Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 46/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 7096

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - Frage des Bestehens einer fortführungsfähigen Praxis - Abstellen auf die BAG als Ganzes - Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der verbliebenen Mitglieder


Leitsatz

1. Für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft fortführungsfähige Praxis besteht, ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes und nicht auf den einzelnen Arzt abzustellen.

2. Bei der Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die schutzwürdigen Interessen der verbliebenen Mitglieder zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 aufgehoben, soweit damit ein Nachbesetzungsverfahren im Umfang eines halben [X.] abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, insofern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben [X.].

2

Die Klägerin ist Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]), die aus zwei Fachärztinnen für Chirurgie besteht - Frau Dr. Z. und Frau Dr. S.-, die beide mit einem vollen Versorgungsauftrag vertragsärztlich tätig sind. Ebenfalls mit einem vollen Versorgungsauftrag in dieser [X.] war vom 1.7.2011 bis zu seinem Tod am 19.5.2015 der 1940 geborene Facharzt für Chirurgie [X.] tätig.

3

Mit Schreiben vom [X.], bei der zu 1. beigeladenen [X.] ([X.]) eingegangen am 16.7.2015, verzichtete [X.] auf seine Zulassung und beantragte die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Gleichzeitig trat er alle Rechte in Bezug auf die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens an Frau Dr. Z. ab.

4

Die Beigeladene zu 1. teilte auf Nachfrage des [X.] ([X.]) mit, dass [X.] in den [X.] bis [X.]/2014 Fallzahlen zwischen 1 ([X.]/2014) und 132 ([X.]/2014) hatte, im Mittel ohne das Quartal [X.]/2014 76. Die Durchschnittsfallzahlen der Fachgruppe in diesen Quartalen lagen zwischen 786,85 und 703,13. [X.] erwirtschaftete Honorare zwischen 3483,91 Euro und 13,22 Euro im Quartal bei [X.] zwischen ca 47 000 Euro und 40 000 Euro. Fehlzeiten aus gesundheitlichen Gründen waren der Beigeladenen zu 1. für die [X.] vom 1.10.2014 bis [X.] gemeldet. Die Fallzahlen der gesamten [X.] entsprachen in den Quartalen [X.]I/2014 bis [X.]I/2015 etwa dem Dreifachen (2159) der durchschnittlichen Fallzahl eines Arztes der Fachgruppe in den [X.] bis [X.]/2014 (761,55).

5

Der [X.] lehnte wegen der "unzureichenden Teilnahme" von [X.] an der vertragsärztlichen Versorgung mit Beschluss vom 9.12.2015 die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen vollen Versorgungsauftrag ab und stimmte lediglich der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich eines halben [X.] zu. Seit dem 1.10.2016 ist mit einem halben Versorgungsauftrag Herr Dr. L., Facharzt für Kinderchirurgie, als angestellter Arzt in der [X.] tätig.

6

Den von der Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des [X.] eingelegten Widerspruch hinsichtlich des weiteren hälftigen [X.], für den die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt worden war, wies der Berufungsausschuss ([X.]) mit Beschluss vom [X.] als unzulässig zurück. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 103 Abs 3a [X.] und 11 [X.] sei ihm eine Entscheidung verwehrt, weil der [X.] die Zurückweisung nicht deutlich allein auf das Fehlen eines Praxissubstrats gestützt habe. Das gegen die Entscheidung des [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] KA 1002/16 anhängige Klageverfahren ist vom [X.] ruhend gestellt.

7

Am 11.5.2016 hat die Klägerin Klage gegen den Beschluss des [X.] vom 9.12.2015 erhoben. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da ihr alle den [X.] und die Durchführung der Nachbesetzung betreffenden Rechte übertragen worden seien. Dem habe die Erbin mit Schreiben vom [X.] zugestimmt. Die Klage sei gegen den Beschluss des [X.] zulässig, weil ein Vorverfahren nach § 103 Abs 3a S 11 [X.] auch bei einer Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens wegen des Fehlens eines Praxissubstrats ausgeschlossen sei.

8

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bezüglich eines weiteren halben [X.]es, weil es insofern an einer fortführungsfähigen Praxis fehle. Für die Beurteilung, ob eine fortführungsfähige Praxis zum [X.]punkt des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bestanden habe, sei nicht auf die [X.] als Ganzes abzustellen, sondern auf den Tätigkeitsumfang des [X.] Dieser sei bereits vor der Meldung seiner Erkrankung nur im Umfang von ca 10 % eines vollen [X.] tätig gewesen. [X.] sei, dass die [X.] insgesamt die Fallzahlen aufgewiesen habe, die durchschnittlich bei drei Ärzten der Fachgruppe mit vollem Versorgungsauftrag angefallen seien. Zwar sei eine [X.] als einheitliche Rechtspersönlichkeit anzusehen. Insbesondere im Bereich der Zulassung und damit auch im Nachbesetzungsverfahren sei aber auf den einzelnen Arzt und nicht auf die [X.] als solche abzustellen. Auch in einer [X.] bleibe der einzelne Arzt Träger der Zulassung. Nur er sei befugt, seine Vertretung zu regeln oder auch das Ruhen der Zulassung zu beantragen. Soweit eine entsprechende Vertretung nicht organisiert beziehungsweise nicht das Ruhen beantragt worden sei, sei von einem Wegfall der Praxis auszugehen. Dieses Risiko bestehe für einen Arzt in einer [X.] ebenso wie für einen allein tätigen Vertragsarzt.

