Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2010, Az. 10 AZR 21/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 4863

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Gegenstand

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007 - kein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Personalrats


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 - 17 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung des beklagten [X.], die Klägerin im Wege der Personalgestellung dem [X.] ([X.]) in [X.] zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

2

Die 1952 geborene verheiratete Klägerin war seit 1971 beim beklagten [X.] beim [X.] beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt als Angestellte im Assistenzdienst im Vorzimmer des [X.]. Die Klägerin war in die [X.] 6, Stufe 6 [X.] eingruppiert. Am 24. Juli 2007 schloss sie einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2017. Ihre Bruttovergütung betrug ab November 2007 1.177,80 Euro.

3

Am 21. November 2007 trat das [X.] der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] [X.] ([X.]) als Artikel 1 des [X.] in [X.] vom 30. Oktober 2007 (Straffungsgesetz) in [X.] ([X.] 2007, 482, ausgegeben am 20. November 2007).

4

Dort ist auszugsweise geregelt:

        

„§ 1   

        

Auflösung der Versorgungsämter

        

(1)     

Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den [X.]n und kreisfreien Städten, den [X.]schaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

        

(2)     

Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die [X.] und kreisfreien Städte, auf die [X.]schaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

        

(3)     

Die Versorgungsämter [X.], [X.], [X.], Düsseldorf, [X.], [X.], [X.], Köln, Münster, [X.] und [X.] werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

        

§ 10   

        

Tarifbeschäftigte

        

(1)     

Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

        

(2)     

Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.

        

(3)     

[X.] Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

        

(4)     

Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kün-digungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

        

(5)     

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten [X.] vor. Der [X.] ist unter Berücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

        

(6)     

Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem [X.] [X.], vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

        

(7)     

Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum [X.] [X.] auf der Grundlage der für das [X.] geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

        

§ 17   

        

[X.]

        

(1)     

Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte [X.] und [X.] sowie den [X.] über.

        

(2)     

Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den [X.] über.

        

(3)     

Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster über.

        

(4)     

Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den [X.] über.

        

(5)     

Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.“

5

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im [X.] ([X.]) ein [X.] erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14. November 2007 erstellt. Das [X.] wurde zunächst ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt.

6

Für die Berücksichtigung [X.] Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde folgendes Punkteschema zugrunde gelegt:

        

Personalzuordnung: Punkteverteilung

        
        

Lebensalter:

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2     

Punkte

        

Beschäftigungszeit

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2     

Punkte

        

Familienstand:

verh./zusammenlebend

2       

Punkte

        

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr:

        

5       

Punkte

        

Alleinerziehend:

        

5       

Punkte

        

Pflege von Angehörigen:

insg. 

2       

Punkte

        

Teilzeit:

Reduzierung um 20 % und mehr

5       

Punkte

                 

+ Reduzierung um 50 % und mehr

5       

Punkte

        

Schwerbehinderung:

        

5       

Punkte

                 

+ je 10 Grad

1       

Punkt 

        

Entfernungskilometer:

je km zum nächstmöglichen Einsatzort

0,1     

Punkte

        

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächstmöglichen Einsatzort zugeordnet.

        
        

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommenen Zuordnung abgewichen werden.“

        

7

Die Beschäftigten wurden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamts grundsätzlich dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, [X.]/Elternzeitgesetz usw.). Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der [X.] Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst statt. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen [X.] wurden für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer als sog. Entfernungspunkte addiert.

8

Die Zuordnung wurde sodann auf das Vorliegen eines Härtefalls überprüft. Das beklagte [X.] unterschied dabei zwischen sog. persönlichen Härtefällen und Entfernungshärtefällen. Es berücksichtigte sowohl Stellungnahmen der betroffenen Beschäftigten als auch des Hauptpersonalrats, der [X.] und der [X.]. Hinsichtlich der persönlichen Härtefälle wurden fünf Härtefallstufen gebildet. Berücksichtigung als persönliche Härtefälle fanden Beschäftigte der Stufen 3 bis 5. Die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzte bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im [X.] ein Erreichen von mehr als 20 [X.] (ohne Entfernungspunkte) und eine Entfernung von mehr als 85 km voraus. Bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst, im [X.] und im [X.] Dienst galten die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden mussten und je nach Stellenanteil differenziert wurde. Insgesamt wurden 74 Beschäftigte als Härtefälle eingestuft, davon etwa 50 Beschäftigte als Entfernungshärtefälle.

9

Die zur Erstellung des [X.] erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Die Klägerin gab folgende Ortswünsche an: 1. [X.], 2. [X.], 3. [X.]. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Klägerin dem beklagten [X.] ergänzend mit, sie verfüge über keine Kenntnisse des [X.] Entschädigungsrechts. Im Übrigen sei ihr die Fahrzeit unzumutbar und ein Umzug wegen der beruflichen Belange ihres Ehemanns ausgeschlossen.

Das beklagte [X.] ordnete im [X.] den mittleren Dienst der Abteilung 1 des Versorgungsamtes [X.] mit Ausnahme von vier Mitarbeiterinnen dem [X.] ([X.]) zu. Zwei Mitarbeiterinnen wurden im Hinblick auf die Freistellungsphase ihres [X.], zwei weitere Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die erreichten Sozialpunkte als Entfernungshärtefälle dem [X.]amt für Personalentwicklung zugeordnet.

Nach dem Punkteschema ergibt sich für die Klägerin ein Punktewert von 20,19 (Lebensalter: 10,97 Punkte, Beschäftigungszeit: 7,22 Punkte, Familienstand: 2 Punkte). Im Rahmen der Prüfung als Entfernungshärtefall wurde sie als Vollzeitbeschäftigte im mittleren Dienst bzw. [X.] eingeordnet. Die Klägerin wurde im [X.] dem [X.] in [X.] zugeordnet. Die einfache Entfernung beträgt für die Klägerin 83 km.

Der [X.] vom 14. November 2007 wurde an die [X.] der [X.] mit der Bitte übersandt, „die geplante Zuordnung“ den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Die Klägerin ist seit 1. Januar 2008 für den [X.] in [X.] tätig. Es gelten die Regelungen der [X.] NW ([X.]).

Nachdem das Verwaltungsgericht [X.] in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 16. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 (- 34 L 1750/07.PVL -) festgestellt hatte, dass der [X.] als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] NW unterliege, leitete das beklagte [X.] ein Mitbestimmungsverfahren ein. Zudem ist der [X.] am 13. Dezember 2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 [X.] NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31. Mai 2008 in [X.] gesetzt worden. Das Mitbestimmungsverfahren wurde in der Sitzung einer Einigungsstelle vom 18. April 2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement ([X.]) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema „Personalzuordnung: Punkteverteilung“ aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Dort ist auch die Klägerin aufgeführt.

Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Personalräte ist bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen nicht erfolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelung sei verfassungswidrig. Ihr Arbeitsverhältnis sei nicht kraft Gesetzes auf eine andere Behörde des [X.] NRW übergeleitet worden. Da sie allgemeine Verwaltungsaufgaben verrichtet habe, sei ein automatischer Übergang nicht möglich gewesen. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Einzelmaßnahme liege nicht vor, eine Versetzungsverfügung sei ihr nicht zugegangen. Im Übrigen sei der Grundsatz, dass das Personal der Aufgabenerledigung zu folgen habe, in ihrem Fall durchbrochen worden. Sie sei nicht wie die übrigen Beschäftigten des Versorgungsamtes [X.] im Wege der Personalgestellung auf die Kommunen [X.] und [X.] übergeleitet worden, sondern sei, obwohl der Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts von diesen Kommunen und nicht vom [X.] zu erledigen sei, dem [X.] zugeordnet worden. Im Bereich des diesem zugewiesenen [X.] Entschädigungsrechts sei sie nicht tätig gewesen. Im Übrigen habe ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Kommunen [X.] und [X.] sowie auf den [X.] stattgefunden. Ihre Sozialpunkte seien fehlerhaft ermittelt worden, da ihre Altersteilzeitbeschäftigung nicht als Teilzeitbeschäftigung mit weiteren 10 Punkten qualifiziert worden sei. Die von dem beklagten [X.] zugrunde gelegte Punktetabelle sei unausgewogen und diskriminiere ältere Beschäftigte. Ihre Zuordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der [X.] als mitbestimmungspflichtiger Sozialplan ohne Wahrung der Rechte der Personalvertretung erstellt worden sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihre Zuordnung zum [X.] zum 1. Januar 2008 rechtsunwirksam ist.

Das beklagte [X.] hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, der [X.] habe sich kraft Gesetzes vollzogen. Dies gelte sowohl für die Versetzung in das [X.] wie auch für die Personalgestellung an die Kommunen. Der [X.] sei durch Verweisung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Eingliederungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare Außenwirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. Der Klägerin werde kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen, sondern es werde lediglich gesetzlich umgesetzt, was der Arbeitsvertrag und der [X.] ohnehin hergäben. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen. Die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen berücksichtigt worden. Personalräte seien nicht zu beteiligen gewesen.

Dienstliche Belange hätten die Zuordnung zum Aufgabengebiet Soziales Entschädigungsrecht geboten, da dort eine Differenz zwischen den gesetzlich geforderten Stellen nach dem Verteilungsschlüssel und den tatsächlich vorhandenen Stellen bestanden habe. Da die Klägerin die Altersteilzeit im Blockmodell gewählt habe, sei die Entfernungshärtefallregelung für Teilzeitbeschäftigte auf sie nicht anwendbar. Bei der Zuordnung sei eine Teilzeitbeschäftigung immer dann angenommen worden, wenn eine Reduktion der wöchentlichen Stundenzahl vorgelegen habe, unabhängig davon, ob die Arbeitszeitreduzierung auf alle Tage der Woche gleichmäßig verteilt sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, ihre Arbeitsleistung beim [X.] in [X.] zu erbringen.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. z[X.] [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.] 2007, 549). Ihr Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] ist - wie sich aus der Klagebegründung ergibt - die Zuordnung im Wege der Personalgestellung zum 1. Januar 2008 nach Auflösung der [X.]. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin ist weiterhin Arbeitnehmerin des beklagten [X.], das Arbeitsverhältnis ist nicht kraft Gesetzes auf den [X.] in [X.] oder die Städte [X.] oder [X.] übergegangen.

a) Das Arbeitsverhältnis ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen.

Es kann dahinstehen, ob über die Wahrnehmung bestimmter, vorher durch die [X.] durchgeführter Teilaufgaben hinaus (Funktionsnachfolge) der Übergang eines abgrenzbaren [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils in [X.]etracht kommt (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 26 f., [X.] § 613a Nr. 373 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 111) und ob die Personalgestellung als Übernahme von Personal angesehen werden kann (vgl. dazu Preis/[X.] 2006, 290, 294).

Jedenfalls scheitert die Annahme eines [X.]etriebsübergangs am fehlenden Übergang durch Rechtsgeschäft (vgl. [X.] 2. März 2006 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 117, 184 und 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 35, [X.] § 613a Nr. 366 jeweils zu [X.]etriebsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes einerseits und [X.] 25. Januar 2001 - 8 [X.] III 3 der Gründe, [X.] § 613a Nr. 215 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 194 zum gesetzlich geregelten rechtsgeschäftlichen [X.]etriebsübergang andererseits; für eine analoge Anwendung des § 613a [X.]G[X.] auf den Fall einer Privatisierung kraft Gesetzes, bei der der Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht besonders gesetzlich geregelt ist [X.]/Preis 10. Aufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 62). Durch das [X.] werden die bisher von den [X.]n wahrgenommenen Aufgaben kraft Gesetzes auf andere Institutionen übertragen (§ 1 Abs. 1 [X.]) und eine gesetzliche Gestellung der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird angeordnet (§ 1 Abs. 2, § 10 [X.]). Lediglich die Einzelheiten der Durchführung der Personalgestellung an kommunale Körperschaften sind durch [X.] zu regeln (§ 10 Abs. 6 [X.]), ohne dass diese die Grundlage für den Übergang von Aufgaben und Personal sind.

b) Zwischen der Klägerin und dem [X.] ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustande gekommen.

Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des [X.]es im Fall der gesetzlichen Personalgestellung nach den Regelungen des [X.] überhaupt eröffnet ist (abl. hinsichtlich einer Regelung des AsylVfG [X.] 5. März 1997 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 85, 234). Auch wenn man dies unterstellt, fehlt es jedenfalls an der Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Entscheidendes Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (vgl. zuletzt [X.] 20. April 2005 - 7 [X.] - Rn. 26, EzA [X.] § 14 Nr. 5). Von einer Gewinnerzielungsabsicht kann nach den Regelungen des [X.] nicht ausgegangen werden ([X.]/Sparchholz Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und Personalvertretungsrecht [X.], 317, 319 zur Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 [X.]/[X.]; ähnlich [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 281 zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privat-rechtlicher Organisationsform). Typischerweise vergütet der Entleiher dem Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung die überlassene Arbeitsleistung einschließlich eines Gewinnaufschlags. Demgegenüber erbringt das beklagte Land gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 [X.] selbst die Personalausgaben für die im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten und erstattet den [X.] zusätzlich einen an den fiktiven Personalkosten orientierten Zuschlag als Ausgleich für allgemeinen Sachaufwand.

2. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 3 [X.] rechtswirksam dem [X.] in [X.] im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwarnehmung zur Verfügung gestellt worden. Sie ist damit im Rahmen ihres mit dem beklagten Land fortbestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ihre Arbeitsleistung dort zu erbringen.

a) § 1 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass die tariflich [X.]eschäftigten (und die [X.]eamten) der [X.] nach Maßgabe des Gesetzes auf die kommunalen Körperschaften, die [X.]ezirksregierungen oder das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergehen bzw. im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Die Grundsätze hierfür bestimmen sich nach § 10 [X.]. Hinsichtlich der Art und Weise des Übergangs und der aufnehmenden Institution wird - im Wesentlichen in Abhängigkeit von der bisher ausgeübten Tätigkeit - nach vier Kategorien unterschieden:

Tarifbeschäftigte, die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, der [X.], des [X.] Entschädigungsrechts (einschl. der Kriegsopferversorgung), des [X.] ([X.]) und des [X.] wahrgenommen haben, wurden gemäß § 10 Abs. 1 iVm. §§ 2 bis 5, § 8 Abs. 2 [X.] zunächst mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 in das [X.] übergeleitet und sodann nach weiteren Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung den für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung jeweils zuständigen kommunalen Körperschaften zugewiesen.

