Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 238/01vom29. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. August 2002 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Tenor im Urteil des Senats vom 27. Juni 2002 wird gemäߧ 319 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend be-richtigt, daß der Kläger auch die Kosten der Streithilfe zu tragenhat.DresslerHaßWiebel[X.]Bauner
Meta
29.08.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2002, Az. VII ZR 238/01 (REWIS RS 2002, 1784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1784
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.