Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. V ZR 27/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3000

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 27/00Verkündet am:30. März 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. März 2001 durch [X.] [X.] und die Richter[X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 14. [X.] 1999 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer [X.] abgeändert, soweit zum Nachteil derKlägerin erkannt worden ist.Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungüber die Höhe des Anspruchs und die Kosten des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war als [X.] alleinige [X.]erin derL. O. GmbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH [X.] eines Grundstücks, von dem der Beklagte Teilflächen erwerbenwollte. In den hierzu mit der Klägerin geführten Verhandlungen suchte der Be-- 3 -klagte, die Abrede einer von der Klägerin üblicherweise verlangten Nachbe-wertungs- und [X.] zu vermeiden. Nach Abschluß [X.] vereinbarte der Beklagte mit dem Geschäftsführer der GmbH,dem Zeugen [X.], für den 1. März 1991 einen Termin zur [X.] über eine Teilfläche des Grundstücks. In dem Termin legte[X.] einen von der Klägerin am 27. Februar 1991 gefaßten [X.] vor. Nach diesem war ihm gestattet, aus dem Grundstück [X.] eine Teilfläche von 60.000 qm gemäß einem von der Klägerin formu-lierten Vertragstext für 46,50 DM pro qm inklusive Mehrwertsteuer an den [X.] zu verkaufen. Eine Nachbewertung sollte nicht stattfinden, ein Mehrer-lös aus einem Weiterverkauf innerhalb von zwei Jahren an die [X.] werden.Hieran drohte der Abschluß des Vertrages zu scheitern. Nach Behaup-tung des Beklagten wurde die Urkundsverhandlung unterbrochen und erst ab-geschlossen, nachdem er sich mit [X.]dahingehend geeinigt hatte, daßder Vertrag über eine näher beschriebene Teilfläche von rund 53.000 qm (imfolgenden: Grundstück 1) zwar zunächst wie von der Klägerin vorgegeben ab-geschlossen, später jedoch dahingehend geändert werden sollte, daß [X.] entfällt.In der Folgezeit wurde der Kaufvertrag zweimal in notariell beurkundeterForm geändert. Eine Aufhebung der [X.] unterblieb. Am7. Februar 1992 wurde der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks 1 in [X.] 4 -Durch Vertrag vom 8. Juli 1991 kaufte der Beklagte eine weitere Teilflä-che des Grundstücks für 19,75 DM/qm. Dieser Vertrag sieht weder eine Nach-bewertung noch die Abführung eines durch einen Weiterverkauf erzielten [X.] vor.Durch Vertrag vom 12. November 1991 verkaufte der Beklagte [X.] 1 und aus der am 8. Juli 1991 hinzugekauften Fläche eine an [X.] 1 angrenzende Teilfläche von rund 12.000 qm (im folgenden:Grundstück 2) weiter. Der für das Grundstück 1 vereinbarte Kaufpreis [X.]/qm zuzüglich Mehrwertsteuer, der für das Grundstück 2 126 DM/qm zu-züglich Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält die Vereinbarung unterschiedlicherPreise für willkürlich. Sie hat den durch den Weiterverkauf der [X.] Beklagten erzielten Preis mit durchschnittlich 59,95 DM/qm zuzüglichMehrwertsteuer errechnet und mit der Klage aus abgetretenem Recht [X.] den Beklagten auf Auskehrung eines für das Grundstück 1 erzieltenMehrerlöses von [X.] in Anspruch genommen.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 223.066,85 [X.] und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen dieteilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin [X.] und die Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewie-sen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten inHöhe von [X.] zuzüglich Zinsen.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint eine Zahlungsverpflichtung des [X.]. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, daß zwi-schen dem Beklagten und der von [X.]vertretenen GmbH am [X.] mündlich ein Vorvertrag geschlossen worden sei, durch den die [X.] übernommen habe, die im Kaufvertrag enthaltene Mehrerlös-klausel aufzuheben. Die Formnichtigkeit des [X.] sei durch die Eintra-gung des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch am 7. Februar 1992 ge-heilt. Der Berufung auf die Wirksamkeit des [X.] stehe auch der [X.] vom 27. Februar 1991 nicht entgegen, weil inden Verhandlungen zwischen den Parteien Einigkeit über einen Verkauf [X.] 1 ohne die Vereinbarung einer [X.] erzielt [X.].Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der [X.] auf die Be-weiswürdigung des [X.] begründet sind. Denn auch vom Stand-punkt des [X.] aus, daß zwischen dem Beklagten und den Mitar-beitern der Klägerin in den Verhandlungen über den Verkauf des [X.] Einigkeit über den Inhalt des mit der GmbH zu schließenden [X.] 6 -ges erzielt und mit [X.] vereinbart worden sei, die zum Mehrerlös von derKlägerin verlangte Vereinbarung später aufzuheben, ist die Klageabweisungnicht begründet. Denn in diesem Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich inso-weit auf die Wirksamkeit der Vertretung der GmbH durch [X.] zu beru-fen.Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer [X.] mit be-schränkter Haftung ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (§ 37 Abs. 2Satz 1 GmbHG). Ist dem Vertragspartner der [X.] jedoch bekannt odermuß es sich ihm aufdrängen, daß der Geschäftsführer die Grenzen mißachtet,die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind (§ 37 Abs. 1GmbHG), ist ihm die Berufung auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertra-ges verwehrt (st. Rspr., vgl. statt aller [X.], Urt. v. 5. Dezember 1983,II [X.], [X.], 305, 306). So liegt es hier: Die Klägerin hatte als allei-nige [X.]erin der GmbH am 27. Februar 1991 beschlossen, daß dieGmbH einen Kaufvertrag mit dem Beklagten über das Grundstück 1 nur mit [X.] schließen dürfe, daß der Mehrerlös aus einem Weiterverkauf binnenzwei Jahren an die GmbH abzuführen sei. Auch wenn der Beschluß der Kläge-rin nach den Feststellungen des [X.] nicht dem in den [X.] zwischen den Parteien erreichten Stand entsprach, war er für [X.]als Geschäftsführer der GmbH bindend. Nach den weiteren Feststellungen des[X.] haben [X.] , der Beklagte und der Notar daserkannt. Aus diesem Grund sahen sich [X.] und der Beklagte nicht inder Lage, einen Kaufvertrag ohne die Vereinbarung der von der Klägerin ver-langten Abrede zu [X.] 7 -Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis von [X.]im Innenver-hältnis war umfassend. Sie verbot nicht nur den Abschluß eines Kaufvertragesohne die Vereinbarung der von der Klägerin zur Abführung des Mehrerlösesverlangten Bestimmung, sondern auch den Abschluß eines [X.], der dazu führen sollte, daß der Kaufvertrag entgegen dessenvereinbartem Inhalt eine Änderung zum Nachteil der GmbH erfahren sollte. [X.] Beschluß der Klägerin vom 27. Februar 1991 einem zuvor erreichten [X.] entsprach, ist insoweit ohne Bedeutung. Auch ein abwei-chendes Verhandlungsergebnis stand einer Änderung des Willens der Klägerinnicht entgegen.[X.] ist dem Grunde nach zur Entscheidung reif. Der geltendgemachte Anspruch findet im Kaufvertrag vom 1. März 1991 eine Grundlage.Der Vertrag entsprach dem Willen der Vertragsparteien. Er ist auch nicht des-halb unwirksam, weil die zu seiner Änderung getroffene Vereinbarung der Klä-gerin nicht entgegen gehalten werden kann. Der Beklagte wußte, daß [X.]der Abschluß eines Vertrages untersagt war, der von den Vorgaben der Kläge-rin abwich. Dadurch daß er in Kenntnis des Beschlusses der Klägerin vom27. Februar 1991 den Kaufvertrag mit dem von der Klägerin vorgegebenen In-halt und daneben eine [X.] untersagte Vereinbarung zu dessenÄnderung schloß, übernahm er das Risiko des Scheiterns dieser [X.]. § 139 BGB findet daher keine Anwendung. Die zum Mehrerlös verein-barte Regelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 [X.] un-wirksam. Nach dem Vortrag des Beklagten handelt es sich bei dieser [X.] -nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualab-rede (§ 4 [X.]).Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bedarf die Sache dage-gen noch weiterer Aufklärung. Bei der Prüfung, welcher Erlös im Sinne [X.] vom 1. März 1991 für das Grundstück 1 vom Beklagten erzieltworden ist, kann nicht ohne weiteres von dem im [X.] verlautbarten Preis von 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangenwerden. Es ist vielmehr auf das mit dem Weiterverkauf von dem Beklagten er-zielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen (zur Maßgeblichkeit des wirtschaftli-chen Ergebnisses der Vertragsgestaltung mit einem Dritten vgl. Senat, [X.]Z115, 335 ff, [X.]. v. 20. März 1998, [X.], [X.], 1189 ff; [X.]Z115, 157 ff). Hierzu sind die verkauften Grundstücke gemeinsam zu bewerten.Anders wäre es nur, wenn ein nachvollziehbares Interesse der Käuferin an [X.] unterschiedlichen Preisgestaltung festgestellt werden könnte.Darüber hinaus wird das Berufungsgericht die Klausel interessengerechtauszulegen haben. Hierbei ist zu bedenken, daß werterhöhende Aufwendun-gen, die der Beklagte vor dem Weiterverkauf der Grundstücke auf diese [X.] hat, den von dem Beklagten realisierten Mehrerlös im Ergebnis ebensomindern wie die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Pflichten [X.] aus dem Kaufvertrag vom 1. März 1991 hinausgehen.- 9 -Zu beiden Fragen hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nachzuholen.[X.]Ri[X.] [X.] ist infolge [X.] gehindert zu unterschreiben.[X.], den 2.4.2001[X.][X.]Gaier

Meta

V ZR 27/00

30.03.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. V ZR 27/00 (REWIS RS 2001, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3000

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