Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. VI ZR 284/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8812

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[X.] ZR 284/08 vom 2. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2010 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 28. Januar 2010, ihr zur Einlegung des Einspruchs gegen das Senatsurteil vom 8. Dezember 2009 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe: Es sind weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen [X.] als Rechtsanwalt Dr. M.

ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2009). Aus der Sicht einer verständigen Partei bestand und besteht nicht Anlass zu zweifeln, Rechtsanwalt Dr. M.

werde für eine sachge-rechte Prozessführung sorgen. 1 Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: Der von ihr persönlich eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Dezember 2009 dürfte nicht zulässig sein; er hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 - 3 - Gründe, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist zu gewähren, dürften nicht vorliegen. Der zum Notanwalt bestellte Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof Dr. M.

stand bereit, im Auftrag der Beklagten form- und fristgerecht Einspruch einzulegen; das hat die Beklagte nicht genutzt. 3 [X.]Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -

Meta

VI ZR 284/08

02.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. VI ZR 284/08 (REWIS RS 2010, 8812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8812

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