Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 968/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 3315

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialpädagogin


Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2011 - 5 [X.] 657/11 - aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2011 - 12 [X.] - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Entgelt nach der [X.]/[X.] zu zahlen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

[X.]ie Klägerin ist ausgebildete [X.]iplom-Sozialpädagogin und seit 1989 bei der [X.] beschäftigt. Sie ist seit dem [X.] in der Abteilung Soziale [X.]ienste des [X.] tätig und dort ausschließlich mit der Bearbeitung von Fällen im Bereich Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung ([X.]) befasst. [X.]iesen liegt regelmäßig ein Antrag nach § 27 [X.] zugrunde. In [X.] der von ihr zu bearbeitenden Fälle führt sie eine gerichtliche Entscheidung herbei.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen [X.]ienst im Bereich der [X.] ([X.]). [X.]urch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.] ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt [X.] Sonderregelungen ([X.]) § 56“ die [X.]e des Anhangs zur Anlage [X.], die Entgeltgruppen S. [X.]ie Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der [X.] 11 [X.]-[X.]/[X.].

4

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der [X.] 14 [X.]-[X.]/[X.]. Sie hat die Auffassung vertreten, im Bereich [X.] sei sie ausnahmslos zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls tätig. Entsprechend der bei der [X.] bestehenden „Arbeitsrichtlinie ‚Sicherstellung des [X.] nach § 8a [X.]‘ durch den Bezirkssozialdienst der Abteilung Soziale [X.]ienste im Jugendamt [X.]“ werden Fälle, in denen die Beschäftigten im Bereich der Eingangsberatung Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls feststellten, an sie oder andere Beschäftigte im Bereich [X.] abgegeben. Bei ihrer sich anschließenden, nach den Bestimmungen des SGB [X.] und den Richtlinienvorgaben der [X.] ausgerichteten Tätigkeit müsse sie Informationen über die betroffene Person sowie deren familiäres und soziales Umfeld einholen und prüfen, ob das Kindeswohl gefährdet sei. Sei dies der Fall, entscheide sie, wie die Gefährdung abgewendet werden könne. [X.]a ihre Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet sei und einen Arbeitsvorgang bilde, reiche es aus, dass sie in einem erheblichen Umfang mit den Gerichten zusammenarbeite.

5

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. [X.]ezember 2010 ein Entgelt nach der [X.] 14 TVö[X.]-[X.]/[X.] zu zahlen.

6

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das [X.] der [X.] 14 Alt. 1 [X.]-[X.]/[X.] enthalte zwei „selbständig bewertbare Arbeitsvorgänge“ und erfordere sowohl Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls als auch die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Gerichten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich seien. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Klägerin mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten ausübe, die eine solche Zusammenarbeit zum Inhalt habe.

7

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Beklagte entschieden, die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach der [X.] 14 [X.]-[X.]/[X.] zu vergüten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2010 weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist begründet.

9

Die sog. [X.], für die nach der zeitlichen [X.]egrenzung in der Revisionsinstanz (zur [X.]erücksichtigung des neuen Sachvortrags s. nur [X.] 3. Mai 2006 - 4 [X.] 795/05 - Rn. 12, [X.]E 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14 mwN, [X.]E 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist begründet. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des [X.]/[X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden [X.]estimmungen der [X.] des [X.]/[X.] von [X.]edeutung:

        

[X.] 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

…       

        

[X.]   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.[X.]. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

...“   

II. Danach erfüllt die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit das [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum [X.]egriff: [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 39 mwN, [X.]E 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] bildet.

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher [X.]etrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.[X.]. unterschriftsreife [X.]earbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer [X.]auzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

Maßgebend für die [X.]estimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 [X.] 5/09 - Rn. 22 mwN). Mit dem [X.]egriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche [X.]eurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher [X.]etrachtung dient ( grdl. [X.] 22. November 1977 - 4 [X.] 395/76 - zu [X.] bis 4 der Gründe, [X.]E 29, 364). [X.]ei der [X.]earbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die [X.]efassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] 775/94 - zu [X.] b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] 1052/94 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 82, 272).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist es, für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen, bei denen Anzeichen für die Gefährdung ihres Wohls festgestellt wurden.

aa) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist nach Übernahme der von der Eingangsberatung aufgenommenen Fälle insgesamt darauf ausgerichtet, auf Grundlage der [X.]estimmungen der §§ 27 ff. [X.] und der von der [X.]eklagten vorgegebenen [X.] darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, [X.]G[X.]l. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.

[X.]ei der [X.]estimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation der [X.]eklagten stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 [X.] 507/03 - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die [X.]eratung und [X.]etreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten ([X.] 20. Mai 2009 - 4 [X.] 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 [X.] 985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] 950/93 - aaO mwN).

bb) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des [X.] hätten für die Ausgestaltung des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.] zwei rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge vorgegeben. Die [X.]eklagte verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die [X.]estimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist (oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 [X.] 757/06 - Rn. 36, [X.]E 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.]. 1 [X.]/[X.] von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s erfüllt die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

a) [X.]ei den hier einschlägigen [X.]en der [X.] und [X.]. 1 [X.]/[X.] handelt es sich nicht um [X.] im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im [X.] nur dann vor, wenn das [X.] ein „Herausheben” aus dem in [X.]ezug genommenen [X.] der niedrigeren [X.] durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein [X.] im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] 505/06 - Rn. 20 mwN).

b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der [X.]. 1 [X.]/[X.] die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.

c) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen müssen.

aa) [X.]ei der tariflichen [X.]ewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 48, [X.]E 140, 311).

bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur [X.] S 14 [X.]/[X.] entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu [X.] und höheren Anforderungen: [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 49, [X.]E 140, 311; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 [X.] 461/93 - zu [X.] 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 [X.] 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - zu 6 der Gründe, [X.]E 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58 mwN).

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.

(1) Die Klägerin arbeitet im [X.]ereich [X.] und wird ausschließlich mit Fällen betraut, bei denen nach der Auffassung der Eingangsberatung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen kann. Hierbei trifft sie „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

(2) Darüber hinaus führt die Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s in [X.] der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen herbei. Ohne die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte sie das Arbeitsergebnis, die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls, in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Daher ist auch die weitere tarifliche Anforderung der [X.]. 1 [X.]/[X.] erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch [X.] 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter [X.]erücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das [X.] einer tariflich höher bewerteten [X.] erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 49 mwN, [X.]E 140, 311).

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Meta

4 AZR 968/11

21.08.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 31. Januar 2011, Az: 12 Ca 6773/10, Urteil

§ 22 Abs 2 UAbs 1 BAT, § 17 Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, Anl C Entgeltgr S14 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 968/11 (REWIS RS 2013, 3315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3315


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 968/11

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 968/11, 21.08.2013.


Az. 12 Ca 6773/10

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 6773/10, 31.01.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 Ca 2634/18

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