9

Dass nur auf den ausscheidenden Arzt abgestellt werden könne, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 103 Abs 3a [X.], in überversorgten Planungsbereichen die Überversorgung abzubauen. Würde allein an den Leistungsumfang der [X.] angeknüpft, würde das Nachbesetzungsverfahren in Fällen wie hier gerade wieder der Ausdehnung des [X.] dienen. Durch die Nachbesetzung eines [X.]es, dessen Inhaber nur in geringem Umfang tätig gewesen sei und für den die übrigen Partner der [X.] Leistungen mit erbracht hätten, könnte das [X.] ([X.]) der [X.] insgesamt gesteigert werden, ohne dass es zu einer Abstaffelung der Vergütung käme.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Revision trägt die Klägerin vor, für die Frage einer fortführungsfähigen Praxis sei auf die [X.] als Ganzes abzustellen. Sie sei allerdings selbst bei einer Betrachtung allein des [X.] zu bejahen, weil trotz seines geringen Tätigkeitsumfangs ein Patientenstamm vorhanden sei, sodass ein Nachfolger unter den üblichen Bedingungen unmittelbar eine ärztliche Tätigkeit entfalten könne. Da die [X.]-Partnerinnen von [X.] die [X.] fortgeführt hätten, könne hier an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werden, wie das B[X.] dies fordere. Eine Ausdehnung der Leistungen der [X.] infolge der [X.] sei im System der [X.] ausgeschlossen, da an die Fallzahl des Arztes im Vorjahr angeknüpft werde. Die Fortführung der Praxis sei aus [X.] gemäß § 103 Abs 3a S 3 [X.] erforderlich. In [X.], wo sich die Praxis befinde, betrage der Versorgungsgrad für die Gruppe der Chirurgen 147 %, im Planungsbereich [X.] dagegen 160,9 %. Ein besonderer Versorgungsbedarf liege nach Auffassung der [X.] vor, wenn der regionalisierte Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Planungsbereich [X.]. Einer Sitzverlegung an den Praxisstandort hätte der Beklagte zwingend zustimmen müssen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum die Nachbesetzung anders behandelt werden sollte. Schließlich habe die Fortführung auch deshalb nicht abgelehnt werden dürfen, weil sie im Wege der Anstellung durch die [X.] erfolgen solle.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den [X.] des [X.] im Umfang eines weiteren hälftigen [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es entspreche dem höchstpersönlichen Charakter der Zulassung, dass allein auf die tatsächliche Wahrnehmung des [X.] durch das einzelne Mitglied der [X.] abgestellt werde. Auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel des Abbaus von Überversorgung sei eine enge Auslegung der Regelungen zur Nachfolgezulassung geboten.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines weiteren hälftigen [X.] ist rechtswidrig. Der Beklagte wird insofern unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden haben.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Sie ist vom [X.] im Beschluss vom 19.7.2017 zugelassen worden, § 161 Abs 1 [X.] [X.]G.

Dass das [X.] allein durch seine Berufsrichterin - ohne Mitwirkung [X.] - die Revision unmittelbar gegen sein Urteil zugelassen hat, ist allerdings fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt eine Befugnis zur alleinigen Entscheidung des [X.] nicht aus dem seit dem [X.] (Art 8 [X.] des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993, [X.]) geltenden § 12 Abs 1 [X.] [X.]G, wonach [X.] bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. Die Zulassung der Revision unterliegt insofern speziellen Maßgaben, wie sie der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 18.11.1980 dargelegt hat (B[X.]E 51, 23, 27 f = [X.] 1500 § 161 [X.] ff). Ausschlaggebend für die Auffassung, dass [X.] bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision mitzuwirken haben, war nicht das Fehlen einer grundsätzlichen Regelung zur Mitwirkung [X.], wie sie später mit § 12 Abs 1 [X.] [X.]G geschaffen wurde. Der [X.] hat vielmehr ausgeführt, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision vorliegen, sich nur bei Kenntnis des Streitgegenstandes und der sich daraus ergebenden Rechtsfragen beantworten lasse. Deshalb sehe § 161 Abs 1 [X.] [X.]G in erster Linie vor, dass die Sprungrevision im Urteil unter Mitwirkung [X.] zugelassen wird. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Revision durch das B[X.] nach § 160a Abs 4 [X.] [X.]G aF sollten die Kenntnisse und Erfahrungen [X.] ebenfalls ihren Niederschlag finden. Entspreche das aber dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, so könne es im Falle der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision nicht anders sein. [X.] sollten auch hier ihre Lebens- und Berufserfahrungen einbringen und dadurch zu einer wirklichkeitsnahen Entscheidung beitragen. Wenn es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision auch nicht um eine Ergänzung des Urteils iS des § 140 [X.]G handele, so stehe sie dem [X.] doch ähnlich nahe wie diese, bei der aber [X.] mitwirken. Für die Beteiligung [X.] spreche weiter, dass die bereits im Urteil unter Mitwirkung [X.] getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Sprungrevision in vielen Fällen weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift hervorgehe. In diesen Fällen könnte der überstimmte Vorsitzende des [X.], ohne dass dies erkennbar wäre, die von der voll besetzten Kammer getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Sprungrevision ändern. Diese Grundsätze gelten nach wie vor.

