Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2022, Az. XI R 44/20

11. Senat | REWIS RS 2022, 8026

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Gegenstand

Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren


Leitsatz

1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor.

2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14.05.2019 - 2 K 798/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen [X.] aufrechnen durfte.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer verstorbenen Einzelunternehmerin, die einen Großhandel für … betrieb. Am 23.12.2009 stellten sowohl die Unternehmerin als auch ein Sozialversicherungsträger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 28.12.2009 ordnete das zuständige [X.] ([X.]. lfd.[X.]) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es bestimmte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien und der Insolvenzverwalter Forderungen der Insolvenzschuldnerin einziehen dürfe. Am 01.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.

3

Das [X.] setzte die Umsatzsteuer 2006 für die Insolvenzschuldnerin zuletzt mit ./. 76.305,52 € fest. Diese Umsatzsteuer beruhte im Wesentlichen auf der Ausbuchung sämtlicher Forderungen gegenüber einem Leistungsempfänger, der im [X.] die letzten Zahlungen geleistet hatte. Der Bescheid vom 04.06.2013, der an den Kläger gerichtet war, ist bestandskräftig. Unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen von 45.361,78 € und Zinsen von 37.712 € ergab sich ein Guthaben von 159.379,30 €. Das [X.] zahlte das Guthaben nur teilweise aus.

4

Mit [X.] vom 05.06.2013 verrechnete das [X.] das Guthaben mit Insolvenzforderungen, die bereits zur Tabelle angemeldet waren. Die Lohnsteuer für September bis November 2009 zuzüglich Solidaritätszuschlag und [X.] sowie Umsatzsteuer für September 2009 und für das [X.] wurden mit Schreiben des [X.] vom 11.03.2010 zur Tabelle angemeldet und am [X.] festgestellt. Umsatzsteuer für Februar 2010 in Höhe von 49.413,43 € wurde neben anderen Forderungen am 20.12.2011 vom [X.] zur Tabelle angemeldet und in der Folge zur Tabelle festgestellt.

5

Mit Schreiben vom 28.10.2015 meldete das [X.] Umsatzsteuer für das Rumpfwirtschaftsjahr von Januar bis Februar 2010 in Höhe von 9.476,72 € und damit zusammenhängende Vollstreckungskosten von 44,84 € zur Tabelle an. Diese Beträge wurden am 19.08.2016 in voller Höhe festgestellt. Dazu übermittelte das [X.] dem Kläger eine Steuerberechnung unter dem 21.09.2015, in der es Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 27.521 € und eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 54.191,33 € berücksichtigte und 49.944,60 € als schon getilgt ansah.

6

Auf Antrag des [X.] erließ das [X.] am 24.03.2014 einen Abrechnungsbescheid, in dem es von der Wirksamkeit der Aufrechnung ausging. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er für einen Betrag in Höhe von 61.568,65 € die Unwirksamkeit der Aufrechnung geltend machte. Der Einspruch blieb überwiegend erfolglos. Das [X.] sah in der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 im Umfang von 3.636,62 € von der Aufrechnung ab und zahlte diesen Betrag aus. Im verbleibenden Umfang von 57.932,03 € hielt es an der Aufrechnung fest. Dies betraf im Einzelnen die folgenden [X.]:

Lohnsteuer

09/2009

718,24 €

Lohnsteuer

10/2009

718,24 €

Lohnsteuer

11/2009

718,24 €

Umsatzsteuer

09/2009
(zeitanteilig)

1.339,76 €

Umsatzsteuer

2009
(zeitanteilig)

4.847,60 €

Umsatzsteuer

02/2010

49.413,43 €

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer

09/2009

22,04 €

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer

10/2009

22,04 €

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer

11/2009

22,04 €

[X.] evangelisch

09/2009

20,72 €

[X.] evangelisch

10/2009

20,72 €

[X.] evangelisch

11/2009

20,72 €

[X.] römisch-katholisch

09/2009

16,08 €

[X.] römisch-katholisch

10/2009

16,08 €

[X.] römisch-katholisch

11/2009

16,08 €

Gesamtbetrag

        

57.932,03 €

7

Mit der hiergegen gerichteten Klage vertrat der Kläger seine Auffassung weiter, dass die Aufrechnung unzulässig sei. Mit Schreiben vom 23.01.2018 erklärte sich das [X.] im Klageverfahren bereit, in Höhe von 3.226,64 € die Aufrechnung wegen anfechtbarer Rechtshandlungen als unzulässig zu behandeln. Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte der Kläger hilfsweise, dass dieser Betrag im Rahmen des § 131 Abs. 1 der Insolvenzordnung ([X.]) zu erstatten sei. Die Insolvenzschuldnerin verstarb nach Klageerhebung.

