Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.10.2011, Az. I S 7/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 1980

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Gegenstand

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte


Leitsatz

NV: Bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine Zweifel, kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte der Vollstreckung nicht in Betracht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen des Streitjahres 2006, in denen ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als steuerpflichtig erfasst ist.

2

Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen entsprechende Festsetzungen des Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegners (Finanzamt --[X.]--) gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --[X.]-- Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2011  2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1091). Die vom [X.] zugelassene Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (Az. [X.]/11).

3

Eine AdV ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe der in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuerbeträge hat das [X.] abgelehnt. Dabei hat es auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Antragstellerin vom 13. November 2008 (Gewinnausschüttung in Höhe von 560.000 € an ihre Gesellschafterin) verwiesen, der nach dem Bekanntwerden eines Außenprüfervermerks (vom 11. Oktober 2008) zur Möglichkeit der einkommenserhöhenden Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 ([X.] 2002) bei der Besteuerung der Antragstellerin gefasst worden sei. Unter dem 14. April 2011 hat das [X.] eine Vollstreckungsankündigung erlassen.

4

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des [X.] und des Bescheides über den Solidaritätszuschlag für Körperschaftsteuer 2006 sowie der korrespondierenden Zinsbescheide über den Gesamtbetrag von 326.976,16 € sowie die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2006 in Höhe eines Messbetrages von 49.525 € (Bescheide jeweils vom 22. April 2009 für das [X.]) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

5

Das [X.] beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Antrag ist abzulehnen. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen des Streitjahres, die auf einer Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 beruhen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Vollziehung der Steuerbescheide ist für die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte der Vollstreckung auszusetzen.

7

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO). [X.] von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 1967 [X.]/66, [X.], 447, [X.] 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Eine [X.] kommt im Übrigen auch in Betracht, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO). Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde.

8

2. Der Antrag ist zulässig. Der [X.] ist mit Blick auf die beim erkennenden Senat anhängige Revision das Gericht der Hauptsache. Außerdem ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt. Das [X.] hat die Gewährung einer [X.] ohne Sicherheitsleistung abgelehnt und im Übrigen angedroht, die Steuerschuld zu vollstrecken (§ 69 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 FGO).

9

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO, soweit das [X.] eine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges aus § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 abgeleitet hat. Dazu verweist der Senat auf die Gründe des [X.] im Revisionsverfahren [X.] vom 26. Oktober 2011. Auch für die [X.] bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung bestanden auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine weiter gehenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, die es rechtfertigen könnten, die [X.] für einen zeitlich begrenzten [X.]raum zu gewähren (s. dazu z.B. [X.] in Beermann/[X.], [X.], § 69 FGO Rz 200, Rz 190.1, m.w.N.).

4. Eine [X.] der Steuerbescheide kommt im Streitfall schließlich nicht auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO in Betracht.

a) Nach ständiger [X.]-Rechtsprechung ist auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung eine [X.] nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden können ([X.]-Beschlüsse vom 2. November 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 490; vom 2. Juni 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 1834; vom 2. April 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 1146). Dieser Grundsatz wird durch den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10 ([X.], 2296) nicht berührt. Auch wenn das [X.] in diesem Beschluss unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine [X.] wegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung angesichts einer drohenden Insolvenz des [X.] für erforderlich gehalten hat, hat es doch im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der konkreten Besteuerung --und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung-- mit Blick auf entsprechende Stellungnahmen in der Fachliteratur und der Einwendungen des dortigen Antragstellers nicht von der Hand zu weisen seien.

b) Ob die Voraussetzungen einer unbilligen Härte der Vollstreckung im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offenbleiben. Jedenfalls scheidet eine [X.] auf einer solchen Grundlage aus, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht bestehen. Gegenstand der Einwendungen der Antragstellerin gegen das revisionsbefangene [X.] ist auch nicht die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung im Streitfall; die Antragstellerin beruft sich vielmehr auf eine abweichende Würdigung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Feststellungslast für steuerbelastende Tatbestände zu Lasten des [X.].

Meta

I S 7/11

26.10.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.10.2011, Az. I S 7/11 (REWIS RS 2011, 1980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1980

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I R 17/11

2 BvR 1710/10

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