Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VI ZR 319/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7198

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 319/07 Verkündet am: 27. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 1. Dezember 2009 wird verworfen. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Galke Zoll [X.]

Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 6 O 358/05 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 58/07 -

Meta

VI ZR 319/07

27.04.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VI ZR 319/07 (REWIS RS 2010, 7198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7198

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