Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 53/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1233

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Gegenstand

Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2011 - 16 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem [X.] im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten [X.] beschäftigt. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu [X.] der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), [X.] aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), [X.] aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu [X.] aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:

        

„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.

        

Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem [X.] zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.

        

Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

        

Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.] - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.])) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.] ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt [X.] Sonderregelungen ([X.]) § 56“ die [X.]e des Anhangs zur Anlage [X.], die [X.]n S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der [X.] 12 [X.]-[X.]/[X.], zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.

4

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der [X.] 14 [X.]-[X.]/[X.] ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das [X.] der zweiten Alternative der begehrten [X.]. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des [X.] (PsychKG [X.]) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der [X.] 14 TVöD-[X.]/[X.] zu zahlen.

6

Der beklagte [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des [X.]s der [X.] 14 Alt. 2 [X.]-[X.]/[X.]. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

9

[X.]as angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des [X.] konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 [X.]; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. [X.]ie Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] konnte der [X.] nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. [X.]as [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der [X.] S 14 [X.]/[X.] lägen nicht vor. Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. [X.]iese machten aber [X.] ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. [X.]ie Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem PsychKG [X.] einher. [X.]ies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. [X.]ies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten.

[X.]. [X.]em folgt der [X.] nicht. [X.]ie Annahme des [X.], der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) zugrunde, ist von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) nach wie vor maßgebend ist, [X.]. die nachstehenden Bestimmungen der [X.]n S des [X.]/[X.] von Bedeutung:

        

S 11 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

        

S 12   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer [X.]ienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

2. [X.]as Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr. des [X.]s, etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.]).

aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] sind

        

„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend [X.] 22. November 1977 - 4 [X.] - zu [X.] 3 bis 4 der Gründe, [X.]E 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 13 und - 4 [X.] - Rn. 14).

cc) [X.]abei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. [X.]ies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 ff. [X.]; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14).

dd) [X.]ie tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der [X.]okumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. [X.]. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.]E 129, 208).

b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das [X.] nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht.

aa) [X.]as [X.] hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor.

bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des [X.] ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben sein kann.

(1) [X.]as [X.] begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen [X.]ienst ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker besteht. [X.]ies würde dem allgemeinen Verständnis von Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 82, 272).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] kann eine Trennung nach verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist.

(3) [X.]as [X.] hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten [X.] solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten [X.] so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 [X.] - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensit[X.]tionen - dabei auch anfallen. [X.]ies scheint im [X.] umso mehr zu gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] durch die Ausgestaltung der [X.]e der [X.] S 14 [X.]/[X.] die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.

(a) Nach der [X.]efinition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (oben [X.] 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.] ist nichts erkennbar.

(b) Aus dem vom Beklagten angeführten [X.]surteil vom 17. Jan[X.]r 1996 (- 4 [X.] -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort [X.]., dass „bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des [X.]s auch der Inhalt der [X.]e zu beachten (ist)“. [X.]iese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind. [X.]arum geht es vorliegend nicht.

[X.]I. [X.]as führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. [X.]er [X.] kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (st. Rspr., zB [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 44, [X.]E 129, 208; 22. Jan[X.]r 1986 - 4 [X.] - [X.]). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

2. [X.]ie Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.] noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die [X.]arlegungs- und Beweislast im [X.] zB [X.] 11. Febr[X.]r 2004 - 4 [X.] - zu I 3 c bb (1) der Gründe, [X.]E 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu [X.]). [X.]ennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das [X.] insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag bzgl. des neuen tariflichen [X.] der [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.] geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:

a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der [X.] S 14 [X.]/[X.] in Betracht. [X.]ann kann die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Q[X.]lifikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur [X.] S 14 Alt. 1 [X.]/[X.] [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] -, - 4 [X.] - und - 4 [X.] -).

b) [X.]ie Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz des [X.] der [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.] (Sozialpsychiatrischer [X.]ienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. [X.]urch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „[X.]“ (dazu etwa [X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 926/08 - Rn. 22 [X.]), das eine Prüfung allgemeiner [X.]e erübrigen könnte.

c) [X.]as [X.] wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der [X.] S 14 [X.]/[X.] auszuüben hat.

[X.]ie Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen [X.] zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG [X.]) differenziert geregelt sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der [X.] S 14 [X.]/[X.] folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der [X.] S 14 [X.]/[X.] mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.

aa) [X.]abei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.]E 129, 238), nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der [X.] S 14 [X.]/[X.] sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“. [X.]ies ist für die zweite Alternative der [X.] nicht vorausgesetzt. [X.]ort handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Für das [X.] der zweiten Alternative der [X.] S 14 [X.]/[X.] kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des [X.] im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. [X.]as verdeutlicht das Verfahren nach dem PsychKG [X.]. Nach § 12 PsychKG [X.] kann nur das zuständige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. [X.]er Antrag geht von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst aus. [X.]ie damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“, ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. [X.]ass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre Erforderlichkeit iSd. [X.]. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG [X.], wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des [X.] abweichen kann.

Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der [X.] S 14 [X.]/[X.] ausdrücklich verlangt.

bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. [X.] muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG [X.] - wie auch andere einschlägige [X.] zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl. mit Einzelnachweisen [X.] 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG [X.]). [X.]abei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG [X.] die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen [X.]ienste geleistet. [X.]eren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“ iSd. [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.] mit der in der [X.] S 14 Alt. 1 [X.]/[X.] honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB [X.]/[X.]/[X.] [X.] Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil [X.] 1.1.2.1 §  56 [X.] Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB V[X.]I ([X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblichem Maß zu begleiten ist.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Hess    

                 

Meta

4 AZR 53/12

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 13. April 2011, Az: 7 Ca 78/11, Urteil

Anl C Entgeltgr S14 TVöD, § 22 Abs 2 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 53/12 (REWIS RS 2013, 1233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1233

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