Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)

8. Senat | REWIS RS 2021, 4936

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Gegenstand

Revisionszulassung; Restitutionsansprüche strafrechtlich Rehabilitierter bei gestuftem Besitz an eingezogenem Vermögenswert


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 766,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 [X.] keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

2

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)

16.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Magdeburg, 21. April 2020, Az: 3 A 9/20 MD, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 7 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21) (REWIS RS 2021, 4936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4936

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