Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 179/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2222

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:1.Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.],an das [X.] (Einzelrichter) zurückverwiesen.2.Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zu-schlagsbeschlusses des [X.] vom 5. Mai 2003durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewie-sen.- 3 -Gründe:[X.] hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit [X.] vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des [X.] des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch [X.] 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietendenden Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren ge-mäß § 28 [X.], § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegengerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daßein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] vorliege, weil [X.] zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im [X.] 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b)als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbareAusfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahrennicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. [X.] zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einst-weilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des [X.]s hat diesofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnungzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.] 4 -Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt,ist bei der hier vorliegenden Verletzung des [X.] auf [X.] (vgl. [X.] aaO) kein Raum. Der Senat verweist die [X.] zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.[X.] vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des [X.]durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt dererforderliche Anordnungsgrund.Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann [X.], wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der [X.] Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Betei-ligten im Falle der Aussetzung (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam [X.] (§ 89 [X.]) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels [X.] weiter wirksam, bis der [X.] im [X.] 5 -kräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischen-zeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung [X.], die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigenAufhebung des [X.] gemäß § 90 Abs. 1 [X.] das [X.] ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nichteingetreten gelten (vgl. [X.], [X.] 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3).Daß die Beteiligte zu 2) aus dem [X.] gemäß § 93 Abs. 1 [X.]die Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteiledrohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erstehe-rin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen [X.] kommt der-zeit nicht in Betracht (§ 130 [X.]).IV.Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKGist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr fürdas Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zuerheben sind ( [X.]. zu Nr. 9000 ff).[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 179/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 179/03 (REWIS RS 2003, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2222

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.