Ungeachtet der danach fehlerhaft zustande gekommenen Zulassung der Sprungrevision ist der [X.] aber wirksam und das Revisionsgericht an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; B[X.]E 108, 35 = [X.] 4-2500 § 115b [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3, jeweils mwN).

2. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Ist der Vertragsarzt, dessen Zulassung endet, in einer [X.] tätig bzw tätig gewesen, so können sowohl er selbst als auch die in der Praxis verbleibenden Partner die Ausschreibung des frei werdenden bzw frei gewordenen [X.]es beantragen. Die Ausschreibung und die Nachbesetzung erfolgen in diesen Fällen für einen Sitz in dieser [X.], wobei bei der Bewerberauswahl die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte zu berücksichtigen sind (§ 103 Abs 6 [X.]B V; vgl B[X.]E 99, 218 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]8; B[X.] [X.] 3-2500 § 103 [X.] [X.]2 ff für die Gemeinschaftspraxis). Hier ist die Klägerin zum einen durch die Vollmacht des Verstorbenen und die Zustimmung der alleinigen Erbin legitimiert. Zum anderen kann sie auch als Mitglied der antragsberechtigten [X.] den Antrag auf Nachbesetzung eines Sitzes in der [X.] stellen. Das für dieses prozessuale Vorgehen erforderliche Einvernehmen mit dem weiteren [X.]-Mitglied ist erkennbar gegeben.

3. Der [X.] ist richtiger Beklagter. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen grundsätzlich der [X.] alleiniger Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens (vgl zuletzt Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.]/17 R). Hier bestimmt das Gesetz in § 103 Abs 3a [X.] iVm [X.]1 und 12 [X.]B V jedoch abweichend von diesem Grundsatz ausdrücklich, dass allein der [X.] über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheidet. Seine Entscheidung ist nach § 103 Abs 3a [X.]1 und 12 [X.]B V nicht mit einem Widerspruch, sondern unmittelbar mit der Klage anfechtbar (kritisch dazu [X.], [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.] 73). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass bei einem positiven Urteil des [X.] die Versorgung der Versicherten weiter gewährleistet ist und nicht durch ein Klageverfahren ggf über einen längeren Zeitraum ausgesetzt wird (BT-Drucks 17/8005 [X.]12). Der nach § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähige [X.] wird gemäß § 71 Abs 4 [X.]G vom Vorsitzenden vertreten.

4. Der Durchführung eines Vorverfahrens iS des § 78 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 97 Abs 3 [X.] [X.]B V bedurfte es mithin nicht. Der Klage unmittelbar gegen den [X.] steht hier nicht entgegen, dass die Klägerin entsprechend der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Beklagten tatsächlich Widerspruch eingelegt und der [X.] eine Entscheidung getroffen hat. Da die Klage gegen den [X.] hier ohne die vorherige Anrufung des [X.] zulässig ist, ist dessen Entscheidung für dieses Verfahren unerheblich. Unerheblich ist auch, mit welcher Begründung der [X.] den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat. Es kann offenbleiben, welche rechtliche Voraussetzung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens der [X.] mit dem Argument, [X.] habe nur "unzureichend" an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen, verneinen wollte. Der [X.] hat jedenfalls eine Entscheidung nach § 103 Abs 3a [X.] [X.]B V getroffen. Ob er diese Entscheidung tragfähig begründet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

5. Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ein Nachbesetzungsverfahren für einen insgesamt vollen Versorgungsauftrag durchzuführen, ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagefrist des § 87 [X.]G, die wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 Abs 2 [X.] [X.]G ein Jahr betrug, ist eingehalten.

