Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 49/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 510

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Gegenstand

Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2012 - 7 Sa 149/12 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und seit dem [X.] beim beklagten [X.] bzw. dessen Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk war sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Jugendgerichtshilfe zuständig. In ihrer Stellenbeschreibung heißt es hierzu [X.].:

        

8.    

Aufgaben des/der Stelleninhabers/in:

Zeitanteile in %

        

8.1     

Mitwirkung in Verfahren nach dem [X.] auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG

83    

                 

…       

        
        

8.2     

Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 SGB VIII]

10    

                 

…       

        
        

8.3     

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme

5       

                 

→ auf Wunsch des Kindes/Jugendlichen

        
                 

→ bei einer dringenden Gefahr* für das Wohl des Kindes/Jugendlichen

        
                 

→ bei unbegleiteten minderjährigen ausländischen Kindern/Jugendlichen

        
                          

- Hilfe und Unterstützung geben/Unterbringung

        
                          

- unverzügliche Information der Personensorge-/Erziehungsberechtigten und gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos

        
                          

- ggf. Anrufung des Familiengerichts

        
                 

Wahrnehmung des [X.] bei Kindeswohlgefährdungen

        
                 

→ bei bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte → Abschätzung des Gefährdungsrisikos

        
                          

• Analyse der Sit[X.]tion, Abschätzung des Gefährdungsrisikos → Fallbesprechungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

        
                          

• Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Abwendung der Gefährdung sichern

        
                          

• Anrufung des Familiengerichts

        
                          

• Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

        
        

8.4     

Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten nach Plan

2       

                 

…       

        
        

Im [X.] an die Aufgabendarstellung enthält die Stellenbeschreibung folgende Anmerkungen:

                 

1.      

Die Abgrenzung der Aufgaben ist nicht eindeutig. Die Aufgaben fließen oft ineinander über und bedingen sich gegenseitig.

        
                 

2.      

Die Wahrnehmung des [X.] bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2.“

        

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]). Diese finden auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.] ab 1. November 2009 die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur [X.]age [X.]. Die Klägerin erhielt seitdem eine Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.]-V/[X.].

4

Seit dem 1. November 2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem 1. November 2012 in der Freistellungsphase.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 6. April 2010 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet gewesen und habe daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang gebildet. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin in der Jugendgerichtshilfe trennen. Der zeitliche Umfang, den diese Entscheidungen und Maßnahmen selbst in Anspruch genommen hätten, sei dabei unerheblich.

6

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 [X.]. [X.] TVöD-V/[X.] zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 und S 14 [X.]. [X.] TVöD-V/[X.] beginnend mit dem 1. August 2011 und jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

7

Der beklagte [X.] hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, nach der Ausgestaltung des [X.] der [X.]. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] stellten die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang dar, der nicht zwingend im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Jugendgerichtshilfe stehe. Zudem hätten solche zu treffenden Entscheidungen und einleitenden Maßnahmen nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen, sondern sich nur auf einen ganz geringen Bereich beschränkt. Mithin seien der Klägerin keine ausreichenden Aufgaben im Sinne der [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] übertragen worden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der beklagte [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage in dem erfolgten Umfang zu Recht stattgegeben. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist nach der [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] zu vergüten, da die von ihr auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des [X.] dieser [X.] in der ersten Alternative erfüllt.

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit die Vorschriften des [X.]-V/[X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der [X.]n S 12 und [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] von Bedeutung:

        

S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und [X.]e).“

Die zum 1. Januar 2011 in [X.] getretene Protokollerklärung Nr. 13 zu der [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] hat folgenden Inhalt:

        

1Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im [X.] bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die [X.] S 14.

        

3Die in Aufgabengebieten außerhalb des [X.]es wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die [X.] S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das [X.] der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.].

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 129, 208) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] bildet.

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN).

Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür genügt jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbes. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe; zuletzt [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 146, 22). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 82, 272).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, jedenfalls soweit es um die ihr übertragenen Einzeltätigkeiten „Mitwirkung in Verfahren nach dem [X.] auf der Grundlage des § 52 [X.] nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG“, „Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 [X.]]“ und „vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme/Wahrnehmung des [X.] bei Kindeswohlgefährdungen“ geht.

aa) Einheitliches Arbeitsergebnis dieser Einzeltätigkeiten war, was das [X.] zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung des im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in ihrem Bezirk, dessen Herbeiführung die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient.

bb) Im Rahmen ihrer Tätigkeit hatte die Klägerin regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, erforderlichenfalls im Zusammenhang mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft worden sind), zu ergreifen waren.

cc) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es hinsichtlich der Aufgaben der Klägerin nicht möglich, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten danach zu unterscheiden und aufzuteilen, ob in den Einzelfällen eine Entscheidung zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls zu treffen war, ob es einer solchen nicht bedurfte oder ob es zu einer Zusammenarbeit mit dem Familiengericht gekommen ist. Diese Arbeitsschritte bedingen sich in der Regel gegenseitig. Das bestätigt im Übrigen die Stellenbeschreibung. Danach sind die Aufgaben tatsächlich nicht trennbar und fließen oft ineinander über. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a [X.] und die Einleitung der geeigneten Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung werden als „immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2“ angesehen. Damit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten [X.] erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 [X.] - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe). Dies entspricht der zuvor genannten ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern grundsätzlich auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises, gerichtet ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten von Sozialarbeitern in der Jugendgerichtshilfe ([X.] 25. März 1998 - 4 [X.] - zu II 4 c der Gründe).

dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des [X.] hätten durch die Ausgestaltung des [X.] der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] vorgegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl stets einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen würden. Der beklagte [X.] verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist. Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 146, 22).

2. Diese Tätigkeit der Klägerin, die einen Zeitanteil von [X.] an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachte, erfüllte die Anforderungen des [X.] der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.]. Es kann deshalb im Weiteren dahinstehen, ob weitere Einzeltätigkeiten, zum Bespiel Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten, auch noch diesem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind.

a) Nach dem [X.] müssen für eine Eingruppierung in der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 146, 22). Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ergebenden sog. Aufspaltungsverbot bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 48, [X.]E 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zugleich nicht weiter aufgespalten werden darf ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - aaO). Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN, aaO). Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58 mwN).

b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllte in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.].

aa) Die Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin beim beklagten [X.] und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe in dem ihr zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in erforderlichem Umfang einzuleiten. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

bb) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitungen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht hätte die Klägerin das Arbeitsergebnis, die Beratung des ihr im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in dem ihr zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen können, bei denen nach der jeweiligen Prüfung Entscheidungen bzw. gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich geworden sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.]E 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - zu II der Gründe mwN).

cc) Einer Erfüllung der tariflichen Anforderungen steht auch nicht die Protokollerklärung Nr. 13 zur [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] entgegen.

Zwar fallen nach deren Satz 3 in Aufgabengebieten außerhalb des [X.]es, wie zum Beispiel der Jugendgerichtshilfe, die auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die [X.]. [X.] [X.]-V/[X.]. Damit würde an sich die Tätigkeit der Klägerin grundsätzlich von dieser [X.] nicht erfasst. Nach deren Satz 3 („es sei denn …“) gilt dies jedoch nicht, wenn durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Dies ist hier der Fall. Von einer solchen Organisationsentscheidung des beklagten [X.] ist schon aufgrund der Stellenbeschreibung auszugehen. Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] ist es hingegen nach dem Inhalt der Protokollnotiz nicht erforderlich, dass durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich Tätigkeiten aus dem Aufgabengebiet des [X.]es dem Aufgabengebiet der Jugendgerichtshilfe übertragen worden sind.

III. Da die Klägerin ihre Ansprüche auch im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 [X.]-V/[X.] mit Schreiben vom 6. April 2010 gewahrt hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nebst Zinsen im ausgeurteilten Umfang zu (§ 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

IV. Der beklagte [X.] hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 49/13

10.12.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 17. Februar 2012, Az: 2 Ca 925/11 E, Urteil

Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, § 22 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 49/13 (REWIS RS 2014, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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