Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. V ZR 108/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1484

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) dürften vorliegen.

2

a) Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts allerdings nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der [X.] beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 28. April 2020 - [X.], [X.], 1390 Rn. 5 mwN). Ein solches Verschulden der [X.] ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann zu bejahen, wenn die Mandatsbeendigung darauf beruht, dass die [X.] auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des [X.] offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 3 mwN). Dies entspricht Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.], die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der [X.] von solchen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2019 - [X.], juris Rn. 9).

3

b) Anders dürfte es aber dann liegen, wenn die Niederlegung des Mandats - wie hier - auf Differenzen über die Frage einer nach Auffassung des Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten angezeigten Rücknahme des Rechtsmittels zurückzuführen ist (zu weitgehend deshalb Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 4; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 5). Die Annahme eines Verschuldens dürfte in diesem Fall mit dem Anspruch der [X.] auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sein. Eine abschließende Entscheidung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO kann nämlich nur von dem insoweit zur Entscheidung berufenen Gericht getroffen werden.

4

2. Dies kann im Ergebnis offenbleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das [X.] durch den Beschluss vom 24. Juli 2018 beträgt höchstens 5.200 €. Der Gebührenstreitwert, den das Berufungsgericht zutreffend nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF anhand des hälftigen Nennbetrages der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - [X.]/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 8) auf 20.772,67 € (41.545,33 €/2) festgesetzt hat, ist für die Bemessung der Beschwer nicht maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - [X.]/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5 mwN).

Brückner     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 108/22

09.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2022, Az: 85 S 23/21 WEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. V ZR 108/22 (REWIS RS 2023, 1484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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