8

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1383 veröffentlichten Urteil ab. Das [X.] hielt die im Nachlassinsolvenzverfahren erhobene Klage für zulässig. Es war der Ansicht, dass das Guthaben der Insolvenzschuldnerin durch Aufrechnung des [X.] erloschen sei. Die Aufrechnung sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil das [X.] den Anspruch auf die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2010 und auf Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und [X.] durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätte.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] weiche von der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ab, wenn es die Lohnsteuer als Nebenleistung bzw. Bestandteil des Lohns unter den Begriff des [X.] nach § 142 [X.] einordne. Im Übrigen fehle es in Bezug auf die Lohnsteuer bereits an der Leistung und Gegenleistung. Die Insolvenzschuldnerin habe im Gegenzug zur Lohnsteuerzahlung keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Wenn [X.] nicht von § 142 [X.] erfasst würden und damit anfechtbar seien, sei auch die Aufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in anfechtbarer Weise erlangt.

In Bezug auf die Umsatzsteuer trägt der Kläger vor, der Aufrechnung stünden danach § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 [X.] entgegen. Das Urteil des [X.] weiche vom Urteil des [X.] ([X.]) vom 24.04.2018 - VII R 24/16 (nicht veröffentlicht) ab. Die anfechtbare Rechtshandlung sei die Herbeiführung der Aufrechnungslage. Diese sei durch die Vorsteuerberichtigung (im Dezember 2009 oder im Februar 2010) und damit in kritischer Zeit herbeigeführt worden. Hilfsweise seien alle Umsatzsteuerforderungen für das [X.] nach der [X.]-Rechtsprechung gemäß § 133 [X.] anfechtbar. Weiter hilfsweise sei jedenfalls ein Betrag in Höhe von 3.226,64 € anfechtbar.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben sowie den Abrechnungsbescheid vom 24.03.2014 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) dahingehend zu ändern, dass die Aufrechnung in voller Höhe, also in Höhe von 57.932,03 €, für unzulässig erklärt wird und dieser Betrag der Insolvenzmasse erstattet wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es trägt vor, dass der [X.] hinsichtlich der Lohnsteuer bisher noch nicht entschieden habe, ob es sich bei [X.] um anfechtbare Rechtshandlungen i.S. des § 129 [X.] handele. Die Aufrechnung der Umsatzsteuerforderungen für das [X.] und für September 2009 seien zulässig. Eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 133 [X.] bestehe nicht. Die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung sei die dem einzelnen Umsatz zugrunde liegende Leistungserbringung. Diese liege außerhalb des Dreimonatszeitraums der §§ 130, 131 [X.].

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das Urteil der Vorinstanz ist nicht mit Gründen versehen und verletzt daher [X.]recht. Es kann danach keinen Bestand haben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Entscheidung i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O nicht mit Gründen versehen, wenn das [X.] einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten [X.] überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom [X.] - I R 16/00, [X.]/NV 2001, 626, unter II.2.; vom 24.04.2008 - IV R 69/05, [X.]/NV 2008, 1550, unter [X.]; vom 18.06.2009 - V R 4/08, [X.]E 226, 382, [X.], 310, Rz 14; vom 09.02.2012 - V R 40/10, [X.]E 236, 258, [X.], 844, Rz 38). Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 02.10.2001 - IX R 25/99, [X.]/NV 2002, 363, unter [X.]; in [X.]E 226, 382, [X.], 310, Rz 14).