6. Die Entscheidung des Beklagten, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben [X.] abzulehnen, ist rechtswidrig.

a) Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl § 103 Abs 3a [X.] [X.]B V). Nach dem ab dem 1.1.2013 geltenden Recht entscheidet der [X.], ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren für den [X.] durchgeführt werden soll. Die [X.] hat nach einer positiven Entscheidung des [X.] diesen [X.] unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen (§ 103 Abs 4 [X.] [X.]B V). Der [X.] kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des [X.]es aus [X.] nicht erforderlich ist (§ 103 Abs 3a [X.] [X.]B V). Dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, der dem in § 103 [X.] [X.], 5 und 6 [X.]B V bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des [X.] zu verlegen, in dem nach Mitteilung der [X.] aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht (§ 103 Abs 3a [X.] 2. Halbs [X.]B V). Nach § 103 [X.] [X.] [X.]B V ist bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen, ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde.

b) Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass Voraussetzung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens das Bestehen einer fortführungsfähigen Praxis ist. Wenn auf Arztsitzen oder [X.] eine Versorgung nicht fortgeführt werden kann, weil kein Praxissubstrat mehr vorhanden ist oder alle Ärzte gekündigt und die Praxisräume abgegeben worden sind, fehlt einem Nachbesetzungsverfahren die innere Rechtfertigung (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 27/16 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.]2 - zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen, Rd[X.]0; B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]3 mwN). Insofern ist mit der Einfügung des § 103 Abs 3a [X.]B V durch das [X.] ([X.], [X.]) keine Änderung eingetreten. Auch danach ist, wie zuvor nach § 103 Abs 4 [X.]B V aF, Voraussetzung, dass die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] kann die Ausschreibung und Nachbesetzung eines [X.]es in einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat noch vorhanden ist (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.] [X.] 4-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]0; B[X.]E 110, 43 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 99, 218 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 85, 1, 5 und 7 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] [X.]1 f und 34; s auch B[X.]E 86, 121, 122 f = [X.] 3-5520 § 24 [X.] [X.]5 f). Für eine [X.] gilt entsprechend, dass eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.]E 99, 218 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9 mwN).

(1) Gesichtspunkte der Sicherung einer angemessenen vertragsärztlichen Versorgung sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 3a [X.], Abs 4 [X.] [X.]B V nur in [X.] durchzuführen ist, die für die jeweilige Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt sind. Nach der gesetzlichen Konzeption ist in diesen [X.] auch die Nachbesetzung von [X.]en im Grundsatz unerwünscht (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]4; B[X.]E 110, 34 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]1, Rd[X.]0; B[X.]E 91, 253 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] [X.]2; vgl auch B[X.]E 109, 182 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3). Der Gesetzgeber lässt es mit den in § 103 Abs 3a und 4 [X.]B V getroffenen Regelungen gleichwohl zu, dass ein bestehender - für die Versorgung nicht erforderlicher - [X.] nachbesetzt werden kann. Damit berücksichtigt er die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (s hierzu B[X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] [X.]2 f; B[X.]E 91, 253 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 110, 43 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 110, 34 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]1, Rd[X.]0 f). Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der [X.], sondern die Arztpraxis ist veräußerbar. Wo keine Praxis mehr existiert, kann auch keine Nachbesetzung des ihr zugeordneten [X.]es mehr stattfinden. Diese würde ansonsten lediglich der Kommerzialisierung des [X.]es dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]4 mwN).

(2) Eine vertragsärztliche Tätigkeit setzt den (Mit-)Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur voraus. Für eine [X.] gilt entsprechend, dass eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]3; B[X.]E 99, 218 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]9 mwN). Wenn es an all dem fehlt, existiert auch keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]5; B[X.]E 85, 1, 5 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] [X.]2). Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer "Fortführung" der Praxis gegeben sind, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wird (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]8 ff).

bb) Ausgehend von diesen Kriterien ist für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines [X.]es in einer [X.] erforderliche fortführungsfähige Praxis besteht, auf die [X.] als Ganzes und nicht auf den einzelnen Arzt abzustellen. Da die [X.] vertragsarztrechtlich als Rechtseinheit gesehen wird, ist maßgeblich, ob die [X.] als solche fortgeführt werden kann.

(1) Die [X.] (bis 2007: Gemeinschaftspraxis) ist nach der Rechtsprechung des Senats durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte gleicher oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Datenverarbeitung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (vgl B[X.] [X.] 4-5532 Allg [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4; s schon B[X.] Urteil vom 19.8.1992 - 6 [X.] 35/90 - [X.] 1993, 279 = USK 92205 [X.]052). Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen [X.] abrechnen können; die [X.] tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (vgl B[X.] [X.] 4-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1). Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 38/09 R - USK 2010-148 [X.]307; s auch B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]5). Für die Rechtslage vor Einführung der lebenslangen Arztnummer hat der Senat entschieden, dass das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert ist, dass bei den abgerechneten Leistungen - jedenfalls bei gleicher Qualifikation der Mitglieder - grundsätzlich nicht gekennzeichnet werden muss, welcher der [X.] angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl B[X.]E 91, 164 Rd[X.]9 = [X.] 4-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8). Auch nach Einführung der lebenslangen Arztnummer, die eine Zuordnung jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Arzt ermöglicht, wird die [X.] weiterhin als Einheit betrachtet. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der [X.] stellt sich als ein einziger Behandlungsfall dar (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4). Auch die für Vertrags(zahn)ärzte geltenden [X.] beziehen sich auf die Praxis als Gesamtheit; der Vertretungsfall tritt nicht ein, solange auch nur ein ([X.] der [X.] weiterhin tätig ist. In einer [X.] werden die [X.] nicht zwischen Patient und behandelndem ([X.], sondern zwischen ihm und der [X.] geschlossen (vgl B[X.] [X.] 4-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; B[X.]E 91, 164 Rd[X.]2 = [X.] 4-5520 § 33 [X.] Rd[X.]1). Schließlich ist auch die Genehmigung zur Anstellung eines ([X.]es der [X.] und nicht einem einzelnen Mitglied zu erteilen (B[X.]E 121, 154 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]9).