Die mit Aufgaben nach dem (früheren) Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit sowie mit bestimmten sonstigen Aufgaben betrauten tariflich [X.]eschäftigten gingen - ohne vorherige Überleitung zum Ministerium - auf die [X.]ezirksregierung [X.] über (§§ 6, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 [X.]). Ebenso gingen die mit Aufgaben aus dem [X.]ereich der Arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme betrauten [X.]eschäftigten direkt auf die verschiedenen [X.]ezirksregierungen über (§§ 7, 10 Abs. 2 [X.]).

Tariflich [X.]eschäftigte, die nicht unmittelbar mit einer der genannten Aufgaben betraut waren, also insbesondere Querschnittsaufgaben oder allgemeine Verwaltungsaufgaben erfüllten, gingen nach Maßgabe des vom Ministerium gemäß § 10 Abs. 5 [X.] zu erstellenden [X.] entweder auf die [X.]ezirksregierungen oder - nach einer Überleitung in das Ministerium - auf eine der genannten kommunalen Körperschaften über, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 4 [X.] in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergegangen waren (§ 10 Abs. 3 [X.]).

Schließlich bestimmt § 10 Abs. 4 [X.] als Auffangregelung, dass diejenigen tariflichen [X.]eschäftigten, die nicht direkt auf die [X.]ezirksregierungen übergehen und nicht von [X.]n erfasst werden, auf das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

b) Die Klägerin hat nicht unmittelbar Aufgaben nach §§ 2 bis 8 VersÄmt-EinglG wahrgenommen, sondern allgemeine Verwaltungsaufgaben im Vorzimmer des [X.]. Damit unterfällt sie dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 [X.]. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, der Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts sei auf andere [X.] übergangen und nicht auf den [X.] in [X.]. Sie hat aber nicht behauptet, mit solchen Aufgaben befasst gewesen zu sein.

c) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 [X.] umfasst grundsätzlich nicht das Recht zur Anordnung der Erbringung der Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber. Hierfür bedarf es einer besonderen vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Grundlage. Allein der Übergang von Aufgaben auf einen anderen Rechtsträger kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zu einer Verpflichtung zur Tätigkeit bei dem anderen Rechtsträger führen (vgl. [X.] 18. Februar 1976 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] UniversitätsG Saarland § 1 Nr. 5).

§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] bilden die gesetzliche Grundlage für die Personalgestellung der Klägerin. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen [X.]estimmungen. Ein Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen (wie z[X.] § 4 Abs. 3 [X.]) ist nicht erforderlich (ebenso [X.] Gestellung und Personalvertretung in Sozialer Dialog in der Krise 2009 S. 107, 108). Die Zuordnung zum [X.] in [X.] ist aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen [X.] gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher [X.]elange erfolgt.

aa) Die tariflich [X.]eschäftigten wurden im Falle des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] zunächst „kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007“ auf das [X.] übergeleitet, soweit nicht ein Übergang auf die [X.]ezirksregierungen erfolgte. Letzteres war nicht der Fall.

Mit der Überleitung auf das [X.] war unmittelbar weder eine Veränderung des Orts oder der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung verbunden noch ein Wechsel des Arbeitgebers. Vielmehr trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die [X.] als bisherige [X.]n zu diesem Zeitpunkt aufgelöst wurden (§ 1 Abs. 3 [X.]) und - anders als in den Fällen des § 10 Abs. 2 [X.] - keine andere [X.]behörde als zukünftige Dienststelle gesetzlich bestimmt war.

[X.]) Sodann wurden diese zum [X.] übergeleiteten [X.]eschäftigten nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] wiederum „kraft Gesetzes“ nach bestimmten Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung bestimmten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut ist damit von der Anordnung einer gesetzlichen Personalgestellung auszugehen. Auch die Systematik und der Gesamtzusammenhang der verschiedenen Regelungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz selbst sicherstellen wollte, dass alle [X.]eschäftigten, die vorher bei den [X.]n tätig waren, zukünftig bei einer [X.]ezirksregierung, einer kommunalen Körperschaft oder dem Personaleinsatzmanagement tätig werden, um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben bei den zukünftigen Aufgabenträgern möglichst reibungslos fortzuführen.

Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte: Im ursprünglichen Gesetzentwurf der [X.]regierung war die Formulierung „kraft Gesetzes“ nicht enthalten, sondern der Entwurf des § 10 Abs. 5 [X.] sah eine „Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen … auf der Grundlage eines [X.]“ vor ([X.] Drucks. 14/4342 dort S. 7 f.). In der damaligen [X.]egründung wurde § 10 Abs. 1 [X.] als „gesetzliche Regelung zur Personalgestellung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.])“ bezeichnet ([X.] aaO S. 27). Im Folgenden ist es aufgrund des [X.]erichts des [X.] zu der letztlich verabschiedeten Fassung gekommen. In der [X.]egründung der [X.]eschlussempfehlung ([X.] Drucks. 14/5208 S. 35 f.) heißt es dazu unter anderem:

        

„zu Ziffer 3 a und 3 b: [Änderungen zu § 10 Abs. 1 und 2] Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. [X.] Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.

        

zu Ziffer 3 d: [Änderungen zu § 10 Abs. 3]

        

Auch solche Tarifbeschäftigte, die nicht unmittelbar mit Fachaufgaben in den einzelnen Aufgabenbereichen betraut sind, gehen nach § 10 Abs. 3 kraft Gesetzes auf die [X.]ezirksregierungen oder - nach vorheriger gesetzlicher Überleitung auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - in dem nach den § 10 Abs. 5 und 6 durchzuführenden Verfahren auf die neuen kommunalen Aufgabenträger über. Gemeint sind in erster Linie [X.]eschäftigte in den sogenannten Querschnittsbereichen und in den Overheads der Versorgungsämter. Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich auch für diese Tarifbeschäftigten um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. (s. [X.]egründung zu Ziffer 3 a und b).“

cc) Allerdings legt das Gesetz für die betroffenen tariflichen [X.]eschäftigten nicht selbst nach abstrakt-generellen Kriterien fest, wo sie zukünftig ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Vielmehr bestimmt es lediglich Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl zur Umsetzung des gesetzlichen Übergangs (vgl. [X.] Drucks. 14/5208 S. 36 zu Ziffer 3 f.). Darüber hinaus gibt es vor, wie viel Personal bei den entsprechenden [X.]ehörden und Körperschaften jeweils zur Erfüllung der Aufgaben benötigt wird (§ 23 Abs. 6 iVm. Anlage 2 [X.]).

