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PDF anzeigen[X.] ZB 89/02vom11. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. April 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe gegen den Be-schluß des [X.] vom 31. Januar 2002 wird [X.] des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nichtzugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 [X.].F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarerGesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002- [X.], zur [X.] bestimmt in [X.]Z).Wert des [X.]: bis 600 •.[X.]KirchhofFischer[X.]Kayser
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 89/02 (REWIS RS 2002, 3712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3712
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