(2) Aus dieser einheitlichen Betrachtung folgt auch, dass die gesamte vertragsärztliche Infrastruktur der [X.] und nicht einzelnen ihrer Mitglieder zuzuordnen ist. Da die [X.] die personellen und sächlichen Mittel vorhält, die zum Betrieb einer Praxis gehören, könnte ein Nachfolger in der [X.] jederzeit seine Tätigkeit aufnehmen. Für Patienten ist während des Bestandes der [X.] erkennbar, dass am Praxisstandort Versorgung stattfindet. Da es gerade charakteristisch für die [X.] ist, dass die Person des Behandlers wechseln kann, stellt ein Mitgliederwechsel die kontinuierliche Versorgung auch aus der Perspektive der Patienten nicht in Frage. Es kann offenbleiben, ob und in welchen Fällen die Fortführungsfähigkeit einer vertragsärztlichen Tätigkeit in einer [X.] daran scheitern kann, dass bestimmte Mindestanforderungen an die Ausstattung und die Auslastung einer Praxis nicht erfüllt werden. Dass hier die vom Senat geforderte Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich ist, ist angesichts des laufenden Praxisbetriebs und der Fallzahlen nicht zweifelhaft.

Die Anknüpfung an die [X.] als Ganzes zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Praxis steht nicht im Widerspruch dazu, dass Träger der vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 Abs 2 und 3 [X.]B V der einzelne Arzt und nicht die [X.] ist. Anders als das [X.] (MVZ) hat die [X.] keinen eigenen [X.], ihr statusrelevanter Bescheid ist die Genehmigung nach § 33 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Die Rechtsprechung des Senats hat indessen den Status in verschiedener Hinsicht dem [X.] des Arztes angenähert. Das kommt besonders deutlich in der zur Nachbesetzung eines Arztsitzes ergangenen Entscheidung vom 11.12.2013 (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3) zum Ausdruck. Die Berücksichtigung der Interessen der Partner einer [X.] im Nachbesetzungsverfahren, § 103 Abs 6 [X.] [X.]B V, ist danach selbst dann geboten, wenn die [X.] vorrangig mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf die Nachbesetzung eines frei werdenden [X.]es zu nehmen (B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]9). Wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt eine [X.] besteht, müssen die Zulassungsgremien im Rahmen der Nachbesetzung daran anknüpfen. Entsprechend müssen sie grundsätzlich eine Nachbesetzung mit einem vollen Versorgungsauftrag ermöglichen, wenn die Zulassung eines Arztes mit einem vollen Versorgungsauftrag geendet hat oder beendet werden soll. Diese Anknüpfung an den jeweils bestehenden Status entspricht der vom Senat stets angenommenen Bindung an zulassungsrechtliche Statusentscheidungen, von denen nur im Verhältnis zwischen der [X.] und ihrem Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl B[X.]E 106, 222 = [X.] 4-5520 § 32 [X.], Rd[X.]3 ff; B[X.]E 110, 43 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]7).

cc) Die dargestellte Rechtsauffassung des Senats hat nicht zur Folge, dass die [X.] auf Dauer hinnehmen müsste, dass ein in einer [X.] tätiger Arzt seiner Versorgungsverpflichtung tatsächlich nicht nachkommt. Soweit ein Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag tatsächlich nicht oder jedenfalls über einen längeren Zeitraum nicht annähernd im Umfang seiner Zulassung wahrnimmt, besteht die Möglichkeit der Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung, § 95 Abs 6 [X.] [X.]B V. Dies gilt auch für die Mitglieder einer [X.]. Zwar ist für sie typisch, dass ihre Mitglieder vorübergehend oder auch dauerhaft nicht in gleichem zeitlichen Umfang in der gemeinsamen Praxis tätig sind. Die vertragsärztliche Tätigkeit in einer [X.] wird häufig gerade gewählt, weil innerhalb der Kooperation flexibel auf wechselnde Lebenssituationen reagiert werden kann. Um aber einen Missbrauch dieser Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, indem etwa eine [X.] reine "Zählmitglieder" aufnimmt, um eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu verdecken, muss ein Vertragsarzt kontinuierlich in nennenswertem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Seit der Einführung der lebenslangen Arztnummer kann dies ohne Weiteres von der [X.] nachvollzogen werden. Der zulassungsrechtliche Status kann indes nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren entzogen, nicht aber in einem anderen Verfahren in Frage gestellt werden.

