Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 89/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3712

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 89/02vom11. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. April 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe gegen den Be-schluß des [X.] vom 31. Januar 2002 wird [X.] des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nichtzugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 [X.].F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarerGesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002- [X.], zur [X.] bestimmt in [X.]Z).Wert des [X.]: bis 600 •.[X.]KirchhofFischer[X.]Kayser

Meta

IX ZB 89/02

11.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 89/02 (REWIS RS 2002, 3712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3712

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.