Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 250/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4850

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 250/04 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat versteht den [X.] in Verbindung mit den Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfs-begründung dar. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 538.704,21 • Dressler [X.] Wiebel Kuffer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2004 - 21 O 132/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 16 U 111/04 -

Meta

VII ZR 250/04

23.02.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 250/04 (REWIS RS 2006, 4850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4850

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