Hier hätten die Zulassungsgremien - unterstellt die Beigeladene zu 1. hätte die Entziehung der Zulassung von [X.] beantragt - die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die fortschreitende Erkrankung des Arztes berücksichtigen müssen. Zu den Vorzügen der kooperativen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gehört auch, dass selbst länger andauernde krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen durch andere Mitglieder der [X.] aufgefangen werden können. Darin liegt von vornherein kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

7. Ob aus [X.] die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt werden kann, hat der Beklagte nicht ausdrücklich geprüft. Diese Prüfung wird er nachzuholen haben. Die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens kann nach § 103 Abs 3a [X.] [X.]B V abgelehnt werden, wenn eine Nachbesetzung des [X.]es aus [X.] nicht erforderlich ist. Gefordert ist danach nicht die positive Feststellung der Notwendigkeit des [X.]es, sondern die negative Feststellung der fehlenden Erforderlichkeit. Zum Nachweis einer negativen Tatsache bedarf es allerdings stets der Überprüfung der für das Vorliegen der entsprechenden positiven Tatsache sprechenden Umstände (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 92 [X.]9 Rd[X.]1). Der Zulassungsausschuss hat bei dieser Prüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl zu den Gründen der Versorgung iS des § 24 Abs 7 Ärzte-ZV B[X.]E 122, 35 = [X.] 4-5520 § 24 [X.]3, Rd[X.]1).

a) Unter [X.] ist zunächst davon auszugehen, dass in gesperrten [X.] eine Nachbesetzung nicht erforderlich ist. Würde allerdings der Wegfall des [X.]es zu einer Sonderbedarfszulassung führen, so stehen der Ablehnung einer Nachbesetzung [X.] entgegen ([X.], [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]0). Neben Besonderheiten wie die Versorgung von Menschen mit Behinderung oder die räumliche Nähe zu Pflegeheimen oder überregional in Anspruch genommene Diagnostik und Therapie (vgl BT-Drucks 18/4095 [X.]13) können uU auch Spezialisierungen einer Praxis, ihre verkehrsgünstige Lage oder eine effektive Kooperation mit anderen Praxen zum Nutzen der Patienten berücksichtigungsfähig sein (vgl Steinhilper, [X.] nach dem GKV-V[X.], [X.] 2016, 15, 19; [X.], Die Einziehung von [X.]en nach § 103 Abs. 3a [X.]B V und die Aufwertung der [X.] durch die B[X.]-Rechtsprechung, [X.], 340, 341 f; [X.], Strukturprobleme der Gesundheitsversorgung in Deutschland - Herausforderungen für die Rechtsprechung des B[X.], [X.] 2015, 175, 178).

b) Die Begründung des Gesetzentwurfs des [X.], mit dem ua § 103 Abs 3a S 7 [X.]B V neu gefasst wurde, führt ausdrücklich auf, dass auch der Erhalt des besonderen Versorgungsangebots einer [X.] bei der Beurteilung der [X.] eine Rolle spielt (vgl BT-Drucks 18/4095 [X.]08). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Nachbesetzung eines [X.]es in einer [X.] stets auch Auswirkungen auf die Berufsausübung der verbleibenden Mitglieder hat. So kann die Struktur einer [X.] auf ein bestimmtes Versorgungsangebot ausgerichtet sein, das ohne eine Nachbesetzung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Sogar der Fortbestand der gesamten Praxis kann in Frage stehen, wenn ein Mitglied der [X.] mit einer für die Praxis zentralen besonderen Qualifikation ausfällt. Dass der Gesetzgeber eine solche Situation verhindern wollte, verdeutlicht die Regelung des § 103 Abs 3a [X.] [X.]B V, wonach die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nicht abgelehnt werden kann, wenn sich als [X.]r eine oder mehrere Personen bewerben werden, die dem in [X.] [X.] und 6 bezeichneten Personenkreis angehören (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks 17/8005 [X.]12). Da auch die vertragsärztliche Tätigkeit in einer [X.] den Schutz des Art 12 Abs 1 GG genießt, ist das Interesse der verbliebenen [X.]-Mitglieder an der Nachbesetzung eines frei gewordenen [X.]es in aller Regel schutzwürdig (so auch [X.], [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 6. Aufl 2018, § 103 Rd[X.]). Nur durch eine solche Berücksichtigung ist auch eine hinreichende Gleichbehandlung mit MVZ gewährleistet, denen eine Nachbesetzung von [X.] ohne Prüfung von [X.] nach § 103 Abs 4a [X.] [X.]B V möglich ist (vgl dazu B[X.]E 109, 182 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]).

