Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. VII ZR 362/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 552

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. November 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 633, 635Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nichtdeshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst verge-ben werden.[X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] - [X.] LG Berlin- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt vom Beklagten [X.]. Der [X.] mit der Widerklage, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe von100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist,Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsar-beiten entstanden sind oder noch entstehen werden.Der Beklagte beauftragte den Kläger mit den Architektenleistungen überdie Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses. [X.] war unter anderem die Objektüberwachung. Im Rahmender Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa- 3 -35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zuverlegen. Das vom Kläger gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbaudes [X.] bis 2,5 m Tiefe vor "[X.] und Kanthölzer für Verbau lie-fern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen". Der vom Beklagten münd-lich mit der Aushebung des Grabens beauftragte [X.] begann am Freitag,8. November 1996, mit den Arbeiten. Der [X.] wurde bei den [X.] nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassa-de der Remise am Montag, 11. November 1996, in den bis dahin 1,60 m tiefausgeschachteten Graben.Der Beklagte macht den Kläger in der Widerklage dafür wegen behaup-teter Verletzung der Bauaufsicht verantwortlich.Das [X.] hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. DieBerufung des Beklagten war ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten [X.] der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine [X.] dem Architektenvertrag weder bei der Vergabe noch bei der [X.] verletzt.Die Ausschreibung sei in Ordnung gewesen, weil der Kläger den [X.] ausdrücklich vorgesehen habe. Der Beklagte habe nicht [X.] geführt, daß der Kläger seine Pflichten bei der [X.] habe. Die Überwachungspflicht habe hier einen geringeren Umfanggehabt, weil der Beklagte die [X.] allein übernommenhabe. Es sei nicht bewiesen, daß der Kläger bei Baustellenbesuchen erkannthabe oder hätte erkennen können, daß der [X.] nicht angelegtwerde. Bewiesen sei, daß mit den Arbeiten am 8. November (Freitag) 1996 be-gonnen worden sei. Der Kläger sei am Morgen dieses Tages anwesend gewe-sen. Im übrigen habe das Gericht nicht die sichere Überzeugung davon gewin-nen können, daß der Kläger die Baustelle am 11. November 1996, also zu ei-nem Zeitpunkt besucht habe, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einemkritischen Stadium befanden, und daß sich dem Kläger die [X.] erforderlichen [X.]s aufdrängen mußte.Selbst wenn man von einer Schadensmitverursachung des [X.], komme allenfalls ein Unterlassen und damit ein fahrlässiges Verhalten [X.]. Dagegen habe der Beklagte "gegen seine eigenen Interessen ver-stoßend vorsätzlich" gehandelt, weil er den Unternehmer [X.] beauftragt habe,ohne dafür Sorge zu tragen, daß der [X.] hergestellt wird. [X.] müsse also wissentlich und willentlich bei der Auftragsvergabe an [X.]von dem vom Kläger in Erfüllung seiner Architektenpflichten aufgestellten [X.] abgewichen [X.] 5 -II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, der Kläger habebei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Archi-tekten beachten müssen (1). Davon ausgehend gelangt es verfehlt zu der [X.], der Kläger habe den Bau ordnungsgemäß überwacht (2). [X.] ist zudem die Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (3).1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich [X.] auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß jedoch die Arbeiten in angemessenerund zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen verge-wissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. [X.], [X.] 15. Juni 1978 - [X.] [X.] 1978, 498 = [X.] 1978, 17). [X.] oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohesMängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zueiner intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet ([X.], Urteil vom26. September 1985 - [X.] [X.] 1986, 112, 113 = [X.] 1986, 17,18). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eige-nen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines [X.] wird ([X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.], zur Veröffentlichungvorgesehen). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Bau-maßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung [X.] für Mängel ergeben ([X.], Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR20/93 = [X.]Z 126, 111 [X.] 1994, 392 = [X.] 1994, 131).- 6 -Nach diesen Grundsätzen war die Verpflichtung des [X.] zur [X.] nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergebenhat. Wenn der Bauherr die ausgeschriebenen Leistungen selbst vergibt, hatder Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten,den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluß zu nehmennoch hat er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeitenauch in der ausgeschriebenen Art vergeben werden.2. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen sprechendafür, daß der Kläger seiner Bauüberwachungspflicht nicht genügt hat. [X.] der Kläger nur am Morgen des 8. November 1996 (Freitag), an dem nachden Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Grabungsarbeiten [X.] wurde, an der Baustelle, nicht aber am 11. November 1996, zu einem Zeit-punkt, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium be-fanden. Der Kläger wäre also nur zu Beginn der Grabungsarbeiten anwesendund gerade in der wichtigen und kritischen Situation, in der der Graben einebestimmte Tiefe erreicht hatte, in dem die im Leistungsverzeichnis vorgesehe-nen [X.] und Kanthölzer hätten eingebaut werden müssen, abwesend [X.] Zu beanstanden ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts,ein eventuelles Verschulden des [X.] trete hinter einem überwiegendenVerschulden des Beklagten zurück, so daß eine Haftung des [X.] auchdeswegen ausscheide.Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wissentlich undwillentlich, also vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, ist nicht [X.] belegt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird nur festgestellt,daß der Beklagte den Unternehmer [X.] beauftragt habe. Daß dabei vorsätzlich- 7 -angeordnet worden sei, daß keine Verbaumaßnahmen durchgeführt würden,wird dort nicht ausgeführt.[X.] Haß Kuffer Kniffka Wendt

Meta

VII ZR 362/99

09.11.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. VII ZR 362/99 (REWIS RS 2000, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 552

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