Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. VII ZR 242/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 392

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. November 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 [X.], 157 [X.] Auslegung einer als "[X.]" bezeichneten Klage gegen [X.] behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.[X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.] - [X.] LG Mönchengladbach- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2000 durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 27. Mai 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] ge-gen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 1998 als unzulässig verworfen worden ist.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt für Mängel bei Dachdeckerarbeiten von den [X.] zu 1 und 2, den Architekten, sowie der [X.] zu 3, der Erbin [X.], Zahlung von 49.760,50 [X.] Kläger übertrug den [X.] zu 1 und 2 die Architektenleistungender Phasen 3 bis 8 des § 15 Abs. 2 [X.] sowie die Ingenieurleistungen bei [X.] einer Produktionshalle. Nach Errichtung des Daches durch den- 3 -Rechtsvorgänger der [X.] zu 3 kam es in erheblichem Umfang zu Feuch-tigkeitsschäden. Der Kläger nimmt die [X.] gesamtschuldnerisch für [X.] und Entsorgung des vorhandenen Daches sowie für die Neuher-stellung eines Daches in Anspruch.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch aus § 633Abs. 3 BGB gegen die [X.] zu 1 und 2 scheitere bereits daran, daß derinsoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Planungs- und/oderAufsichtsfehler schlüssig dargelegt bzw. nachgewiesen habe. Gegenüber der[X.] zu 3 fehle es an der Aufforderung zur Mangelbeseitigung.Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 3 zur Zahlung verurteilt. [X.] den [X.] zu 1 und 2 hat es die Berufung des [X.] als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision hat Erfolg. Das Berufungsge-richt hat die Berufung des [X.] gegen die [X.] zu 1 und 2 zu [X.] unzulässig verworfen.- 4 -I.Das Berufungsgericht hält die Berufung des [X.] gegen die [X.] zu 1 und 2 für unzulässig, da in das Berufungsverfahren ausschließlich einneues Klagebegehren eingebracht werde. In erster Instanz sei Vorschuß ge-mäß § 633 Abs. 3 BGB verlangt worden. Der Kläger habe sein Klagebegehrenals [X.] bezeichnet und dies in dem die Instanz [X.] auch ausdrücklich bekräftigt. In zweiter Instanz werde [X.] ausdrücklich nur ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB geltendgemacht.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Berufungunzulässig ist, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer indem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich einneuer bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird ([X.], [X.] 20. Oktober 1982 - [X.] b ZR 318/81, [X.]Z 85, 140, 142; Urteil vom22. November 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 1279; Beschluß vom27. September 1993 - [X.], [X.], 330; Urteil vom 13. Juni 1996- III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.], zur [X.] [X.] ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung sei [X.] unzulässig, weil in erster Instanz ein Anspruch auf Kostenvorschuß undin zweiter Instanz ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werde.- 5 -a) Im Berufungsverfahren wird nach zutreffender Ansicht des [X.]s Schadensersatz aus § 635 BGB geltend gemacht.b) Bei verständiger Würdigung des Prozeßvortrags des [X.], der soauszulegen ist, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig undinteressengerecht ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.]/94,WM 1996, 1007 = NJW 1996, 1962), wurde vom Kläger auch in erster [X.] den [X.] zu 1 und 2 Schadensersatz verlangt. Der Kläger hat [X.] Klage in der Klagebegründung als "[X.]" bezeichnet und sichauf geschätzte Kosten bezogen. Daß eine "[X.]" erhoben werdensollte, hat er ferner im abschließenden Schriftsatz vom 8. Juni 1996 bestätigt.Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß alle drei [X.] für deneingetretenen Schaden hafteten, die Fehler bei gehöriger Planung und [X.] nicht hätten eintreten dürfen und die Beseitigung des [X.] die [X.] zu 1 und 2 objektiv unmöglich gewesen sei. Damit [X.] deutlich gemacht, daß gegen die [X.] zu 1 und 2 nicht ein- 6 -Vorschußanspruch aus § 633 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden sollte, son-dern der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, der gegen die [X.]zu 1 und 2 allein in Betracht kam, weil sich deren behaupteter Planungs- undÜberwachungsfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hatte (vgl. [X.], [X.] 9. April 1981 - [X.] [X.] 1981, 395 = [X.] 1981, 836; [X.] 25. April 1996 - [X.] [X.] 1996, 735 = [X.] 1996, [X.]Haß Kuffer Kniffka Wendt

Meta

VII ZR 242/99

23.11.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. VII ZR 242/99 (REWIS RS 2000, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 392

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