Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den [X.] vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.] hat mit Beschluß vom 9. März 2005 auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004 im Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 1. August 2005, eingegangen am [X.] 2005. 1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verlet-zung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Der Angeklagte hat den [X.] vom 9. März 2005 bereits am 26. April 2005 erhalten, die [X.] jedoch erst am 8. August 2005 erhoben. Der Angeklagte teilt hierzu mit, daß ihn sein Rechtsanwalt im [X.] zu diesem Beschluß belehrt habe, daß es dagegen kein Rechtsmittel ge-be; erst durch ein Schreiben des [X.] habe er von der Möglichkeit erfahren, binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Antrag gemäß § 356 a StPO beim Revisionsgericht zu stellen. Dieser Vortrag des Angeklagten vermag eine [X.] in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anbringung der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zu rechtfertigen, - 3 - weil er nicht mitgeteilt hat, wann er das Schreiben des Bundesverfassungsge-richts, welches vom 19. Juli 2005 datiert, erhalten hat. Der [X.] kann deshalb nicht nachprüfen, ob der Angeklagte den Wiedereinsetzungsantrag binnen [X.] Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, wie es § 45 Abs. 1 StPO erfordert. 2. Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt im übrigen auch in der Sache keine ihm günstigere Beurteilung der Begründetheit seiner Revision. a) Eine Rüge der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 [X.], Artikel 103 Abs. 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht erhoben. Eine nicht [X.] nicht formgerecht im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber auch im Verfahren nach § 356 a StPO nicht nach. Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356 a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344 Abs. 2, 345 StPO nicht berührt. [X.] können nicht auf diesem Weg unter Umgehung der Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO durch einfaches Schreiben des Angeklagten nachgescho-ben werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz] vom 20. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3966 [X.]). - 4 - b) Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts hat der [X.] bei seiner Entscheidung vom 9. März 2005 geprüft und als unbegründet zurückge-wiesen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus der Antragsschrift des [X.] vom 28. Dezember 2004. Bei seiner Entscheidung hat der [X.] weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. [X.]
Fischer
Roggenbuck
Meta
10.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 2 StR 544/04 (REWIS RS 2005, 2231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2231
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.