Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 1 StR 477/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 576

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[X.] vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Von der beantragten Berichtigung des Schuldspruchs sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO ab.
[X.]
Wahl Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 477/04

23.11.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 1 StR 477/04 (REWIS RS 2004, 576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 576

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