Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 6 AZR 364/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 8828

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Gegenstand

Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L


Leitsatz

Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2

Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

        

1Beschäftigungszeit ist die [X.], die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die [X.] eines [X.] gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des [X.] schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

3

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der [X.] vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten [X.] im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom [X.] als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des [X.]. Im unmittelbaren [X.] daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des [X.] tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das [X.] abgeordnet. Das [X.] lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem [X.] entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem [X.].

4

Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden [X.]en seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der [X.]en des Referendariats und der Tätigkeit in [X.] vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnung der in [X.] verbrachten [X.]en. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die [X.]en des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach [X.] seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die [X.] ihres Referendariats beim [X.] und ihre Tätigkeiten für das [X.] sowie den [X.] als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 [X.] an, obwohl [X.] in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen ([X.] nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem [X.] vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den [X.]en des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der [X.] des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe [X.] nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 [X.] durch Verweisungen in [X.] auf verschiedene tarifliche Rechte aus, [X.]. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 [X.] und das [X.] des § 23 Abs. 2 [X.].

II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 23 [X.]). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 [X.] [X.] 25. Oktober 2001 - 6 [X.], [X.]E 99, 239).

B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] anerkannt.

I. Die [X.] der Klägerin in [X.] und [X.] unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass der [X.] für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der [X.] ([X.]) oder eines [X.] der [X.] ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 4 [X.]). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des [X.] in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.] wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT [X.] 18. März 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 29 [X.]).

2. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 [X.] enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 [X.] verwiesen wird (vgl. für § 34 Abs. 3 [X.]-AT [X.] 27. Jan[X.]r 2011 - 6 [X.] - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 [X.] aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen (vgl. [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.] spricht dafür, dass [X.] § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.]“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 [X.] den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 [X.]/[X.] sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 [X.] Beamte nicht ein (vgl. zB [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; [X.]/[X.] in [X.] Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; [X.] 2014, 87 f.; [X.] [X.] 2011, 123).

3. [X.] des [X.], des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) wurden aus dem [X.] und dem [X.] entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien [X.] bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 [X.] ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 [X.]/[X.] vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 [X.] ist gemessen an der [X.] nicht unvollständig. De[X.]alb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - Rn. 33).

II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn [X.] nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 [X.] einbezogen werden.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13  - Rn. 16 und 19).

b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine [X.] zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 [X.] 92/15  - Rn. 24 ). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits [X.] 13. August 1986 - 4 [X.] 741/85 -).

c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in [X.]n handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

aa) Die Ausnahme von [X.]n von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 [X.] ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 [X.] für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das [X.]esverfassungsgericht und das [X.]esverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des [X.]s, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 2 [X.] , 2 BvL 18/09 , 2 [X.] , 2 [X.] , 2 BvL 5/12 , 2 [X.] , 2 [X.]  - Rn. 114  ff., [X.]E 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 [X.] 33.09  - Rn. 13  ff. [X.]; 13. November 2008 -  2 [X.] 16.07  - Rn. 18  ff.; [X.]. auch [X.] 28. November 1997 - 1 [X.] - zu II der Gründe).

bb) Das [X.]esarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. [X.] 20. Oktober 2016 - 6 [X.] 715/15 - Rn. 68 [X.]). Das [X.]esarbeitsgericht nimmt etwa an, [X.] zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. [X.] 8. November 2006 -  5 [X.] 5/06  - Rn. 20  ff., [X.]E 120, 97 ). Das Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der [X.] von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land [X.] 17. Febr[X.]r 2014 -  6 A 1353/12  -).

cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 [X.] 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Jan[X.]r 1983 - 2 B 159.81 -).

dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von [X.]n in § 34 Abs. 3 [X.] zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] Mitglied der [X.] oder eines [X.] der [X.], also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen (vgl. bereits [X.] 7. Dezember 1983 - 5 [X.] 5/82 - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer [X.] Mitglieder der [X.]. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 [X.] für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 29 [X.]). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und [X.]n differenzieren.

