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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BVZR49.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 49/15
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
und die
Richter [X.] und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu
1 und 2 beträgt 304.523,55
Gründe:
1. Das [X.] hat -
soweit hier von Interesse
-
die Beklagten zu
1 und 2 verurteilt, der Löschung einer Auflassungsvormerkung zuzustimmen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung zu verzichten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 191.951,93
zu
1 bis 3 und von weiteren 151.635,79
1 und 2 hat es abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.], mit der er sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung und die Abweisung der [X.] gewandt hat, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] -
von den abgewiesenen 151.635,79
rag von 116.624,91
-
ist insoweit ebenfalls erfolglos geblieben. Der Ge-genstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß §
39 Abs.
1 [X.] auf 438.849,28
en. Der [X.] der Beklagten zu
1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
1
-
3
-
2. Der Antrag ist nach §
33 Abs.
1 Alt.
1 RVG zulässig. Bei der [X.] des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit des [X.]n der Beklagten zu
1 und 2 ist neben den mit 106.030,79
f-lassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewil-ligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag zu berücksichti-gen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grund-stücks
in Höhe von 272.892,84
vom 14.
Februar 1973 -
V
ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; [X.]/
[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
3 Rn.
16 unter "Auflassungsvormerkung") auszuge-hen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegen-standswerts in Ansatz gebracht haben. Damit ergibt sich ein Betrag von Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ist
-
in Übereinstimmung
mit den Instanzgerichten
-
ein Zwanzigstel des Verkehrswertes anzusetzen (§
3 ZPO), so dass sich ein weiterer Betrag von 13.644,64
e-bührenstreitwert maßgebend. Zwar übersteigt der Wert des streitigen Gegen-rechts mit 191.951,93
Interesses an der Abgabe der Willenserklärungen. Der Gebührenstreitwert ist aber durch den Wert des Klageantrages begrenzt ([X.], Urteil vom 17.
Dezember
1990 -
II
ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7.
April 2009 -
VIII
ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492).
2
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4
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3. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der beiden Zahlungsanträge für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu
1 und 2 ein Gesamtbetrag von 304.523,55
Stresemann
[X.]
Weinland
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
25 [X.]/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2015 -
21 U 2286/14 -
3
Meta
02.02.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. V ZR 49/15 (REWIS RS 2017, 16220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16220
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