c) Zu berücksichtigen ist ferner ein unterschiedlicher Versorgungsgrad bezüglich der Arztgruppe (Fachgebiete und/oder Schwerpunkte) innerhalb des [X.]. Eine insofern beachtenswerte Konstellation liegt hier indes nicht vor. Der Versorgungsgrad mit Fachärzten für Chirurgie liegt zwar im Stadtteil [X.], in dem die [X.] gelegen ist, unter dem Durchschnitt des [X.] Berlin. Allerdings vermag dies angesichts des auch in [X.] bestehenden Versorgungsgrades von 147 % keinen besonderen Versorgungsbedarf wegen einer zu geringen Versorgungsdichte iS des § 103 Abs 3a [X.] [X.]B V zu begründen. Dass die [X.] einen solchen Versorgungsbedarf allein im Hinblick auf den unterdurchschnittlichen Versorgungsgrad bejaht hat, ist insofern unerheblich. Ihre Mitteilung iS des § 103 Abs 3a [X.] 2. Halbs [X.]B V ist für den [X.] nicht verbindlich. [X.] bei der Beurteilung der Versorgung im Rahmen des § 103 Abs 3a [X.]B V ist allerdings der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Verteilung der Praxen im Planungsbereich. Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines [X.] (B[X.]E 122, 35 = [X.] 4-5520 § 24 [X.]3, Rd[X.]9).

d) Dass die Praxis in der Vergangenheit nahezu durchschnittliche Fallzahlen hatte, spricht ebenfalls für ihre Versorgungsrelevanz (vgl Steinhilper, [X.] 2016, 15, 19). Dabei ist wiederum im Hinblick auf die einheitliche Betrachtung der [X.] auf ihre Fallzahlen und nicht diejenigen des einzelnen Mitglieds abzustellen. Die [X.] ermöglicht gerade, dass Vertragsärzte mit unterschiedlichem Einsatz tätig sind. Das ist solange nicht problematisch, wie der Tätigkeitsumfang einzelner Mitglieder nicht die Grenze der [X.] überschreitet. Für die Versorgungsrelevanz kann es nur darauf ankommen, ob der Versorgungsauftrag, wie er sich aus der Addition der [X.] der Mitglieder ergibt, von der [X.] in diesem Rahmen insgesamt wahrgenommen wird. Für eine mögliche Nachfolgebesetzung kann von Bedeutung sein, ob die Versorgung in der Praxis im bisherigen Umfang durch die verbleibenden Mitglieder aufrechterhalten bleiben kann. Andererseits können gemessen an der Zahl ihrer Mitglieder deutlich unterdurchschnittliche Fallzahlen einer [X.] dazu führen, dass ein [X.] in der [X.] als nicht mehr erforderlich angesehen wird. Bei Fachärzten für Chirurgie bzw Orthopädie und Unfallchirurgie ist dabei auch zu berücksichtigen, ob der ausscheidende Arzt als sog Durchgangsarzt nach § 34 Abs 2 [X.]B VII tätig war. Das Anerkennungsverfahren der Berufsgenossenschaften nach § 34 Abs 2 [X.]B VII hat zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf vertragsärztliche Zulassungen. Die ambulante Heilbehandlung nach § 27 [X.]B VII ist aber eng mit der vertragsärztlichen Versorgung verbunden, wie sich schon aus der nach § 34 Abs 4 [X.]B VII bestehenden Gewährleistungsverpflichtung der [X.] auch für die gesetzeskonforme Durchführung der ambulanten berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung ergibt (vgl dazu auch B[X.]E 122, 55 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]2, Rd[X.]7).

e) Die Prüfung, ob der [X.] für die Versorgung nicht mehr erforderlich ist, erübrigt sich allerdings nicht deshalb, weil die Klägerin mit dem Verstorbenen die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausgeübt hat. Zwar kommt nach § 103 Abs 3a [X.] 2. Halbs [X.]B V eine Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nicht in Betracht, wenn die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, der dem in § 103 [X.] [X.], 5 und 6 [X.]B V bezeichneten Personenkreis angehört. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Praxis soll zwar von der Klägerin fortgeführt werden, die mit dem verstorbenen [X.] die Praxis gemeinschaftlich betrieben hat (§ 103 [X.] [X.] [X.]B V). Allerdings verfügt die Klägerin bereits über eine Zulassung. Würde sie selbst die Zulassung von [X.] übernehmen, könnte dies nur zu einer Verschmelzung der beiden Zulassungen und damit zum Wegfall einer Zulassung führen. Ob die Bewerbung eines verbleibenden Mitglieds einer [X.], das selbst bereits über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt, überhaupt in Betracht kommt, kann offenbleiben ([X.], Ärzte-ZV/[X.], 2017, § 103 [X.]B V Rd[X.] 76 hält eine Bewerbung von Praxispartnern mit vollem Versorgungsauftrag nicht für möglich; ebenso [X.], [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]06; anders [X.] in [X.] Komm, Stand Dezember 2015, § 103 [X.]B V Rd[X.]4 mit der Konsequenz, dass eine Zulassung wegfällt). Die Privilegierung des § 103 [X.] [X.] [X.]B V betrifft jedenfalls in erster Linie [X.] iS des § 101 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V (vgl [X.] aaO; [X.] in [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]05). Beide Konstellationen liegen indes nicht vor.

