Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 546/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 6467

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MÜNCHEN IN BAYERN (Wort-Bild-Marke)" – bösgläubige Markenanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 047 547.7

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], des [X.] k.[X.] und des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 30 2012 047 547

Abbildung

2

für die Waren und Dienstleistungen

3

Klasse 32:

4

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

5

Klasse 35:

6

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

7

Klasse 41:

8

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Organisation und Veranstaltung von Sportwetten

9

nach Beanstandung mit Bescheid vom 4. April 2013 unter Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] AG zurückgewiesen.

Diese ist der Eintragung der angemeldeten Marke mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es sich um eine [X.] vorgenommene Anmeldung handle. Das angemeldete Zeichen sei mit der Marke [X.] 302 31 006 der [X.] [X.] [X.] AG wegen der Gestaltung des [X.] in der von [X.] [X.] [X.] AG verwendeten Farben und des „[X.]" der Bezeichnungen „[X.]" und „Bayern

Abbildung

und der Einwilligung in die Löschung verurteilt worden ist.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 10 [X.] seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die [X.] angemeldet würden. Die angemeldete Marke sei der Marke 302 31 006.1 der [X.] [X.] [X.] AG

Abbildung

ähnlich. Die verwendeten Gestaltungselemente stimmten im Wesentlichen überein. Dass in der angemeldeten Marke die schräg stehenden Rauten in drei, in der älteren Marke dagegen nur in zwei Reihen angeordnet seien und die Worte „[X.]" und „[X.]" lediglich die Plätze getauscht hätten, könne schnell unbemerkt bleiben und ändere nicht den Eindruck einer deutlichen bildlichen Annäherung. Die in visueller Hinsicht vorhandene Ähnlichkeit trete noch mehr hervor, wenn von der amtsbekannt umfangreich benutzten Bildmarke des bekannten [X.] [X.] [X.]

Abbildung

ausgegangen werde. Über die enge Anlehnung von der Gestaltung her sei auch die blau, rot, weiße Farbgestaltung der Elemente gleich. Die Annäherung sei derart offenkundig, dass für den mit dem [X.] [X.] [X.] und seinem Logo Vertrauten eine sofort ersichtliche Ähnlichkeit vorhanden sei.

Die Anmeldung werde für Waren und Dienstleistungen beansprucht, für die auch die rangältere eingetragene Marke der [X.] [X.] [X.] AG eingetragen sei und die farbige Benutzungsmarke zumindest als Merchandising-Artikel verwendet werde. Es handele sich zudem im Wesentlichen um die gleichen Waren und Dienstleistungen, die auch der zwischenzeitlich gelöschten Marke der Anmelderin in dem Urteil des [X.]s [X.] I vom 19. Juli 2012 zu Grunde lagen.

Dass die Anmelderin mit Vornahme der Anmeldung in die Besitzstände der [X.] [X.] [X.] AG eingreife, müsse dem Gesellschafter zumindest nach dem Urteil des [X.]s [X.] I vom 19. Juli 2012 und damit vor dem Tag der Anmeldung am 4. September 2012 gegenwärtig gewesen sein. Von ihrer Bildwirkung her liege die angemeldete Marke sogar näher an der farbigen Benutzungsmarke des [X.] [X.] [X.] als jene Marke, die dem Verfahren vor dem [X.] [X.] zu Grunde lag.

Die Anmeldung sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Hinweis, der angefochtene Beschluss zeige das streitgegenständliche Zeichen zu Unrecht nur in [X.], es sei farbig gestaltet. Das Zeichen der [X.] [X.] AG sei dagegen nicht farbig eingetragen. Im Übrigen weist die Anmelderin auf Mängel im Verfahren vor dem [X.] hin, die durch eine Beweisaufnahme zu klären seien. Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 22 Juli 2013 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Akte des Amtes 30 2012 047 547.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Eintragung der Marke zu Recht gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] wegen ersichtlicher Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt zurückgewiesen.

