Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. I B 166/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 7389

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Gegenstand

(Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG)


Leitsatz

1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) .

2. NV: Eine die AdV gegenüber einer GmbH rechtfertigende unbillige Härte kann nicht darin gesehen werden, dass die Gesellschafter zwecks Abwendung der Insolvenz der GmbH auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen verzichtet haben .

Tatbestand

1

I. Streitpunkt in einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung einer GmbH an einer Körperschaft auch dann nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. vor dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 ([X.], 2840, [X.], 14) --[X.] 2002 a.F.-- [X.] hinzuzurechnen ist, wenn die GmbH keine Erträge aus der Beteiligung erzielt hat und voraussichtlich erzielen wird.

2

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, erwarb im Jahr 1999 Geschäftsanteile an der [X.], die sie mit den Anschaffungskosten von rd. 6 Mio. DM aktivierte. Gewinnausschüttungen bezog die Antragstellerin aus der Beteiligung nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] im Juli 2002 (Streitjahr) schrieb die Antragstellerin die Beteiligung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe ab.

3

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) rechnete die Teilwertabschreibung unter Berufung auf § 8b Abs. 3 [X.] 2002 a.F. dem Ergebnis der Antragstellerin [X.] hinzu und erließ entsprechende Änderungsbescheide betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des [X.] für das Streitjahr. Der deswegen von der Antragstellerin beim [X.] eingelegte Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid blieb ohne Erfolg; die Antragstellerin erhob deshalb im Juni 2010 Klage vor dem [X.] ([X.]), über die dieses noch nicht entschieden hat. Über den Einspruch gegen den geänderten Bescheid über die Festsetzung des [X.] hat das [X.] noch nicht entschieden. Das [X.] hat zunächst in Bezug auf beide Bescheide AdV gewährt, diese jedoch im April 2010 widerrufen; der deswegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Erfolglos blieben auch die in der Folge beim [X.] gestellten AdV-Anträge; das [X.] hat sie mit Beschluss vom 20. Oktober 2010  6 V 229/10 abgelehnt.

4

Gegen den [X.]-Beschluss richtet sich die vom [X.] zugelassene Beschwerde der Antragstellerin, der das [X.] nicht abgeholfen hat.

5

Die Antragstellerin beantragt, den [X.]-Beschluss aufzuheben und die AdV anzuordnen.

6

Das [X.] beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. [X.] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das [X.] hat die AdV-Anträge zu Recht abgelehnt.

8

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O). [X.] von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 1967 [X.]/66, [X.], 447, [X.] 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).

9

Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen im Streitfall nicht. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Rechtsfrage ist inzwischen höchstrichterlich im Sinne der angefochtenen Bescheide geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 [X.]/09 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, [X.]) entschieden, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 [X.] 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft in dem nämlichen oder in einem anderen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet. Die von der Antragstellerin gezogene Parallele zur Rechtsprechung des [X.]. Senats des [X.], nach der die Begrenzung des Abzugs von [X.] in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nicht eingreift, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat ([X.]-Beschluss vom 18. März 2010 [X.] [X.]/09, [X.]E 229, 177, [X.], 627, m.w.N.), hat der Senat im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 [X.] a.F. ausdrücklich abgelehnt.

Da der Senat keinen Grund für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung sieht und die Antragstellerin keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

2. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O soll die Vollziehung auch dann ausgesetzt werden, wenn sie für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Regelung greift im Streitfall nicht ein. Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgelöst wird (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 377, m.w.N.; [X.] in Beermann/ [X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 162). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Umstand, dass nach ihrem Vorbringen ihre Gesellschafter zwecks Abwendung der Insolvenz auf die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen verzichtet haben, mit denen die Antragstellerin den streitbefangenen Beteiligungserwerb finanziert hatte, besagt darüber nichts.

Meta

I B 166/10

19.04.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Oktober 2010, Az: 6 V 229/10, Beschluss

§ 69 Abs 2 S 2 FGO, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. I B 166/10 (REWIS RS 2011, 7389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7389

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