b) Im Streitfall ist das [X.] nicht auf den vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachten selbständigen Anspruch eingegangen, dass selbst bei einer Betrachtung entsprechend dem [X.] (d.h. bei einem Abstellen auf die [X.], die dem insolvenzbedingten [X.] zugrunde lagen), die Aufrechnung in Höhe von 3.226,64 € anfechtbar sei. Damit hat das [X.] den diesbezüglichen Vortrag des [X.] übergangen und damit einen eigenständigen Klagegrund unerörtert gelassen, der den Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) bildet, ohne dass das angefochtene Urteil dabei erkennen lässt, aus welchen Gründen dieser vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch vom [X.] abgelehnt wurde, obwohl es hierauf auch nach der eigenen materiell-rechtlichen Beurteilung des [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 19.12.2016 - XI B 57/16, [X.]/NV 2017, 599, Rz 25) ankam.

c) Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler, auf dem das [X.]-Urteil beruht (§ 119 Nr. 6 [X.]O), in seiner Revisionsbegründung hinreichend gerügt; denn er hat hilfsweise eingewendet, dass das [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren eingeräumt habe, dass der insolvenzbedingte Berichtigungsanspruch in Höhe von 3.226,64 € auf [X.], die in [X.] bezogen worden seien, beruhe. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei dem der Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des [X.] deshalb nur zu einer Bestätigung des Urteils führen könnte (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 226, 382, [X.], 310, Rz 16).

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der [X.] kann nicht entscheiden, ob die Gegenforderung, mit der das [X.] aufgerechnet hat, besteht.

a) Die Gegenforderung Februar 2010, mit der das [X.] aufgerechnet hat, ergab sich im Wesentlichen aus dem insolvenzbedingten [X.]. Dieser ist materiell-rechtlich bei der Berechnung der sich für den Besteuerungszeitraum 2009 ergebenden Umsatzsteuer zu erfassen ([X.]-Urteil vom 08.08.2013 - V R 18/13, [X.]E 242, 433, [X.], 543). Auf dieser Grundlage bezieht sich die vom [X.] erklärte Aufrechnung mit der Gegenforderung Februar 2010 auf eine im Wesentlichen nicht bestehende Gegenforderung.

b) Die Aufrechnungserklärung des [X.] kann daher nur dann wirksam sein, wenn zur Umsatzsteuer Februar 2010 eine bestandskräftig wirksame Steuerfestsetzung (§ 124 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) vorläge, bei der der insolvenzbedingte [X.] erfasst worden wäre. Im Streitfall ist zwar das Vorliegen einer derartigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung am 01.03.2010 auszuschließen.

c) Eine vergleichbare Bindungswirkung kann sich aber aus der Feststellung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 [X.]  ergeben (vgl. hierzu auch [X.]-Urteil vom 21.11.2013 - V R 21/12, [X.]E 244, 70, [X.], 74, Rz 23). Ob eine derartige Feststellung vorliegt, ist aber aufgrund widersprüchlicher Feststellungen des [X.] hierzu (vgl. hierzu allgemein z.B. [X.]-Urteil vom 20.10.2021 - XI R 24/20, [X.]/NV 2022, 620, Rz 22) unklar.

Denn im Streitfall hat das [X.] zum einen festgestellt, dass die vom [X.] zur Tabelle angemeldete Umsatzsteuer für Februar 2010 in Höhe von 49.413,43 € am 20.12.2011 zur Tabelle festgestellt worden sei. Zum anderen hat das [X.] auch festgestellt, dass das [X.] mit Schreiben vom 28.10.2015 Umsatzsteuer für das Rumpfwirtschaftsjahr von Januar bis Februar 2010 in Höhe von 9.476,72 € zur Tabelle angemeldet habe. Diese Tabellenanmeldung habe auf einer Steuerberechnung vom 21.09.2015 beruht, der Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 27.521 €, ein Vorsteuerberichtigungsbetrag in Höhe von 54.191,33 € sowie eine bereits erfolgte Tilgung in Höhe von 49.944,60 € zugrunde lagen. Dies spricht dafür, dass das [X.], wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgetragen hat, mit Schreiben vom 28.10.2015 seine frühere Forderungsanmeldung im Hinblick auf die vorliegend streitige Aufrechnung herabgesetzt hat, so dass der Betrag, mit dem das [X.] die Aufrechnung erklärt hat, somit als nicht zur Tabelle festgestellt anzusehen wäre. Letzteres erscheint auch deshalb naheliegend, da es ansonsten zu einer (teilweisen) Doppelbefriedigung des [X.] durch Aufrechnung und quotaler Tilgung der eingetragenen Insolvenzforderung gekommen wäre, obwohl der zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger seine Forderung nur dann in voller Höhe anmelden kann, wenn er auf die Aufrechnung verzichtet (vgl. [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 174 Rz 8, und [X.] in Jaeger, Insolvenzordnung, § 174 Rz 25).