Gemäß § 10 Abs. 5 [X.] hat die [X.]estimmung der konkreten Zuordnung und damit der zukünftigen [X.] durch den vom [X.] zu erstellenden [X.] zu erfolgen. Dieser stellt damit das erforderliche [X.]indeglied zwischen dem angeordneten Übergang der tariflich [X.]eschäftigten in ihrer Gesamtheit und dem des einzelnen [X.]eschäftigten her. Erst mit Erstellung des [X.] und der [X.]ekanntgabe des den jeweiligen [X.]eschäftigten betreffenden Inhalts kann das beklagte Land als Arbeitgeber den vom Gesetz vorgegebenen Erfolg, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung beim neuen Aufgabenträger, erreichen. Die Erstellung des [X.] ist damit gesetzlich vorgeschriebener [X.]estandteil der Überleitungsentscheidung, ohne dass damit der [X.] selbst [X.]estandteil des Gesetzes wäre. Einer solchen Annahme steht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 5 [X.] entgegen. Die Norm spricht lediglich von einer Vorbereitung durch das Ministerium, enthält aber keine hinreichend konkrete Verweisung, aus der sich eine Inkorporierung in das Gesetz entnehmen ließe. Vielmehr überlässt das Gesetz dem Ministerium gerade die notwendigen Schritte zur tatsächlichen Durchführung des gesetzlichen Übergangs, insbesondere die Auswahlentscheidung nach vorgegebenen Kriterien.

Diese Zweiteilung führt nicht dazu, dass das Gesetz selbst zu unbestimmt wäre. Es legt sowohl den Übergang der Aufgaben als auch die [X.] fest und bestimmt den Weg und die Methode, auf dem die konkrete Auswahlentscheidung zu treffen ist. Für die einzelnen tariflich [X.]eschäftigten sind damit die jeweiligen Rechtsfolgen hinreichend deutlich erkennbar.

d) Die Regelungen des [X.] verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Ein Verstoß gegen landesverfassungsrechtliche Vorschriften ist nicht gegeben. Der [X.] hat die [X.] verschiedener kommunaler Körperschaften gegen das [X.] zurückgewiesen (23. März 2010 - 19/08 -).

[X.]) Es kann dahinstehen, ob den verfassungsrechtlichen [X.]edenken zu folgen ist, die das [X.]sozialgericht [X.] zu einem Vorlagebeschluss an das [X.] gemäß Art. 100 GG bewogen haben (3. September 2008 - L 10 [X.] -; [X.]. beim [X.]2 [X.]). Das Gericht hat jedenfalls nur insoweit verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen das [X.] geltend gemacht, als Aufgaben im [X.]ereich des [X.] Entschädigungsrechts und der Kriegsopferversorgung von der [X.] auf die Landschaftsverbände übertragen wurden. Die Klägerin war vor der Überleitung nicht mit Aufgaben aus dem [X.]ereich des Sozialen Entschädigungsrechts befasst. Auch nach der Überleitung übt sie nicht unmittelbar Aufgaben aus diesem [X.]ereich aus, sondern allgemeine Verwaltungsaufgaben in der Poststelle. Im Übrigen sind dieser Entscheidung mehrere Senate des [X.] entgegengetreten (11. Dezember 2008 - [X.] 9 [X.]/08 R - [X.]SGE 102, 149 betreffend Kriegsopferversorgung; 23. April 2009 - [X.] 9 [X.] - betreffend Opferentschädigung; 23. April 2009 - [X.] 9 S[X.] 3/08 R - [X.] 2009, 59 betreffend Schwerbehindertenrecht; 25. Juni 2009 - [X.] 10 [X.] - [X.]SGE 103, 291 betreffend Aufgaben des [X.]).

cc) [X.] war gesetzgebungsbefugt.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht dem [X.]und Gesetzgebungsbefugnisse verliehen worden sind. Von der dem [X.]und gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG bis zum 1. September 2006 zustehenden Kompetenz, [X.] für die Gesetzgebung der Länder über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen zu erlassen, hat dieser - soweit hier von [X.]edeutung - keinen Gebrauch gemacht. Auf die in Art. 125b Abs. 1 GG geschaffene Übergangsregelung kommt es daher nicht an.

Dem [X.]und steht außerdem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung im Arbeitsrecht zu. Von dieser Kompetenz hat der [X.]und, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, ebenfalls keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a [X.]G[X.] geregelt (vgl. [X.] 2. März 2006 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 117, 184 und 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 44, [X.] § 613a Nr. 366). Gleiches gilt hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung über die Personalgestellung. Das [X.] trifft keine Regelungen zu der Frage, wann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erbringen. Ebenso wenig steht der gesetzlichen Regelung die Vorschrift des § 613 Satz 2 [X.]G[X.] entgegen. Diese enthält lediglich eine abdingbare Auslegungsregelung, die nicht ausschließt, dass der [X.]gesetzgeber eine eigenständige Regelung für das bei ihm beschäftigte Personal trifft (zum gesetzlich angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 42, aaO).

[X.]) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

(1) Mit den Regelungen des [X.] greift der [X.]gesetzgeber in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte [X.]erufsausübungsfreiheit der bei den [X.]n [X.]eschäftigten ein.

(a) Die freie Wahl des Arbeitsplatzes der Klägerin wird durch das Gesetz nicht berührt, da es sich nicht um eine gesetzliche Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber handelt, sondern das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gemäß § 10 Abs. 7 [X.] unter [X.]eibehaltung der bisherigen tariflichen Regelungen aufrechterhalten bleibt. Es liegt aber ein Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit der Klägerin vor, da sie gegen ihren Willen und ohne Einräumung eines Widerspruchsrechts durch gesetzliche Regelung verpflichtet wird, ihre Arbeitsleistung zukünftig einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und sich dessen Direktionsrecht im Rahmen der Erbringung ihrer Aufgaben zu unterwerfen.

(b) Solche die [X.]erufsausübung einschränkenden Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit dürfen dabei nicht weitergehen, als es die sie rechtfertigenden [X.] erfordern (vgl. [X.] 9. Juni 2004 - 1 [X.]vR 636/02 - zu [X.] I 1 b der Gründe, [X.]E 111, 10).

(2) Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden [X.]edenken gegen die landesgesetzliche Regelung.

(a) Mit dem [X.] verfolgt der [X.]gesetzgeber das Ziel, Sonderbehörden soweit wie möglich aufzulösen, ihre Aufgaben zu kommunalisieren und in die allgemeine Verwaltung zu integrieren ([X.] Drucks. 14/4342 S. 1). Er will damit die Verwaltungsstrukturen veränderten gesellschaftlichen [X.]edingungen anpassen, durch die Kommunalisierung der Aufgaben den Ortsbezug stärken und bestehendem [X.]eratungsbedarf Rechnung tragen ([X.] aaO S. 23). Darüber hinaus sollen langfristig die Personal- und Sachausgaben deutlich sinken ([X.] aaO S. 2 f.). Durch die Übertragung bzw. Gestellung des „operativ tätigen Personals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang sichergestellt werden ([X.] aaO S. 30).

Dabei handelt es sich um vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die im Rahmen des [X.] des Gesetzgebers eine Veränderung der Verwaltungsstruktur einschließlich notwendiger personeller Maßnahmen rechtfertigen können.

