ist davon ausgegangen, dass auch bei einer [X.]ürogemeinschaft zwischen den sozietätsfähigen und nicht sozietätsfähigen [X.]erufen bezüglich der gesetzlich erstrebten Ziele, vor allem der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, Unterschiede bestehen. Insoweit heißt es in der [X.] ([X.]T-Drucks.
12/4993, [X.]) ausdrücklich: "Im Interesse des rechtsuchenden
Publikums kommen für eine [X.]ürogemeinschaft mit [X.]
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28

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wälten nur die genannten Angehörigen der anderen rechtsberatenden, [X.] und wirtschaftsprüfenden [X.]erufe in [X.]etracht. Es ist sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt in einem [X.]üro tätigen Angehörigen anderer [X.]e-rufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlag-nahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies bei den genannten [X.]erufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen [X.], durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen". Dieser [X.]ewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der notwendige [X.]erufsbezug -
wie in § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] und entsprechend im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei anderen sozietätsfähigen [X.]erufen vorausgesetzt -
auch in einer [X.]ürogemein-schaft gegeben ist, d.h. etwa ein Rechtsanwalt, der sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer [X.]ürogemeinschaft zusammenschließt und im Rahmen der [X.]ürogemeinschaft Informationen über die Mandate des anderen [X.]s erlangt, diese berufsbezogen erhält. Diese Auffassung des Gesetzgebers kann jedenfalls von [X.] wegen nicht beanstandet werden. Ein solches Verständnis des [X.]erufsbezugs wird
zudem auch im Schrifttum vertreten. [X.] ist für den [X.]erufsbezug die [X.]egründung einer [X.]ürogemeinschaft ausrei-chend. Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem anderen Rechtsanwalt in einer [X.]ürogemeinschaft zusammen, sind Informationen, die einer der beiden [X.] der Gegebenheiten der [X.]ürogemeinschaft über Mandate des anderen erhält, als berufsbezogene Informationen anzusehen, bezüglich derer er einer eigenen Verschwiegenheitspflicht unterliegt
(so [X.]
in [X.]/Prütting, aaO
§ 43a
Rn. 85; Träger in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 43a Rn. 21a; [X.] in [X.]/[X.]/vom [X.], Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26).

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Abgesehen davon hat der [X.] erhebliche Zweifel, ob sich der Kläger überhaupt darauf berufen könnte,
dass die Gefährdungssituation bei einer
[X.]ürogemeinschaft mit einem Mediator und [X.]erufsbetreuer nicht grundsätzlich anders sei
als bei einer [X.]ürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen sozietätsfähigen [X.]erufs. Denn der Kläger könnte kaum als eigene Grundrechtsverletzung geltend machen, dass der [X.] ihm bei [X.] Umsetzung seiner Ziele nicht nur eine [X.]ürogemein-schaft mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer, sondern [X.]ürogemeinschaften in weiterem Umfang hätte verbieten müssen, letzteres aber aufgrund einer Fehl-einschätzung irrtümlich übersehen habe. Zwar darf argumentativ zur Rechtferti-gung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen
vergleichbaren [X.]e-rufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefah-renlage insoweit als nicht relevant angesehen hat
(vgl. [X.] 141, 82
Rn. 69, 74, 79 ff.). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.

Ob an der verfassungsrechtlichen [X.]ewertung des § 59a Abs. 3 [X.] auch unter der Geltung des [X.] bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung schweigepflichti-ger Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.] I 3618) festgehalten werden kann, spielt für das Verfahren aus zeitlichen Gründen (s.o.) keine Rolle.

43
44
-

30

-

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs.
1
Satz
1 [X.] in [X.] mit
§
154 Abs.
2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs.
1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]
Kau
Vorinstanz:
[X.] Celle, Entscheidung vom 16.06.2017 -
[X.] 16/16 ([X.]) -
45

Meta

AnwZ (Brfg) 32/17

29.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 32/17 (REWIS RS 2018, 14890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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