3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] in rechtlicher Hinsicht mit Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 [X.]O auf Folgendes hin:

a) Sollte es an einer den insolvenzbedingten [X.] umfassenden Tabelleneintragung Umsatzsteuer für Februar 2010 fehlen, hätte das [X.] zu entscheiden, ob die vom [X.] abgegebene Aufrechnungserklärung gleichwohl wirksam sein könnte. Dies könnte sich daraus ergeben, dass sich die Umbuchungsmitteilung des [X.] nicht nur auf die Umsatzsteuer für Februar 2010, sondern auch auf die Umsatzsteuer für das [X.] bezog, bei deren Berechnung der insolvenzbedingte [X.] materiell-rechtlich zu erfassen ist ([X.]-Urteil in [X.]E 242, 433, [X.], 543). Für eine derartige Auslegung (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Aufrechnungserklärung des [X.] könnte sprechen, dass es letztlich im Rahmen der zahlreichen Einzelpositionen umfassenden Umbuchungsmitteilung nur um eine betragsmäßige Verschiebung geht.

b) Sollte die Aufrechnungserklärung des [X.] einer derartigen Auslegung zugänglich sein, hätte das [X.] über die Höhe des sich für den Besteuerungszeitraum 2009 aufrechenbar ergebenden [X.] zu entscheiden. Dabei hat das [X.] von Folgendem auszugehen:

aa) Der [X.] hat zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entschieden, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann. Danach stellen Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine Rechtshandlung dar, durch die das Schuldnervermögen belastet wird. Er verweist hierfür darauf, dass [X.] --wie bei der Umsatzsteuer-- "in der Regel" ihrerseits an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und gerade die Geschäfte des Schuldners und Steuerpflichtigen zum Entstehen der Steuerforderung des [X.] führen. Hieraus leitet der [X.] ab, dass das [X.] "die Möglichkeit der Aufrechnung (...) in anfechtbarer Weise erlangt", wenn es zwischen der "Antragstellung und Eröffnung entstanden[e] Umsatzsteuerforderungen" aus monatlichen Vorauszahlungsfestsetzungen gegen Ansprüche der Masse aufrechnet ([X.]-Urteil vom [X.] - IX ZR 147/06, [X.]/[X.]schrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2009, 2394). Dem hat sich der [X.] insbesondere für die umgekehrte Fallgestaltung, dass für einen Voranmeldungszeitraum in sog. [X.] ein Vergütungsanspruch (§ 168 Satz 2 AO) festzusetzen ist, angeschlossen ([X.]-Urteil vom 02.11.2010 - [X.] R 62/10, [X.]E 232, 290, [X.], 439).

bb) Diese Rechtsprechung zur anfechtbaren Herstellung einer Aufrechnungslage betrifft Steuer- und Vergütungsansprüche, die sich aufgrund einer Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für einen Voranmeldungszeitraum ergeben, ist aber für die Steuerberechnung durch Saldierung einzelner Besteuerungsgrundlagen ohne Bedeutung. Denn diese Steuerberechnung ist weder eine Aufrechnung noch eine anfechtbare Rechtshandlung, so dass sie als solche auch nicht den Beschränkungen der §§ 94 ff. [X.] unterliegt ([X.]-Urteile vom 24.11.2011 - V R 13/11, [X.]E 235, 137, [X.], 298, Rz 21 ff.; ebenso vom 25.07.2012 - [X.] R 44/10, [X.]E 238, 302, [X.], 33, Rz 10).

