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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Von der beantragten Berichtigung des Schuldspruchs sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO ab.
[X.]
Wahl Kolz
Elf
Graf
Meta
23.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. 1 StR 477/04 (REWIS RS 2004, 576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 576
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