(b) Die durch das [X.] erfolgenden Eingriffe in die Rechte der [X.]eschäftigten sind nicht unverhältnismäßig.

(aa) Die Maßnahme erscheint geeignet, einen reibungslosen Übergang der Aufgaben und deren nahtlose Erfüllung nach der Neustrukturierung der Verwaltung sicherzustellen.

([X.]) Es sind keine deutlichen Umstände erkennbar, die gegen eine Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung sprächen. Zwar hätte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 [X.] auf personelle Einzelmaßnahmen zurückgreifen können. Abgesehen davon, dass der Eingriff in die Rechte der [X.]eschäftigten nicht geringer gewesen wäre, wäre der Übergang aller [X.]eschäftigten zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung nicht sichergestellt gewesen. Es besteht auf Seiten der [X.]eschäftigten keine umfassende Tarifbindung an den [X.], so dass in vielen Fällen nur auf vertragliche [X.]ezugnahmeklauseln hätte zurückgegriffen werden können. Im Hinblick auf die Umstellung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war aber noch im Jahre 2007 umstritten, ob alle Vertragsklauseln zu einer Anwendung des [X.] führen (vgl. dazu [X.] 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - D[X.] 2010, 1888; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - EzA TVG § 3 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(cc) Die Regelung führt auch zu keinem unangemessenen Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit, sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann die gesetzlich angeordnete Personalgestellung zu einer anderen Körperschaft erhebliche Veränderungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Ort und die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung bewirken. Die rechtlichen, insbesondere tariflichen [X.]edingungen der Erbringung der Arbeitsleistung bleiben dabei aber unverändert. Dem Arbeitnehmer steht, da er entweder einer [X.]behörde ([X.]ezirksregierung) oder einer kommunalen Körperschaft oder dem Personaleinsatzmanagement zugeordnet ist, ein vergleichbarer Dienstherr gegenüber. Darüber hinaus bestehen Regelungen zum Ausgleich ggf. auftretender [X.]elastungen, z[X.] durch die [X.] oder die [X.]ereitstellung von Fahrdiensten. Schließlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass bei der Zuordnungsentscheidung [X.] Kriterien neben dienstlichen [X.]elangen zu berücksichtigen sind. Damit ist sichergestellt, dass bei der konkreten Zuordnungsentscheidung kein vermindertes Schutzniveau gegenüber den Regelungen des § 106 [X.] oder des § 4 Abs. 3 [X.] besteht. Insoweit unterliegt die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den jeweiligen neuen Tätigkeitsfeldern der gerichtlichen Kontrolle. Für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung spricht auch, dass sie sich im [X.] an den einschlägigen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes, insbesondere an § 4 Abs. 3 [X.] orientiert hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einräumung eines gesetzlichen Widerspruchsrechts, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass gesetzlich geforderte Aufgaben der Verwaltung nach der Umstrukturierung zumindest vorübergehend nicht mehr in angemessener Weise erbracht werden können.

(c) Die Eingriffe in die [X.]erufsausübungsfreiheit gehen nicht weiter als sie durch die genannten [X.] gerechtfertigt sind. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der tariflich [X.]eschäftigten auf die erforderliche Anordnung des Übergangs innerhalb der [X.]behörden bzw. der Personalgestellung zu kommunalen Körperschaften beschränkt.

ee) Auch wenn in den Regelungen des [X.] ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie liegt, ist dieser gerechtfertigt.

(1) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. [X.] ist auch die Koalition selbst in ihrem [X.]estand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren [X.]etätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen [X.]bereich koalitionsmäßiger [X.]etätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der [X.] überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. zuletzt [X.] 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]E 100, 271; 3. April 2001 - 1 [X.]vL 32/97 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 103, 293).

(2) In diesen Schutzbereich könnte die durch § 10 [X.] angeordnete gesetzliche Personalgestellung eingreifen.

Die Regelung zielt zwar nicht auf eine [X.]eschränkung der Koalitionsfreiheit, sondern verfolgt den Zweck, eine nahtlose Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung auch nach deren Umstrukturierung sicherzustellen. Sie könnte aber die praktische Wirksamkeit tariflicher Regelungen und damit ausgeübter Tarifautonomie beeinträchtigen, indem sie bestehende tarifliche Regelungen zur Personalgestellung unangewendet lässt und paralleles Gesetzesrecht schafft. Die [X.]edeutung der für das beklagte Land kraft Tarifbindung verbindlichen Regelungen wird damit geschmälert und damit unter Umständen die Verhandlungsposition der [X.] bei zukünftigen Tarifverhandlungen geschwächt.

(3) Nimmt man einen solchen Eingriff an, so ist dieser durch verfassungsrechtlich legitimierte, überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von [X.]n eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen [X.]etätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus [X.] am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach den Vorstellungen des [X.] die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und anderer materieller Arbeitsbedingungen. Je gewichtiger der Schutz ist, den Art. 9 Abs. 3 GG gewährt, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff rechtfertigen sollen ([X.] 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 [X.] der Gründe mwN, [X.]E 100, 271).

(a) § 10 [X.] dient verfassungsrechtlich legitimierten [X.]n. Durch die Gestellung des „operativ tätigen Personals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang und damit eine zeitnahe und sachgerechte Entscheidung über die durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Ansprüche der [X.]ürger sichergestellt werden.

(b) Die Regelung ist - wie oben unter [X.]) (2) (b) ausgeführt - geeignet und erforderlich, um den reibungslosen Übergang der Aufgaben zu erreichen.

(c) Sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Ein Eingriff in die Tarifautonomie wäre nicht sehr weitgehend, da die tariflichen Regelungen selbst nicht beseitigt werden. Er ist auch auf einen einmaligen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Auflösung der [X.] beschränkt. Die Weitergeltung der übrigen tarifvertraglichen Regelungen des [X.] wird durch die gesetzliche Regelung für die betroffenen [X.]eschäftigten ausdrücklich sichergestellt. Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Norm für den Gesetzgeber nicht klar erkennbar war, ob die Regelung des § 4 Abs. 3 [X.] für alle [X.]beschäftigten unabhängig von der Vertragsgestaltung Anwendung findet (vgl. dazu oben unter [X.]) (2) (b) ([X.])). Der Gesetzgeber durfte daher trotz der bestehenden tariflichen Regelung selbst die Personalgestellung anordnen.

e) [X.]edenken gegen die Zuweisung der Klägerin im Wege der Personalgestellung an den [X.] in [X.] bestehen nicht.

aa) Die Klägerin ist in dem vom [X.] erstellten [X.] dem [X.] in [X.] zugeordnet. Dies ist ihr auch bekannt gegeben worden. [X.] hat damit alle Voraussetzungen für die gesetzliche Personalgestellung zum 1. Januar 2008 geschaffen.

[X.]) Das [X.] hat im Rahmen der Erstellung des [X.] die Vorgaben des [X.] beachtet.

(1) Die Zuordnung hat sich an den vorher wahrgenommenen Aufgaben und der festgelegten Übertragung auf neue Aufgabenträger orientiert und ist im Rahmen des gesetzgeberisch durch die Anlage 2 zum [X.] vorgegebenen Personalschlüssels geblieben.