cc) Der Rechtsprechung zur anfechtbaren Herstellung einer Aufrechnungslage kommt zudem nur eingeschränkte Bedeutung zu, da auch im Insolvenzfall für das Steuerschuldverhältnis die nach Maßgabe der Regelungen des UStG zu berechnende "Jahressteuer" für den jeweiligen Besteuerungszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG maßgeblich ist, sobald die Jahressteuer entstanden ist und berechnet werden kann. Dabei verwirklicht sich die nach § 16 UStG vorzunehmende Steuerberechnung "gleichsam automatisch", wenn wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen und gegen Ansprüche aus Voranmeldungszeiträumen desselben [X.] wird somit "gegenstandslos", da die diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen in die Jahressteuer eingegangen und nach Maßgabe des § 16 UStG zu saldieren sind ([X.]-Urteil in [X.]E 238, 302, [X.], 33, Rz 7 ff.). Im Hinblick hierauf erübrigt sich die Betrachtung nach einem Steuer- oder Vergütungsanspruch, der sich nach dem [X.]-Urteil in [X.], 2394 und nach dem [X.]-Urteil in [X.]E 232, 290, [X.], 439 für Voranmeldungszeiträume in [X.] ergibt.

dd) Gleichwohl ist die anfechtungsrechtliche Betrachtung nach den Urteilen des [X.] in [X.], 2394 und des [X.] in [X.]E 232, 290, [X.], 439 auch für die Frage, inwieweit das [X.] mit einem sich für den Besteuerungszeitraum ergebenden Steueranspruch aufrechnen kann, nicht völlig bedeutungslos. Denn ergibt sich aufgrund der Steuerberechnung durch vorrangige Saldierung aller Besteuerungsgrundlagen dieses [X.]raums ein Steueranspruch, ist zu prüfen, inwieweit einer Aufrechnung mit diesem Steueranspruch als Gegenforderung § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entgegensteht.

Hierfür ist zu ermitteln, welche der im Rahmen der Steuerberechnung für den Besteuerungszeitraum saldierten Besteuerungsgrundlagen auf Rechtshandlungen in [X.] beruhen. Dies erfordert eine eigenständige Saldierung der steuererhöhenden und steuermindernden Besteuerungsgrundlagen, die sich aus Ausgangs- und [X.] in [X.] ergeben. Beruht ein sich für den Besteuerungszeitraum ergebender Steueranspruch von z.B. 15.000 € in Höhe von 5.000 € auf den gesondert zu saldierenden Besteuerungsgrundlagen aufgrund von Rechtshandlungen in [X.], ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur in einem Umfang von 10.000 € zulässig. Hatte der Steuerpflichtige auf den Steueranspruch nicht in die Masse zurückzugewährende Zahlungen von z.B. 2.000 € geleistet, mindert dies die Aufrechnungsmöglichkeit in entsprechender Höhe.

ee) Die sich auf dieser Grundlage stellende Frage, ob der insolvenzbedingte [X.] als Rechtshandlung in [X.] anzusehen sein könnte, so dass die sich hieraus ergebende Steuererhöhung dem [X.] des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unterliegt, ist zu verneinen.

(1) Zwar ist bei der Prüfung, ob der insolvenzbedingte [X.] auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht, entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht auf die [X.] abzustellen, sondern auf die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht als Berichtigungsereignis, wie sich aus der geänderten [X.]-Rechtsprechung zur korrespondierenden Betrachtung bei § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergibt ([X.]-Urteil vom 25.07.2012 - [X.] R 29/11, [X.]E 238, 307, [X.], 36), worauf der Kläger zutreffend hinweist.

Insolvenzgerichtliche Maßnahmen sind jedoch [X.] wie Rechtshandlungen des sog. starken vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (vgl. [X.]-Urteile vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04, Betriebs-Berater --[X.]-- 2005, 401, Rz 10; vom 20.02.2014 - IX ZR 164/13, [X.]Z 200, 210, Rz [X.] keine Rechtshandlungen im Sinne der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. [X.]. Zudem beruht die insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigung darauf, dass Ansprüche des Leistenden gegen den Leistungsempfänger, für den der Insolvenzantrag gestellt wurde, "nicht mehr durchsetzbar" sind (vgl. [X.]-Urteile vom 13.11.1986 - V R 59/79, [X.]E 148, 346, BStBl II 1987, 226, unter II.2.c; in [X.]E 242, 433, [X.], 543, Rz 42). Der Nichtdurchsetzbarkeit einer Forderung aus Rechtsgründen (im Sinne einer aus Gründen des Insolvenzrechts fehlenden Gläubigerrechtsmacht) kommt nicht der Charakter einer Rechtshandlung zu. Auf dieser Grundlage ist es ohne Bedeutung, dass der [X.] in den Handlungen --und dementsprechend auch in den Unterlassungen (§ 129 Abs. 2 [X.])-- des vorläufigen Verwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt anfechtbare Rechtshandlungen sieht (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]Z 200, 210, Rz 11).

