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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:1.Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.],an das [X.] (Einzelrichter) zurückverwiesen.2.Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zu-schlagsbeschlusses des [X.] vom 5. Mai 2003durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewie-sen.- 3 -Gründe:[X.] hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit [X.] vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des [X.] des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch [X.] 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietendenden Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren ge-mäß § 28 [X.], § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegengerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daßein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] vorliege, weil [X.] zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im [X.] 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b)als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbareAusfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahrennicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. [X.] zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einst-weilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des [X.]s hat diesofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnungzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.] 4 -Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt,ist bei der hier vorliegenden Verletzung des [X.] auf [X.] (vgl. [X.] aaO) kein Raum. Der Senat verweist die [X.] zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.[X.] vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des [X.]durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt dererforderliche Anordnungsgrund.Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann [X.], wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der [X.] Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Betei-ligten im Falle der Aussetzung (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam [X.] (§ 89 [X.]) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels [X.] weiter wirksam, bis der [X.] im [X.] 5 -kräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischen-zeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung [X.], die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigenAufhebung des [X.] gemäß § 90 Abs. 1 [X.] das [X.] ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nichteingetreten gelten (vgl. [X.], [X.] 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3).Daß die Beteiligte zu 2) aus dem [X.] gemäß § 93 Abs. 1 [X.]die Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteiledrohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erstehe-rin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen [X.] kommt der-zeit nicht in Betracht (§ 130 [X.]).IV.Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKGist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr fürdas Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zuerheben sind ( [X.]. zu Nr. 9000 ff).[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
18.07.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 179/03 (REWIS RS 2003, 2222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2222
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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