Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. VII ZR 275/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2176

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 635 Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk ver-äußert (Bestätigung von [X.], Urteil vom 6. November 1986 [X.], [X.] 99, 81).

[X.], Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von 35.970,03 • (= 70.325,83 DM) zu Lasten des [X.] erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 • wegen mangelhafter Dachdeckerar-beiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat. Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des [X.] (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten er-folglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den [X.] 3 - klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ablehnt. Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein [X.] auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch [X.] erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert - 4 - worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungs-maßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus § 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausal-verhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirk-samkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtre-tungsverpflichtung des [X.] berühren seine Gläubigerstellung als solche nicht. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbe-seitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt habe. Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert habe ([X.], Urteil vom 6. November 1986 - [X.] ZR 97/85, [X.] 99, 81; [X.], Urteil vom 25. April 1996 Œ [X.] ZR 157/94, [X.], 735, 736). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom - 5 - Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1981 [X.] 147/80, [X.] 81, 385; [X.], Urteil vom 5. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1793; [X.], Urteil vom 4. Mai 2001 - [X.], [X.] 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertrags-rechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat ([X.], Urteil vom 6. November 1986 - [X.] ZR 97/85, aaO), dieser Rechtspre-chung nicht entgegen. 3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in sei-nen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird, der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung ei-nes der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das aus-kehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht, den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die [X.] durchzusetzen. Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen [X.] dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchli-chen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern - 6 - nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
Dressler Thode Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 275/03

22.07.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. VII ZR 275/03 (REWIS RS 2004, 2176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2176

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