(2) Der [X.] weicht damit nicht von dem unveröffentlichten [X.]-Urteil vom 24.04.2018 - [X.] R 24/16 ab. Zwar hat der [X.] dort für den insolvenzbedingten [X.] auf eine Betrachtung nach dem [X.]punkt der [X.] abgestellt, die den insolvenzbedingt zu berichtigenden Vorsteuerabzug begründet haben, und hat auf dieser Grundlage im Hinblick auf Leistungsbezüge vor der [X.] die Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verneint. Dies entspricht aber im Ergebnis der auch vorliegend verneinten Anwendung dieser Vorschrift. Mit der zudem verneinten Frage, ob das [X.] eine Aufrechnung mit einem Berichtigungsanspruch unzulässig macht, der sich auf Leistungsbezüge in [X.] bezieht, hatte sich der [X.]. [X.] des [X.] in seinem unveröffentlichten Urteil demgegenüber nicht zu befassen, so dass es einer Abweichungsanfrage nicht bedarf.

(3) Die Einwendungen des [X.] hiergegen greifen nicht durch. Soweit der Kläger auf das Erfordernis der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] und über die von ihm zitierte Kommentarliteratur auf [X.]-Rechtsprechung verweist, aus der sich nach seiner Auffassung ergibt, dass die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von § 129 [X.] sei, da Gegenstand der Anfechtung nicht die Rechtshandlung, sondern die durch sie verursachte gläubigerbenachteiligende Wirkung sei und zudem die Herstellung der Aufrechnungslage als eigene Rechtshandlung anfechtbar sei, folgt der [X.] dem nicht. Denn der Kläger lässt unberücksichtigt, dass z.B. der von ihm zitierte Kommentar ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 129 Rz 86) für die Auffassung, dass Rechtshandlung jedes von einem Willen getragene Handeln sei, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann, das [X.]-Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 18/12 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 624) anführt, das sich hierfür aber auf das [X.]-Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12 ([X.]schrift für Wirtschaftsrecht 2013, 1180) und damit auf Fallgestaltungen bezieht, in denen es um Ausgleichsansprüche des Schuldners nach der Kündigung eines [X.] ging. Damit nicht als mitentschieden ist die hier zu verneinende Frage anzusehen, ob Handlungen des Insolvenzgerichts dem gleichzustellen sind, wogegen z.B. auch die [X.]-Rechtsprechung zur Nichtanfechtbarkeit der Handlungen des sog. starken vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (vgl. [X.]-Urteile in [X.] 2005, 401, Rz 10, und in [X.]Z 200, 210, Rz 11) spricht. Der [X.] folgt auch nicht der Auffassung von [X.] (Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Rz 4.530), der aus dem [X.]-Urteil vom 02.11.2010 - [X.] R 6/10 ([X.]E 231, 488, [X.], 374) ableitet, dass der insolvenzbedingte [X.] auf eine anfechtbare Rechtshandlung zurückzuführen sei. Denn der dem [X.]-Urteil in [X.]E 231, 488, [X.], 374 zugrunde liegende Anspruch beruhte mit der Leistungserbringung des vorläufigen Verwalters auf einer Rechtshandlung, nicht aber auf einer insolvenzgerichtlichen Handlung. Der [X.] muss sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der insolvenzbedingte [X.] als Masseverbindlichkeit anzusehen sein könnte.

ff) Soweit im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die Anfechtung nach § 133 [X.] zu prüfen ist, ob eine vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern durch Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners erfolgt ist, verweist der [X.] auf die neuere Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteile vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, [X.]Z 230, 28, Rz 30 ff.; vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19, Neue Juristische [X.] Zivilrecht --NJW-RR-- 2022, 483, Rz 13; vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20, NJW-RR 2022, 557, Rz 21; vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NJW 2022, 2038, Rz 109; vom 03.03.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457, Rz 11; vom [X.], [X.], 1287, Rz 15).