Die Klägerin war mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben befasst. Solche Aufgaben erfüllt sie auch weiterhin für den [X.] in [X.] nach Maßgabe des durch das Gesetz vorgegebenen Personalschlüssels. Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, dass die [X.]erechnung der [X.] unklar sei, steht dem die gesetzgeberische Festlegung gemäß § 23 Abs. 6 iVm. Anlage 2 [X.] entgegen. Dort ist festgelegt, welche [X.] den jeweiligen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind.

(2) [X.] hat - wie von § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] gefordert - den [X.] unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien erstellt.

(a) Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass bei der Entscheidung über die konkrete Zuordnung der einzelnen [X.]eschäftigten deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Damit begrenzt er gleichzeitig unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit der betroffenen [X.]eschäftigten (Art. 12 Abs. 1 GG) und stellt einen Gleichklang mit den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Regelungen her (§ 4 Abs. 3 [X.] bzw. § 106 [X.]). Sowohl im Rahmen der tariflichen Personalgestellung (vgl. dazu Preis/[X.] 2006, 290, 293) als auch bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts findet eine Ausübungskontrolle dahingehend statt, ob die Interessen der Arbeitnehmer bei der konkreten Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 10 [X.].

(b) [X.] bediente sich zur Erstellung des [X.] eines [X.]s, wobei es bestimmte Angaben im Rahmen einer Interessenabfrage von den [X.]eschäftigten ermittelte. Dies ist nicht zu beanstanden. Gerade bei der Umsetzung von personellen Maßnahmen, die eine größere Anzahl von [X.]eschäftigten betreffen, können Auswahl- oder [X.] dazu dienen, sich einen Überblick über die [X.] Lage der betroffenen [X.]eschäftigten zu verschaffen und durch eine Reihung eine Vorauswahl nach [X.] Kriterien zu treffen (vgl. bei Versetzungen [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2; zur Zulässigkeit bei der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] z[X.] [X.] 9. November 2006 - 2 [X.] - Rn. 63, [X.]E 120, 115).

(c) Weder gegen die vom beklagten Land berücksichtigten Kriterien noch gegen deren Gewichtung bestehen durchgreifende [X.]edenken.

(aa) Die Zuordnung zu den neuen [X.]n hat nach den Regelungen des [X.] auch nach [X.] Kriterien zu erfolgen. Damit ist die gesetzgeberische Zielsetzung verbunden, nur diejenigen [X.]eschäftigten an weiter entfernten [X.]eschäftigungsorten einzusetzen, denen die (örtliche) Veränderung zuzumuten ist.

[X.]ezogen auf diesen Zweck hat das beklagte Land alle wesentlichen Kriterien berücksichtigt, die typischerweise eine Rolle spielen. Es hat das Lebensalter, die [X.]eschäftigungszeit, den Familienstand, das Vorhandensein von Kindern, den Umstand, ob ein [X.]eschäftigter alleinerziehend ist, die Pflege von Angehörigen und die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, ebenso berücksichtigt wie eine anerkannte Schwerbehinderung (nebst dem jeweiligen Grad). Darüber hinaus hat es - was bei einem Ortswechsel von besonderer [X.]edeutung ist - die Entfernung zu dem jeweils beabsichtigten Einsatzort einbezogen.

([X.]) Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist ebenso wenig zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision liegt weder ein Verstoß gegen die Regelungen des [X.] vor noch hat das beklagte Land die Altersteilzeit im [X.]lockmodell fehlerhaft bewertet.

([X.]) Eine unmittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] liegt nicht vor; vielmehr erhalten diese mehr Punkte als jüngere Arbeitnehmer und werden insoweit diesen gegenüber bevorzugt (vgl. zur dementsprechenden Rüge eines jüngeren Arbeitnehmers z[X.] [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 43 f., [X.]E 128, 238).

Wird unterstellt, die Punkteverteilung wirke sich mittelbar zu Lasten älterer Arbeitnehmer aus, liegt darin keine mittelbare [X.]enachteiligung iSv. §§ 13 Abs. 2 [X.]. Zutreffend ist, dass sowohl Lebensalter als auch [X.]eschäftigungszeit im Gegensatz zu anderen Kriterien mit dem relativ niedrigen Punktwert von 0,2 angesetzt sind. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine [X.]eschäftigungszeit von 25 Jahren erreicht werden muss, um die für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr oder für eine Teilzeitbeschäftigung zu vergebende Punktzahl auszugleichen. Auch ein höheres Alter wiegt die für die letztgenannten Umstände vergebenen Punkte nur in Ausnahmefällen auf. Allerdings wird dies dadurch abgemildert, dass für den Familienstand Punkte vergeben werden und ältere [X.]eschäftigte häufiger schwerbehindert sind oder Angehörige pflegen als jüngere [X.]eschäftigte in der Kindererziehungsphase.

[X.]ei der [X.]ewertung dieser Punkteverteilung ist zu beachten, dass es nicht um die Frage der Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer geht, sondern um die Zumutbarkeit eines Ortswechsels. Deshalb haben das Lebensalter und die [X.]eschäftigungszeit im Hinblick auf die Veränderung des [X.] und die zukünftig zurückzulegende Entfernung nicht dieselbe [X.]edeutung wie andere Faktoren. Gerade eine zu starke [X.]erücksichtigung des Lebensalters könnte vielmehr [X.]edenken im Hinblick auf die Regelungen des [X.] hervorrufen (vgl. dazu [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 52 ff., [X.] [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2). Andere Faktoren, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Nutzung einer ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungsmöglichkeit für Alleinerziehende, sind bei der Frage der örtlichen Versetzung von größerer [X.]edeutung. Gleiches gilt im Hinblick auf die [X.]ewertung einer Teilzeitbeschäftigung. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass einem Arbeitnehmer mit verkürzter täglicher Arbeitszeit weite Anfahrtsstrecken in geringerem Maße zuzumuten sind, da sich das Verhältnis von Arbeitszeit und Fahrtzeit erheblich zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändern würde. Ebenso bestehen keine [X.]edenken gegen eine stärkere und nach dem Grad der [X.]ehinderung ansteigende [X.]erücksichtigung einer Schwerbehinderung. Typischerweise kann davon ausgegangen werden, dass Schwerbehinderten die durch erhöhte Fahrtzeiten auftretenden körperlichen [X.]elastungen weniger zuzumuten sind.

In seiner Gesamtheit ist das angewandte [X.] daher geeignet, aber auch angemessen und erforderlich, um zu einem Ausgleich der Interessen der verschiedenen [X.]eschäftigten zu kommen. Hiervon ist auch die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] ausgegangen. [X.]edenken gegen den erstellten [X.] und die verwendeten Auswahlkriterien wurden dort nicht erhoben.

