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Erhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, [X.] 780019107140 wird zurückgewiesen.
1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das [X.] nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim [X.] nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der [X.] nicht abgeholfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2018 - [X.]/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.
[X.]
Meta
19.03.2019
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: IV ZR 30/18, Beschluss
§ 1 Abs 5 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. IV ZR 30/18 (REWIS RS 2019, 9215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9215
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Bundesgerichtshof, IV ZR 30/18, 19.03.2019.
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