Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 308/11
vom
23. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen
tat-einheitlich zum Totschlag begangener
vorsätzlicher Körperver-letzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt ledig-lich zu einer Änderung des Schuldspruchs
(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht [X.] bleiben. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte die [X.] des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheit-lich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Hand-1
2
-
3
-
lungseinheit ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das [X.] aus Gründen der [X.] hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. [X.], Urteile
vom 14. September 1993
1 [X.], [X.]R StGB §
223b Konkurrenzen 2, und vom 19. August 2004
5 [X.], [X.], 93, 94). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der [X.] erschwerend berücksichtigt werden kann ([X.], Urteile vom
24. April 1951
1 [X.], [X.]St 1, 152, 155, vom 14. Januar 1964
1 [X.], [X.]St 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995
4 [X.], [X.], 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002
2 StR 477/02).
Das Land-gericht
Ange-klagten
mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen
Verletzungen im [X.] diesen Ausführungen hat das Schwurgericht
den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung rechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte habe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert.
[X.] davon trifft die zuletzt genannte
Feststellung
auch auf ein in Gesetzeskon-kurrenz im Schuldspruch zurücktretendes Delikt zu.
Der [X.] schließt
daher
3
-
4
-
aus, dass das [X.] eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es er-kannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom
Straftatbestand des Totschlags verdrängt wird.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
Meta
23.08.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 4 StR 308/11 (REWIS RS 2011, 3820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3820
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.