Der Begriff der [X.]en Anmeldung in § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] entspricht dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. [X.]. verwendeten Begriff "Bösgläubigkeit". Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke [X.] angemeldet worden ist, hat umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen ([X.] GRUR 2009, 763, Nr. 37 - [X.]/[X.]; [X.], 780, Nr. 18 - [X.]). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit kommt es dabei vor allem darauf an, ob die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen [X.] des Anmelders bezogen oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern gerichtet und rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig und damit unlauter erfolgt ist (vgl. [X.], 581, 582 – [X.]). Die Voraussetzungen für eine [X.]e Anmeldung können erfüllt sein, wenn dem Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt ist, dass schon ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt. Neben der Kenntnis von der Vorbenutzung eines Zeichens durch Dritte können noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Markenanmeldung als sittenwidrig [X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erscheinen zu lassen. Ob eine Bösgläubigkeit im markenrechtlichen Sinne vorgelegen hat, ist deshalb stets unter Berücksichtigung aller für den konkreten Einzelfall erheblicher Faktoren zu beurteilen (vgl. [X.] [X.]. 2009, [X.], 332, Rdn. 37 – Goldhase). Eine [X.]e Vorgehensweise ist etwa dann zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (vgl. [X.], 1104, Rdn. 16 –Schuhverzierung; sowie [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10 Aufl., § 8 Rdn. 696 f. m.w.[X.]). Die Vermutung der Bösgläubigkeit drängt sich auch bei Anmeldungen auf, die in ersichtlich unberechtigter Weise bekannte Kennzeichen Dritter usurpieren ([X.] a.a.[X.] Rn. 692).

Die Absicht, die Marke zu unlauteren Zwecken einzusetzen, muss dabei auch nicht unbedingt der einzige Beweggrund für die Anmeldung gewesen sein, vielmehr reicht es aus, wenn diese Zielsetzung ein wesentliches Motiv hierfür war ([X.], 1032, 1034 – [X.] 2000).

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Markenabteilung die Bösgläubigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zu Recht bejaht. Denn diesen Grundsätzen entsprechend hat die Anmelderin ersichtlich den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit [X.] [X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gehandelt (vgl. [X.], 780, [X.]. 24 - [X.] m.w.[X.]). Als Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung ist diese Feststellung allein auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen, tatsächlichen Vortrages der das Zeichen beanstandenden Wettbewerberin im Amtsverfahren zu treffen. Auf das dortige Schreiben der [X.] [X.] [X.] AG vom 7. November 2012 unter 2.) und die Anlagen, insbesondere die Klageschrift im Zusammenhang mit dem inzwischen gelöschten Zeichen [X.] EVENT vom 1. Juni 2012, dort besonders unter [X.] und [X.] – 5. wird Bezug genommen. Diesen tatsächlichen Ausführungen ist der Vertreter der Anmelderin inhaltlich nicht entgegengetreten. Er verwies vielmehr auf Verfahrens- und Vollmachtsmängel im landgerichtlichen Verfahren, und die - seiner Ansicht nach - Unerheblichkeit der Einwände. Entgegen dieser nicht näher begründeten Ansicht sind die Einwände allerdings erheblich. Denn die Bösgläubigkeit der Anmeldung liegt damit auf der Hand und wird durch umfangreiches, [X.] Vorbringen über angebliche Verfahrensmängel oder die Voreingenommenheit der landgerichtlichen Kammer nicht entkräftet. Es ist auch entgegen der Ansicht des Vertreters der Anmelderin nicht erforderlich, über diese für die entscheidende Rechtsfrage unerheblichen Behauptungen Beweis zu erheben. Denn der Anlass der Anregung einer Betreuung bezüglich der Person des Vertreters der Anmelderin steht ersichtlich in keinerlei Zusammenhang zu der Frage, ob die Anmeldung [X.] war.

Soweit die Anmelderin die Farben ihres Zeichens der schwarz-weiß eingetragenen Marke 302 31 006.1 entgegensetzt, ist festzustellen, dass schwarz-weiß eingetragene Zeichen Schutz in jeder Farbe genießen.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.

Meta

27 W (pat) 546/13

08.04.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 546/13 (REWIS RS 2014, 6467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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