Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. VI ZR 284/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2928

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 284/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senats- beschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen [X.] vorgetragen sind. Das Vorgehen von [X.] ist aus der Sicht einer verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt. [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -

Meta

VI ZR 284/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. VI ZR 284/08 (REWIS RS 2009, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2928

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