Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21)

6. Senat | REWIS RS 2021, 7042

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Gegenstand

Revisionszulassung; Einziehung von Sachen Dritter; Vereinsverbot


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Vorsatz des Berechtigten, der für die Einziehung von Sachen Dritter aus Anlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG erforderlich ist, nicht nur die Überlassung der Sache für verfassungswidrige Bestrebungen, sondern auch ihre Nutzung durch den verbotenen Verein umfassen muss.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21)

13.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2020, Az: 4 B 20.124, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 2 Nr 3 VereinsG, § 12 Abs 2 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21) (REWIS RS 2021, 7042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7042

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