c) Zur Lohnsteuer weist der [X.] das [X.] darauf hin, dass es im Streitfall zumindest an einem zeitnahen Austausch der gleichwertigen Leistungen fehlt.

aa) Nach § 142 Abs. 1 [X.] ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 [X.] gegeben sind. [X.] ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

bb) Die als Ausnahmevorschrift gefasste Bestimmung des § 142 [X.] beruht darauf, dass es bei zeitnahem Austausch gleichwertiger Leistungen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. § 142 [X.] soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der [X.] seiner wirtschaftlichen Krise noch wertäquivalente Bargeschäfte, d.h. Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfechtungsfrei abzuwickeln (vgl. [X.]-Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 223/01, [X.]Z 150, 122; Urteile des [X.]arbeitsgerichts --BAG-- vom 06.10.2011 - 6 [X.] 262/10, [X.], 235, Rz 18; vom 29.01.2014 - 6 [X.] 345/12, [X.], 172, Rz 47). Jedoch muss der zeitliche Zusammenhang zwischen den Leistungen selbst gewahrt bleiben und die Leistung des anderen Teils tatsächlich in das Aktivvermögen des Schuldners gelangt sein, wofür u.a. die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht ausreicht (vgl. [X.]-Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 104/07, [X.], 711, Rz 34, 36; [X.] vom 27.10.2004 - 10 [X.] 123/04, [X.], 266, Rz 21).

cc) An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es im Streitfall. Es ist nicht zur Zahlung der streitigen Lohnsteuer durch den Insolvenzschuldner gekommen, sondern es wurde erst mit der Umbuchungsmitteilung vom 05.06.2013 eine Aufrechnung mit den Lohnsteuerforderungen erklärt.

dd) Auf die Frage, ob Lohnsteuerzahlungen Bargeschäfte sein können (vgl. dazu [X.]-Beschlüsse vom 13.07.1995 - [X.] S 1/95, [X.]/NV 1996, 10; vom 26.09.1995 - [X.] B 117/95, [X.]/NV 1996, 281; [X.]e in [X.], 235, Rz 17, und in [X.], 172, Rz 49; [X.]-Urteile vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03, [X.]Z 157, 350; in [X.] 2005, 401, Rz 6; [X.]-Beschluss vom 22.10.2015 - IX ZR 74/15, [X.]schrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2016, 341; offengelassen: [X.]-Beschluss vom 11.08.2005 - [X.] B 244/04, [X.]E 210, 410, [X.], 201, Rz 16), kommt es daher im Streitfall nicht an.

Die Feststellung, ob bezüglich der Lohnsteuer im Übrigen anfechtbare Rechtshandlungen vorliegen, die nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu einer unzulässigen Aufrechnung führen, wird das [X.] im zweiten Rechtsgang daher noch zu treffen haben.

4. Soweit der Kläger seine Argumente zum Teil im nachgereichten Schriftsatz vom 05.08.2022 ergänzt hat, besteht aus den dargelegten Gründen kein Erfordernis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. [X.]-Urteile vom 31.05.2017 - XI R 2/14, [X.]E 258, 191, [X.], 1024, Rz 45 ff.; vom 23.10.2003 - V R 24/00, [X.]E 203, 523, [X.], 89, unter [X.]; vom 16.01.2007 - IX R 69/04, [X.]E 216, 329, [X.], 579, unter II.2.; [X.]-Beschluss vom 05.09.2005 - IV B 155/03, [X.]/NV 2006, 98).

5. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 44/20

03.08.2022

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 14. Mai 2019, Az: 2 K 798/15, Urteil

§ 142 InsO, § 133 InsO, § 129 InsO, § 129ff InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 16 UStG 2005, § 119 Nr 6 FGO, § 226 AO, § 41a EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2022, Az. XI R 44/20 (REWIS RS 2022, 8026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8026


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 K 798/15

FG Nürnberg, 2 K 798/15, 14.05.2019.


Az. XI R 44/20

Bundesfinanzhof, XI R 44/20, 03.08.2022.


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