Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2002, Az. VII ZR 238/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1784

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 238/01vom29. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. August 2002 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Tenor im Urteil des Senats vom 27. Juni 2002 wird gemäߧ 319 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend be-richtigt, daß der Kläger auch die Kosten der Streithilfe zu tragenhat.DresslerHaßWiebel[X.]Bauner

Meta

VII ZR 238/01

29.08.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2002, Az. VII ZR 238/01 (REWIS RS 2002, 1784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1784

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