Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 2 B 28/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 6092

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Gegenstand

Kürzung von Übergangsgebührnissen um Zeiten der Beurlaubung und hauptberuflichen Tätigkeit bei einer bundeswehrnahen GmbH


Gründe

1

1. Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, war in den Jahren 2010 und 2011 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der [X.] beurlaubt. Die nach [X.]eendigung seines Dienstverhältnisses bewilligten [X.] und Übergangsbeihilfen wurden von der [X.]eklagten um die Zeit seiner [X.]eurlaubung gekürzt. Die gegen diese Kürzung sowie auf nachträgliche Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids und Ausgleich der während der [X.]eurlaubung entstandenen finanziellen Nachteile gerichtete Klage blieb erfolglos.

2

Der Kläger macht insbesondere eine Ungleichbehandlung zu denjenigen Soldaten geltend, die für eine Tätigkeit bei der [X.] ([X.]) beurlaubt worden sind. Diesen werde von der [X.]eklagten eine [X.]erücksichtigung von [X.]eurlaubungszeiten allgemein zugestanden.

3

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete [X.]eschwerde des [X.] hat eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner [X.]edeutung aufzeigt, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Sie sucht vielmehr, die im konkreten Einzelfall des [X.] entscheidungserhebliche Frage, ob die Zeiten, in denen der Kläger zur Tätigkeit bei der [X.] beurlaubt war, für die Gewährung von Leistungen der Übergangsbeihilfe zu berücksichtigen sind, in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden.

5

Soweit die [X.]eschwerde rechtsgrundsätzliche Fragen zur [X.]edeutung des Gleichheitssatzes bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG aufwirft, sind diese bereits geklärt.

6

Selbst der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung von [X.]esoldungsbestandteilen und anderen Alimentationsleistungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger [X.]egünstigungsausschluss, bei dem eine [X.]egünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird ([X.], [X.]eschluss vom 19. Juni 2012 - 2 [X.]vR 1397/09 - [X.]E 131, 239 <255>). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Gleichbehandlung von Sachverhalten geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte [X.]etrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt ([X.]VerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 38 Rn. 19).

7

Der Spielraum für eine auf behördlicher Entscheidung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG beruhende Differenzierung reicht jedenfalls nicht weiter (vgl. zur Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG auf die durch § 13b [X.] bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. November 1992 - 2 [X.] 172.92 - juris Rn. 5). Dabei kann offen bleiben, ob die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG enthaltene Entscheidungsermächtigung zugunsten des Dienstherrn mit dem Gesetzesvorbehalt im Versorgungsrecht der Soldaten (§ 1a Abs. 1 SVG) vereinbar ist (vgl. zum anspruchserweiternden Charakter der ministeriellen Entscheidung zu § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG auch [X.], Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 3635/96 - juris Rn. 16). [X.] man diese Möglichkeit, entfällt bereits der Anknüpfungspunkt für die vom Kläger begehrte Ausnahmeregelung. [X.]ejaht man sie, bleibt es jedenfalls bei der [X.]indung des Dienstherrn an die beschriebenen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

8

Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen und hat die Entscheidungspraxis der [X.]eklagten ausdrücklich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Soweit die [X.]eschwerde die Einordnung und Würdigung der konkreten Umstände im Fall des [X.] rügt, betrifft dies die Anwendung der benannten Grundsätze im Einzelfall. Dass insoweit grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufgeworfen wären, hat die [X.]eschwerde nicht aufgezeigt.

9

Unabhängig hiervon sind die grundsätzlichen Erwägungen des [X.]erufungsgerichts zur Anwendung des Gleichheitssatzes auf den konkreten Fall auch nicht zu beanstanden. § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG regelt Fallkonstellationen, in denen einem ehemaligen Soldaten die Zeiten einer [X.]eurlaubung für die Versorgungsleistungen aus Übergangsbeihilfe und [X.]n angerechnet werden. Es liegt daher in der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, auf die Tätigkeit während der [X.]eurlaubung und die typisierenden Merkmale der Organisationseinheit abzustellen, zu der die [X.]eurlaubung erfolgt (vgl. hierzu bereits [X.]VerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 38 Rn. 19 a.E.). Hieraus können sich Gesichtspunkte ergeben, die eine Gleichstellung mit einer Dienstleistung für den Dienstherrn rechtfertigen.

Ein besonderes Näheverhältnis der [X.] rechtfertigt daher die Anrechnung der für diese erbrachten Dienstleistungszeiten. Hierin liegt ein auf den Regelungsgehalt bezogener sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt. Es ist folglich auch nicht zu beanstanden, wenn das [X.]erufungsgericht auf den Aufgabenbereich der Privatrechtsgesellschaft und das Ausmaß des Tätigwerdens für den Dienstherrn oder die Gesellschafterstellung des Dienstherrn abstellt.

Wie die [X.] danach einzuordnen ist und ob tatsächlich Gründe von hinreichendem Gewicht für eine Ungleichbehandlung mit den zur [X.] beurlaubten Soldaten vorliegen, obliegt der Würdigung des [X.] und ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich.

3. Soweit die [X.]eschwerde in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet, weil die tatsächliche Grundlage des [X.] der [X.]eklagten zur [X.] nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt.

Dies folgt zunächst bereits daraus, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 17. Januar 2017 nicht beantragt und damit offenbar selbst auch nicht für erforderlich gehalten hat. Auch die [X.]eschwerdeschrift legt nicht dar, warum sich dem [X.]erufungsgericht bei dieser Sachlage eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die in der [X.]eschwerde beanstandeten Feststellungen zum Gesellschafterstatus und [X.]etätigungsfeld zugrunde gelegt hat.

Insbesondere aber räumt auch die [X.]eschwerde ein, dass die vom [X.]erufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen die aktuelle Verteilung der Gesellschaftsanteile zutreffend wiedergeben. Warum es aber für die Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Verhältnisse im Zeitpunkt eines - nicht näher bezeichneten - "[X.]" ankommen sollte, wird von der [X.]eschwerde nicht dargelegt. Hiervon ist jedenfalls das [X.]erufungsgericht nicht ausgegangen, sodass der rechtliche Ansatz auch nicht für die [X.]eurteilung von Verfahrensfragen zugrunde gelegt werden kann. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des iudex a quo auszugehen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>).

4. Soweit die [X.]eschwerde schließlich die Frage aufwirft, ob der [X.]ehörde hinsichtlich der Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids ein Ermessen zukommt, verkennt sie, dass das [X.]erufungsgericht die Klage insoweit bereits als unzulässig abgewiesen hat. Zur Darlegung eines [X.] reicht es aber nicht aus, der Wertung des [X.]erufungsgerichts "ausdrücklich" zu widersprechen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 39, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 28/17

28.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Januar 2017, Az: 14 B 16.2258, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 13b Abs 2 Nr 1 SVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 2 B 28/17 (REWIS RS 2017, 6092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1397/09

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