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PDF anzeigen[X.] ZB 95/02vom11. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 11. April 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "außerordentliche Be-schwerde/weitere sofortige Beschwerde" gegen den [X.]uß [X.] vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht zugelassenhat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und [X.] nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. [X.], [X.]. 21. März 2002 - [X.], zur [X.] [X.] als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002- [X.], zur [X.] bestimmt in [X.]Z).Wert des [X.]: 426.930 •[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 95/02 (REWIS RS 2002, 3719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3719
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