Nach dem Antrag der Klägerin soll eine Übernahme des [X.]es von [X.] nach § 103 Abs 4b [X.] [X.]B V erfolgen. Danach kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den [X.] übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Praxis weitergeführt wird, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Mit dieser Regelung wurden Vertragsärzte den MVZ gleichgestellt, für die § 103 Abs 4c [X.] [X.]B V eine entsprechende Regelung enthält (vgl BT-Drucks 17/8005 [X.]13). § 103 Abs 4b [X.] [X.]B V lässt damit ebenso wie § 103 Abs 4c [X.] [X.]B V die Anstellung eines Arztes im Wege der [X.] zu, suspendiert aber nicht von den allgemeinen Voraussetzungen der [X.] (vgl [X.] Marburg Urteil vom 11.1.2017 - [X.]2 [X.] 585/16 - Juris Rd[X.]2). Die Vorschrift betrifft nicht die Frage, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, sondern das Auswahlverfahren im Nachbesetzungsverfahren. Aus einer Konstellation nach § 103 Abs 4b [X.] [X.]B V kann die Klägerin keine Privilegierung nach § 103 Abs 3a [X.] 2. Halbs [X.]B V iVm § 103 [X.] [X.] [X.]B V wegen der gemeinschaftlichen Tätigkeit mit [X.] herleiten. Es verbleibt vielmehr bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.

Erst wenn dem Antrag stattgegeben und ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet worden ist, ist weiter zu prüfen, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Weiterführung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Praxis des übernehmenden Vertragsarztes nicht entgegenstehen. Während § 103 Abs 3a [X.] 1. Halbs [X.]B V für eine Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens die Feststellung erfordert, dass die Nachbesetzung des [X.]es aus [X.] nicht erforderlich ist, fordert § 103 Abs 4b [X.] [X.]B V für die Weiterführung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Praxis des übernehmenden Vertragsarztes die Feststellung, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung sind solche des § 24 Abs 7 Ärzte-ZV (so auch [X.], Ärzte-ZV/[X.] § 103 [X.]B V Rd[X.]08). Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen (B[X.]E 86, 121, 126 = [X.] 3-5520 § 24 [X.] [X.]9). In den Blick zu nehmen ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer regional bedarfsgerechten Versorgung und einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich (B[X.]E 122, 35 = [X.] 4-5520 § 24 [X.]3, Rd[X.]9; vgl auch Dorra/Stellpflug, Verlegung des [X.]es innerhalb des [X.], [X.] 2015, 239, 241 ff). Da die Fortführung durch einen bei der [X.] angestellten Arzt hier nicht mit einer Verlegung des bisherigen [X.]es verbunden ist, sind derzeit keine [X.] ersichtlich, die einer Weiterführung der Tätigkeit des Vertragsarztes [X.] durch einen angestellten Arzt entgegenstehen könnten.

f) Falls der Beklagte eine Feststellung dahingehend, dass die Nachbesetzung des weiteren hälftigen [X.]es des [X.] aus [X.] nicht erforderlich ist, nicht treffen kann, ist dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens stattzugeben. Andernfalls hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Soweit der zuständige [X.] nach § 90 [X.]B V hier eine Feststellung iS des § 103 Abs 1 [X.] [X.]B V getroffen hat, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad für die Fachgruppe der Chirurgen um 40 % überschritten ist, ist das Ermessen nach § 103 Abs 3a S 7 [X.]B V eingeschränkt ("soll" statt "kann") führen. Gegen eine solche Feststellung spricht, dass der [X.] bei der Fortschreibung des "[X.]" (vgl dazu B[X.]E 122, 35 = [X.] 4-5520 § 24 [X.]3, Rd[X.]8 ff) teilweise nach anderen Kriterien vorgegangen ist, als sie in § 17 Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgesehen sind (keine Berücksichtigung der Ermächtigten, Berücksichtigung des Sozialindex). In jedem Fall sind auch im Rahmen des Ermessens die Besonderheiten der Bindung des Sitzes in der [X.] und deren Interesse an einer Nachbesetzung angemessen zu berücksichtigen (vgl auch [X.], [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 103 Rd[X.]7).

8. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 46/17 R

27.06.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 10. Mai 2017, Az: S 87 KA 946/16, Urteil

§ 103 Abs 3a S 1 SGB 5, § 103 Abs 3a S 3 Halbs 1 SGB 5, § 103 Abs 3a S 3 Halbs 2 SGB 5, § 103 Abs 3a S 7 SGB 5, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5, § 103 Abs 4 S 5 Nr 4 SGB 5, § 103 Abs 4 S 5 Nr 5 SGB 5, § 103 Abs 4 S 5 Nr 6 SGB 5, § 103 Abs 4a S 3 SGB 5, § 103 Abs 4b S 2 SGB 5, § 103 Abs 4c S 1 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 95 Abs 2 SGB 5, § 95 Abs 3 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV, § 24 Abs 7 Ärzte-ZV, GKV-VStG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 46/17 R (REWIS RS 2018, 7096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7096

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