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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Restitutionsansprüche strafrechtlich Rehabilitierter bei gestuftem Besitz an eingezogenem Vermögenswert
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 766,94 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 [X.] keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)
16.06.2021
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Magdeburg, 21. April 2020, Az: 3 A 9/20 MD, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 7 VermG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21) (REWIS RS 2021, 4936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4936
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 B 63/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei besatzungshoheitlicher Immobilienenteignung
Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen mit Sperrvermerk; Zurückverweisung an einen anderen Senat
LwZR 12/07 (Bundesgerichtshof)
8 B 109/10, 8 B 109/10 (8 C 6/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs
B 12 R 71/17 B (Bundessozialgericht)
Sozialversicherung - Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen …
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