([X.]b) Es ist im Rahmen einer typisierenden [X.]etrachtung nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land bei der Vergabe von Punkten für Teilzeitbeschäftigung nach der tatsächlich zu erbringenden Arbeitszeit und nicht nach der Vertragsarbeitszeit zwischen Vollzeit und Teilzeit unterschieden hat. [X.]eschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell erhielten danach keine Punkte als Teilzeitbeschäftigte. Zwar liegt bei diesen [X.]eschäftigten eine Verminderung des Arbeitsentgeltes vor, so dass die Fahrtkosten sie zunächst stärker treffen als Vollzeitbeschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit. Dies gilt aber nur für die Arbeitsphase, während in der Freistellungsphase trotz fortgezahlter Vergütung ([X.]) keinerlei Fahrtkosten mehr anfallen. Insofern unterscheidet sich ihre Lage sowohl von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten als auch von vergleichbaren anderen Teilzeitkräften. Hinsichtlich des Verhältnisses von Arbeitszeit zu Fahrzeit besteht hingegen kein Unterschied zwischen Altersteilzeitarbeitnehmern im [X.]lockmodell und Vollzeitbeschäftigten. Zwar ergeben sich auch für andere Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung an vollen Tagen erbringen, hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitszeit und Fahrzeit keine Unterschiede zu Vollzeitbeschäftigten. Im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im [X.]lockmodell steht aber bereits mit Vertragsschluss fest, dass diese Arbeitnehmer während der Arbeitsphase ihre Arbeitsleistung wie Vollzeitbeschäftigte erbringen. [X.]ei anderen Teilzeitbeschäftigten ist die Lage der Arbeitszeit hingegen nicht zwingend durch vertragliche Regelungen festgelegt, sondern kann gemäß § 106 [X.] dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw. der neuen [X.] unterliegen. Aufgrund der auf Dauer angelegten Personalgestellung besteht für diese [X.]eschäftigten damit zumindest die Möglichkeit einer Veränderung der Lage der Arbeitszeit. Dies durfte das beklagte Land durch die Vergabe von Teilzeitpunkten berücksichtigen.

(d) Die Ausübung billigen Ermessens erfordert allerdings über die Anwendung eines [X.]s hinaus stets eine Überprüfung des sich im Einzelfall ergebenden Ergebnisses. Damit wird sichergestellt, dass ggf. bisher unberücksichtigte Umstände [X.]eachtung finden und die in jedem Punktesystem liegenden Härten und Vereinfachungen einer Überprüfung unterzogen werden.

[X.] hat in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise eine solche [X.] vorgenommen und dabei zwischen persönlichen Härtefällen und sog. [X.]n unterschieden. Im Rahmen der persönlichen Härtefälle hat es individuelle Faktoren berücksichtigt. Im Hinblick auf die [X.] hat es allerdings wiederum auf das Punktesystem zurückgegriffen und eine bestimmte Mindestpunktzahl verlangt. Dies ist nicht unbedenklich, da die [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien nicht bloß schematisch erfolgen darf. So ist es durchaus denkbar, dass aufgrund individueller [X.] Faktoren, die im [X.] keinen Niederschlag gefunden haben und noch nicht zu einer [X.]ewertung als persönlicher Härtefall führen, eine an sich zumutbare Fahrstrecke in der Gesamtwertung als unzumutbar angesehen werden muss. Deswegen bedarf es auch ohne das Erreichen dieser Punktzahl einer individualisierten Schlussprüfung, ob die getroffene Maßnahme dem [X.]eschäftigten unter [X.]erücksichtigung der dienstlichen [X.]elange und [X.] Kriterien zuzumuten ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31 zur Entscheidung über einen Altersteilzeitantrag).

(e) Die Darlegungs- und [X.]eweislast für die Wirksamkeit seiner Zuordnungsentscheidung hat das beklagte Land zu tragen (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 81, [X.] § 307 Nr. 26 zu § 106 Satz 1 [X.]). Dabei genügt zunächst die Darlegung, welche Kriterien bei der Zuordnungsentscheidung nach welchem System berücksichtigt worden sind und zu welchem Ergebnis die [X.] gekommen ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Rahmen des substantiierten [X.]estreitens vorzubringen, welche Faktoren nicht oder nicht genügend beachtet wurden. Erst dann hat das beklagte Land abschließend darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich seine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält.

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die getroffene Zuordnungsentscheidung nicht zu beanstanden.

Es kann dahinstehen, ob die Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. z[X.] [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31; [X.] z[X.] 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - [X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 48 = EzA [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 18; zu der Kontroverse GMP/[X.] 7. Aufl. § 73 Rn. 10). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht stand.

Zwar hat die Klägerin mit einer Entfernung von 83 km eine weite Strecke als täglichen Arbeitsweg zurückzulegen. Dies ist mit [X.]elastungen durch die Fahrt selbst und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Letztere sind im Verhältnis zu der Vergütung nach [X.] 6 zu sehen. Diese [X.]elastungen werden jedoch durch die Möglichkeit der Leistungsgewährung nach der [X.] (einschließlich der Erstattung von Umzugskosten) und durch die im Rahmen des [X.] zusätzlich vereinbarte Einmalzahlung abgemildert. Durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell wird im Übrigen die absolute Dauer der [X.]elastung durch die Personalgestellung vermindert; während der Freistellungsphase erhält die Klägerin ihre Vergütung, ohne noch Tätigkeiten in [X.] erbringen zu müssen. Vor diesem Hintergrund sind die [X.]elastungen durch die Klägerin noch hinzunehmen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht als sog. Entfernungshärtefall eingestuft wurde. [X.] durfte auch insoweit [X.]eschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell während der Arbeitsphase wie Vollzeitbeschäftigte behandeln.

f) Ein Verstoß gegen Regelungen des [X.]personalvertretungsgesetzes [X.] ([X.] NW) ist nicht gegeben.

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim [X.] gemäß § 10 Abs. 5 [X.] um einen Sozialplan iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] NW handelt (vgl. dazu [X.] Düsseldorf 16. November 2007 - 34 L 1750/07.PVL - zu [X.] 2.1 der Gründe, [X.] 2009, 28) und welche Auswirkungen eine fehlende Mitbestimmung auf die Personalgestellung selbst hätte.

[X.] hat das Mitbestimmungsverfahren nach vorläufiger Inkraftsetzung des [X.] gemäß § 66 Abs. 8 [X.] NW durchgeführt und dieses im Rahmen eines [X.] am 18. April 2008 zum Abschluss gebracht. Spätestens seit diesem Zeitpunkt liegt damit eine mitbestimmte Regelung vor.

[X.]) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die zum 31. Dezember 2007 gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] erfolgte Überleitung auf das [X.] der Mitbestimmung nach den Regelungen des [X.] NW unterlag, da diese Überleitung nicht streitgegenständlich ist.

cc) Die Personalgestellung an den [X.] in [X.] ist keine Versetzung iSv. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW und unterlag daher nicht der Mitbestimmung des abgebenden Personalrats.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist für den Inhalt der im Rahmen des [X.] gewählten [X.]egriffe regelmäßig auf das einschlägige tradierte Verständnis des Dienstrechts, insbesondere des [X.]eamtenrechts, abzustellen. Verwendet der Gesetzgeber des Personalvertretungsgesetzes [X.]egriffe aus dem Dienstrecht, liegt es nahe, dass er sich auf den dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalt bezieht. Dies ist aber nicht zwingend. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, dienstrechtlichen [X.]egriffen im Personalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende [X.]edeutung beizumessen. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er von dem dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalt abweichen will. Enthält das Personalvertretungsrecht keine solchen Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Es ist dann nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt in jeder Hinsicht dem dienstrechtlichen entspricht. Ein Auseinanderfallen der [X.]egriffe darf nicht dazu führen, dass diese im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewandt werden, denen wesentliche Elemente des dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalts fehlen ([X.][X.] 12. September 2002 - 6 P 11/01 - zu II 1 aa der Gründe, [X.] [X.] [X.]erlin § 86 Nr. 2; 6. April 1984 - 6 [X.] - zu II der Gründe, [X.]uchholz 238.36 PersVG ND § 6 Nr. 1).

