Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. V ZB 74/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7084

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
74/12
vom

21. März 2013

in der Grundbuchsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2013 durch die Rich-ter Dr.
Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den
Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des [X.]s München -
34. Zivilsenat -
vom 26. März 2012 insoweit, als die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen worden ist, der Nichtabhilfebeschluss des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 19. April 2011 und die Zwischenverfügung vom 15. März 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
wird, soweit dies nicht bereits durch den vorgenannten Beschluss des [X.] ist, angewiesen, die Löschung der in dem von dem Amtsge-richt [X.] geführten Grundbuch von [X.], [X.], Blatt 1318, in [X.] eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 15. März 2011 ge-nannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren beträgt 6.000

Gründe:

I.
Der Antragsteller wurde auf Grund des mit seiner Mutter am 2.
August
1993 geschlossenen notariellen Übergabevertrags Eigentümer des 1
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im Beschlusseingang
bezeichneten Grundstücks. In dem Übergabevertrag ver-einbarten die Parteien u.a. -
hier von Interesse -
eine für bestimmte Fälle ([X.] oder Belastung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Übernehmers usw.) bedingte Rückübertragungsverpflichtung (auch) an seinen Stiefvater. Die Rückübertragung sollte nur auf Verlangen erfolgen und der Anspruch weder übertragbar noch vererblich sein. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die in das Grundbuch eingetra-gen worden ist.
Nachdem seine Mutter und sein Stiefvater verstorben sind, hat der [X.], der zugleich Testamentsvollstrecker über den Nachlass seines [X.] ist, unter Vorlage des [X.] in seiner Eigen-schaft als Testamentsvollstrecker für die Erben und im eigenen Namen als ein-getragener Eigentümer die Löschung der zugunsten des [X.] eingetra-genen Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit
Zwischenverfügung vom 15. März 2011 dem Antragsteller aufgegeben, die Entgeltlichkeit des Ge-schäfts nachzuweisen oder die Zustimmung der Erben zur Löschung vorzule-gen. Der Beschwerde des Antragstellers hat das Grundbuchamt nicht abgehol-fen, weil die Vormerkung auch einen anderen Anspruch sichern könne und die Befugnis des Testamentsvollstreckers für die Erteilung der [X.] im Namen der Erben nicht nachgewiesen sei. Das [X.] hat auf die Beschwerde die Zwischenverfügung des [X.] insoweit auf-gehoben, als das Grundbuchamt dem Antragsteller aufgegeben habe, seine [X.] als Testamentsvollstrecker nachzuweisen; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Löschung der Auflassungsvormer-kung weiter verfolgt.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragsteller in seiner Eigen-schaft als Testamentsvollstrecker die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht wirksam bewilligen könne, weil diese zu seinen Gunsten wirke und der Antragsteller als Testamentsvollstrecker nicht von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit sei.
Auf seinen Antrag als Eigentümer könne die Löschung nicht vorgenom-men werden, weil die Unrichtigkeit der Eintragung nicht in der gemäß § 29 GBO zu beachtenden Form nachgewiesen sei. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Vormerkung nunmehr einen anderen Anspruch sichere als den,
für [X.] Löschung nach § 22 GBO nicht in Betracht, da hierfür die bloße Wahr-scheinlichkeit der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht ausreiche.
III.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß §
78 Abs. 3 Satz
1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der [X.] begründet. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zu Unrecht zu-rückgewiesen.
1. Eine Auflassungsvormerkung, die zur Sicherung eines nicht übertrag-baren und nicht [X.] Anspruchs bewilligt worden ist, erlischt mit dem Tod des Gläubigers. Das Grundbuch wird dann wegen der Akzessorietät der eingetragenen Vormerkung zu dem gesicherten Anspruch unrichtig ([X.]sur-teil vom 15. Dezember 1972 -
V [X.], [X.], 46, 50). Der [X.] hat 3
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zudem
allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
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ent-schieden, dass die für einen solchen Anspruch eingetragene Vormerkung nicht einen anderen [X.] und übertragbaren Anspruch eines [X.] sichern kann und daher auf einen Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach §§
22, 29 GBO zu löschen ist, wenn dem Grundbuchamt der Tod des Gläubigers nachgewiesen wird. Zur näheren Begründung nimmt der [X.] auf seine Entscheidung vom 3. Mai 2012 ([X.] 258/11, [X.], 1247, 1248 Rn. 12 ff.

zur [X.] in [X.], 152 ff. vorgesehen) Bezug.
2. [X.] ist danach rechtsfehlerhaft, weil die eingetragene Auflassungsvormerkung den nicht übertragbaren und un-[X.] Anspruch seines [X.] sicherte. Dies ergibt sich aus dem [X.] nach § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO auf die [X.] vom 2. August 1993, die ebenso Inhalt des Grundbuchs ist wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst ([X.]sbeschlüsse vom 1. Juni 1956

V
ZB 60/55, [X.], 34, 41 und vom 22. September 1961 -
[X.] 16/61, [X.], 378, 381 f.). Die eingetragene Vormerkung kann nicht einen anderen Anspruch sichern, weil es dann an der notwendigen Übereinstimmung zwischen dem eigetragenen und dem anderen Anspruch, dem die Vormerkung nunmehr dienen soll, fehlte ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2012
[X.] 258/11, aaO Rn.
20).
3. Die angefochtenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] sind daher aufzuheben (§ 73 Abs. 3 GBO i.V.m. §
74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die Eintragung nicht
soweit es nicht bereits durch das Beschwerdegericht angewiesen worden ist

aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen abzulehnen
(§ 73 Abs. 3 GBO i.V.m. §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).

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6

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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieser Wert hat sich für
ein Beschwerdeverfahren, das die Löschung einer Auflas-sungsvormerkung zum Gegenstand hat, gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] am Wert des Grundstücks zu orientieren, der allerdings unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers zu
ermäßigen ist (vgl. BayObLG, [X.] 1994, 499, 500). Der [X.] hat dieses Interesse mit etwa 1/10 des Werts des Grundstücks angenommen, wobei er für den Grundstücks-wert -
mangels anderer Anhaltspunkte -
von dem in dem Überlassungsvertrag angegebenen Geschäftswert ausgegangen ist.

Lemke

RiBGH Schmidt-Räntsch

Czub

ist infolge Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 4. April 2013

Der stv. Vorsitzende

Lemke

[X.]

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.] -
Grundbuchamt -, Entscheidungen
vom 19.04.2011 und vom 15.03.2011 -
Erling-Andechs Blatt 1318
-
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2012 -
34 [X.] -

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Meta

V ZB 74/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. V ZB 74/12 (REWIS RS 2013, 7084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7084

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