Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. IV ZR 30/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9215

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Gegenstand

Erhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, [X.] 780019107140 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das [X.] nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim [X.] nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der [X.] nicht abgeholfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2018 - [X.]/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

[X.]

Meta

IV ZR 30/18

19.03.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: IV ZR 30/18, Beschluss

§ 1 Abs 5 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, Az. IV ZR 30/18 (REWIS RS 2019, 9215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9215


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 30/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 30/18, 19.03.2019.


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