Ob ein [X.]eschäftigter versetzt wird, beurteilt sich damit auf der Grundlage des auf sein [X.]eschäftigungsverhältnis anzuwendenden Statusrechts und nach Maßgabe des verwaltungsorganisatorischen Aufbaus der Dienststelle, der er angehört ([X.] 6. August 1991 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] 1992, 128). Während bei [X.]eamten unter Versetzung iSv. § 26 aF [X.][X.]G (nunmehr § 28 Abs. 1 [X.][X.]G) die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen [X.]ehörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen ist ([X.][X.] 15. November 2006 - 6 [X.]/06 - Rn. 17, [X.][X.]E 127, 142), ist bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes unter Versetzung grundsätzlich ein dauerhafter Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers zu sehen ([X.] 22. Januar 2004 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] ZPO § 91a Nr. 25). Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten des [X.] nichts geändert. Vielmehr definiert die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 [X.] als Versetzung ausdrücklich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten [X.]eschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen [X.]etrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) [X.]ei Personalgestellungen iSd. § 10 [X.] handelt es sich nicht um Versetzungen iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW.

Als Personalgestellung im Sinne des [X.] wird gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 [X.] die auf Dauer angelegte [X.]eschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Keinen anderen Inhalt hat die Personalgestellung nach den Regelungen des [X.]; hinsichtlich deren Ausgestaltung wird ausdrücklich - wie in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 [X.] - auf den Abschluss von [X.]n verwiesen. Damit unterscheidet sich die Personalgestellung von der Versetzung im tarifrechtlichen Sinn gerade dadurch, dass die [X.]eschäftigung bei einem Dritten erfolgt.

Dies schließt nicht grundsätzlich aus, dass bei der Schaffung neuer, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Personalvertretungsgesetzes noch nicht existierender Tarifbegriffe diese nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts unter bestehende Normen subsumiert werden können oder dass eine analoge oder entsprechende Anwendung in [X.]etracht kommt (vgl. zur Personalgestellung [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler [X.]PersVG 6. Aufl. § 75 Rn. 78; [X.] Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 [X.]/[X.] [X.] 2007, 378; [X.] Gestellung und Personalvertretung in Sozialer Dialog in der Krise 2009 S. 107, 112 ff.; wohl auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese Stand Juni 2010, [X.] § 4 Rn. 46 [aus Gründen der Rechtssicherheit]; [X.] Sponer/Steinherr Stand Mai 2010 [X.] § 4 Rn. 144).

Im Falle des § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW ist dies allerdings im Hinblick auf die mit Wirkung vom 17. Oktober 2007 erfolgte Novellierung des [X.] in [X.] nicht möglich (ebenso [X.] Köln 28. November 2007 - 34 L 1580/07.PVL -; [X.] Minden 5. Dezember 2007 - 12 L 555/07.PVL -; [X.] [X.] 18. Dezember 2007 - 22 L 667/07.PVL -). Ziel der Gesetzesnovellierung war ua. die Anpassung an die Regelungen des [X.]undespersonalvertretungsrechts und an [X.]estimmungen des neuen Tarifrechts ([X.] Drucks. 14/4239 S. 2, 85). Dementsprechend ist beispielsweise der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 6 [X.] NW („… Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung“) verändert worden. Zur [X.]egründung wurde auf eine „Rechtsfolgeänderung infolge … des neuen Tarifrechts“ verwiesen ([X.] Drucks. 14/4239 S. 98). Die Aufnahme eines [X.] bei der Personalgestellung ist dagegen - trotz entsprechender [X.]estrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. [X.] Drucks. 14/5034 S. 62 und Stellungnahme 14/1211 zum Gesetzentwurf S. 13 f.) - unterblieben. Gleichzeitig ist ein vorher bestehender Mitbestimmungstatbestand im Zuge der Novellierung gestrichen worden, der sich auf [X.] bezog (§ 72 Abs. 4 Nr. 19 [X.] [X.]). Danach muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Fehlen eines [X.] hinsichtlich der Personalgestellung um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung und nicht um eine unbewusste Lücke handelt. Weder kann daher die Personalgestellung als Versetzung iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW angesehen werden, noch ist eine analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich (vgl. dazu [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.], 824). Soweit dadurch eine [X.] für die [X.]eschäftigten entstanden ist, die dauerhaft einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist dies durch den Gesetzgeber gewollt.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Eingliederung der Klägerin in die Dienststelle des [X.] in [X.] als Einstellung iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 1 [X.] NW anzusehen ist und deshalb der [X.]eteiligung des dort bestehenden Personalrats bedurfte.

Auch wenn dies der Fall war (vgl. etwa [X.][X.] 20. Mai 1992 - 6 [X.] - [X.][X.]E 90, 194; 16. September 1994 - 6 [X.] - [X.][X.]E 96, 355), steht die fehlende [X.]eteiligung des Personalrats einem Einsatz der Klägerin beim [X.] in [X.] nicht entgegen. Die Mitbestimmung bei der Einstellung nach den Regelungen des [X.]etriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze dient in erster Linie dem Schutz der bestehenden [X.]elegschaft (vgl. [X.][X.] 20. Mai 1992 - 6 [X.] - zu II 2 b [X.] der Gründe, aaO; [X.] 5. April 2001 - 2 [X.] - zu II 2 c cc (2) und (3) der Gründe, [X.]E 97, 276). Ein Leistungsverweigerungsrecht des einzelnen Arbeitnehmers besteht deswegen nur dann, wenn der [X.]etriebsrat oder Personalrat die Aufhebung der [X.]eschäftigung des ohne seine Zustimmung [X.] begehrt ([X.] 5. April 2001 - 2 [X.] - aaO). Dies ist von keiner Seite vorgetragen worden.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Mikosch    

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Züfle    

        

    Großmann    

                 

Meta

10 AZR 21/09

14.07.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 4. Juni 2008, Az: 4 Ca 2573/07, Urteil

§ 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 10 Abs 3 VersÄmtEinglG NW 2007, § 5 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 26 Abs 6 VersÄmtEinglG NW 2007, § 17 VersÄmtEinglG NW 2007, § 66 Abs 8 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 Nr 5 PersVG NW 1974, § 72 Abs 2 Nr 5 PersVG NW 1974, § 4 Abs 3 TV-L, § 106 GewO, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 75 Abs 1 Nr 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2010, Az. 10 AZR 21/09 (REWIS RS 2010, 4863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4863

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