2. Die Ausnahme der [X.] von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 [X.] verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 A[X.]V und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 492/2011 des [X.] und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der [X.] ([X.][X.] L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs der Europäischen [X.] ([X.]) geklärt.

a) Art. 45 Abs. 2 A[X.]V verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 A[X.]V enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 A[X.]V (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - [X.]-401/15  - [[X.] [X.].] Rn. 35 [X.]).

b) Die Vorschriften des A[X.]V über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das [X.]srecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]-298/14  - [[X.]] Rn. 26; 15. November 2011 -  [X.]-256/11  - [[X.] [X.].] Rn. 60 [X.], Slg. 2011, [X.]). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Q[X.]lifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]-298/14  - [[X.]] Rn. 27; 31. März 1993 -  [X.]-19/92  - [[X.]] Rn. 16  f.). Art. 45 A[X.]V erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 [X.]: [X.] 16. Dezember 2004 -  [X.]-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, [X.]; 5. Juni 1997 -  [X.]-64/96 und [X.]-65/96  - [[X.] und [X.]] Rn. 16  f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann de[X.]alb nicht auf die Sit[X.]tion von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. [X.] 25. Juli 2002 - [X.]-459/99  - [[X.]] Rn. 39, Slg. 2002, [X.]; [X.]ArbR/Steinmeyer A[X.]V Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum [X.]srecht her, der eng genug wäre, um die [X.]sbestimmungen anzuwenden (vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]-40/11 - [[X.]] Rn. 77; 29. Mai 1997 - [X.]-299/95 - [[X.]] Rn. 16 , Slg. 1997, [X.]). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]-40/11  - [[X.]] aaO; [X.] 23. Febr[X.]r 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 31 [X.]; [X.]/[X.] 17. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 14).

c) Ein [X.]sbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] 2. Juli 1998 - [X.]-225/95, [X.]-226/95 , [X.]-227/95  - [[X.] [X.].] Rn. 21 , Slg. 1998, [X.]; [X.] 23. Febr[X.]r 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 32).

d) Die Rechtsprechungslinie des [X.] zu dem für die [X.] nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache [X.] der gemeinnützigen [X.] Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. [X.] 5. Dezember 2013 [X.]-514/12  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem [X.] und der [X.] Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] oder dem [X.] (vgl. [X.] 5. Dezember 2013 - [X.]-514/12  - [[X.] der gemeinnützigen [X.] Betriebs GmbH] Rn. 10; näher [X.] 23. Febr[X.]r 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 32 ff.).

e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des [X.] zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache [X.], die [X.]. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 A[X.]V behandelt (vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]-201/15 - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen [X.] Hauptaktionär in [X.] Niederlassungen unterhielt (vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]-201/15 - [[X.]] Rn. 12).

f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des [X.] in der Sache [X.] hat die [X.]sbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. [X.] 8. März 2011 - [X.]-34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, [X.]). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines [X.] Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in [X.] geboren und damit [X.]sbürger waren.

3. Auch das [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des [X.] in der Sache [X.], in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen (vgl. zu der Richtlinie 2003/88/[X.] des [X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [[X.][X.] L 299 vom 18. November 2003 S. 9] [X.] 3. Mai 2012 - [X.]-337/10 - [[X.]] Rn. 13, 19 ff.; [X.]. auch 20. Juli 2016 - [X.]-341/15 - [[X.]] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre [X.]srecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat [X.] mit dem [X.] und dem Freistaat [X.] begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht.

1. Die Klägerin nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land [X.] auf. § 14 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 ist de[X.]alb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am 1. November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 [X.] (vgl. zB [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; [X.]/[X.] in [X.] Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] sind nicht gewahrt.

a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] als Beschäftigungszeit anerkannt.

b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. [X.] Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. [X.] 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des [X.] bestehen muss (vgl. zB [X.]/[X.] in [X.] Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; [X.] [X.] 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 [X.] unterschieden.

d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet ([X.]. [X.]/[X.] in [X.] Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer [X.] ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des [X.] zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat [X.] in der [X.] vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat [X.] durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land [X.] ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a [X.] ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte (vgl. für § 16 Abs. 2a [X.]-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 432/14  - Rn. 46 ).

IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender [X.]en, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerkennung der [X.]en des Referendariats und der Abordnung nach [X.] festsetzte.

1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten [X.] selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Febr[X.]r 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten [X.] bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Febr[X.]r 2014 berechtigte die Klägerin [X.]. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten [X.] nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl. [X.] 14. Oktober 2004 - 6 [X.] 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 [X.] 551/00  - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 99, 239 ).

[X.]. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    [X.]. Klar    

                 

Meta

6 AZR 364/16

29.06.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Arnsberg, 7. September 2015, Az: 2 Ca 336/15, Urteil

§ 34 Abs 3 S 3 TV-L, § 19 Abs 3 BAT, § 19 Abs 3 BAT-O, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 6 AZR 364/16 (REWIS RS 2017, 8828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8828

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