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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 188/05 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Kuffer, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Ge-hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem [X.] protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des [X.] hät-te das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen ([X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.], [X.], 1324, 1325 m.w.N.). 2 - 3 - Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht aus-zuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisauf-nahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Er-gebnis kommt. 3 4 Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen und sich auch mit den weiteren [X.] auseinanderzusetzen. Gegenstandswert: 90.580,45 •. 5 Dressler Kuffer Kniffka [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 O 204/02 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 [X.]-117- -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. VII ZR 188/05 (REWIS RS 2006, 4612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4612
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