Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2023, Az. 6 C 5/21

6. Senat | REWIS RS 2023, 5823

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Gegenstand

Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines Dritten


Leitsatz

1. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch - abgesehen von Treuhandkonstellationen - Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen.

2. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen Sachen noch im Verbotszeitpunkt.

3. Für den Förderungsvorsatz des Dritten reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr Grundstück betreffende [X.] und Einziehungsanordnung in einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung.

2

Die Klägerin erwarb im Mai 2010 das mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaute Grundstück in ..., Ortsteil [X.] Sie überließ es ihrem [X.], der dort - bis auf den Zeitraum seiner Haft von April 2011 bis zum Mai 2013 - zusammen mit zwei Freunden wohnte. Die Bewohner waren für die [X.]" ([X.]) tätig, die Veranstaltungen auf dem Anwesen durchführte und von dort aus ihre Aktivitäten koordinierte. Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2014 veräußerte die Klägerin das Grundstück an ihren [X.]. Der Vertrag sieht einen sofortigen Besitzübergang an den [X.] vor. In der Folgezeit kam der [X.] der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Raten nicht nach. Im Grundbuch ist unverändert die Klägerin als Eigentümerin eingetragen.

3

Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 - gegen [X.] zugestellt und mit dem verfügenden Teil im [X.] veröffentlicht am 23. Juli 2014 - stellte das [X.], für Bau und Verkehr unter Ziffer 1 fest, dass die Vereinigung [X.] eine Ersatzorganisation der durch seine Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung "Fränkische Aktionsfront" ([X.]) ist. In Ziffer 2 der Verbotsverfügung verbot es die Vereinigung und löste sie auf. Unter Ziffer 7 verfügte die Behörde die Beschlagnahme von Sachen Dritter und ihre Einziehung zugunsten des [X.], soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an das [X.] dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. In Ziffer 7.1 der Verfügung wird insbesondere das dem [X.] von der Klägerin überlassene, im Einzelnen näher bezeichnete Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in [X.] beschlagnahmt und zugunsten des [X.] eingezogen. Die gegen das unter Ziffer 1 und 2 verfügte [X.] des [X.] erhobenen Klagen der Klägerin und weiterer 40 Kläger wies der [X.] mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 - ab.

4

Die gegen die [X.] und Einziehungsanordnung in Ziffer 7.1 der Verbotsverfügung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2020 die angefochtene Verfügung in Ziffer 7.1 aufgehoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Alt. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] sähen in der Regel mit dem [X.] die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter vor, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe. Diese Voraussetzungen müssten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verbotsverfügung vorliegen. Daran fehle es hier.

5

Ob die objektiven Anforderungen der Befugnisnormen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, sei zweifelhaft. Zu den der Beschlagnahme und Einziehung unterliegenden Sachen Dritter gehörten auch neutrale Gegenstände wie etwa Grundstücke, wenn diese für die Aktivitäten des [X.] gestellt worden seien. Die Überlassung erfordere eine bewusste und rechtserhebliche Übertragung des [X.] an den Verein. Dies sei auch dann gegeben, wenn der Eigentümer nur über eine Zwischenperson mit dem Verein in Kontakt trete. Deswegen dürfte die Anwendung der Vorschriften nicht schon daran scheitern, dass die Klägerin ihr Grundstück lediglich ihrem [X.] und zwei seiner Freunde überlassen habe, nicht aber unmittelbar dem [X.]. Es sei aber nicht erwiesen, dass der [X.] die Immobilie auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zumindest gelegentlich dem [X.] und nicht ausschließlich anderen Nutzern - der inzwischen gegründeten [X.] "Der Dritte Weg" - zur Verfügung gestellt habe. Gesichert sei allein die Überlassung an das [X.] bis zum [X.] 2013. Die Historie sowie Sinn und Zweck der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] sowie verfassungsrechtliche Erwägungen sprächen dafür, dass es für die Anwendbarkeit der Normen auf den Fortbestand des [X.] bis zum Verbotszeitpunkt ankomme. Dies könne allerdings ebenso offenbleiben wie die Frage, wer zuletzt Gewahrsam an dem Anwesen innegehabt habe.

6

Denn jedenfalls lasse sich der erforderliche Vorsatz der Klägerin nicht feststellen. Eine vorsätzliche Förderung setze voraus, dass der Eigentümer die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins gekannt und gewollt oder - im Sinne eines bedingten Vorsatzes - zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass diesen Bestrebungen durch die Überlassung der Sache Vorschub geleistet werde. Nicht erforderlich sei, dass der Überlassende die ihm bekannten Aktivitäten des Vereins in verfassungs- und vereinsrechtlicher Hinsicht exakt bestimme. Es reiche aus, dass er aufgrund einer sogenannten Parallelwertung in der [X.] auf der Grundlage seines Wissens über die tatsächlichen Vereinsaktivitäten den [X.] Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der "verfassungswidrigen Bestrebungen" zutreffend erfasst habe. Er müsse zudem eine zumindest laienhafte Vorstellung davon entwickelt haben, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten nicht von (wechselnden) Einzelpersonen ausgingen, sondern in organisierter Form erfolgten und damit einem Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] zuzurechnen seien, der den Gewahrsam an der Sache ausübe. Die Befragung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung habe zwar ihre Kenntnis davon ergeben, dass ihr [X.] die Räumlichkeiten nicht nur zum Wohnen, sondern auch für verfassungswidrige Aktivitäten genutzt und zur Verfügung gestellt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass sich ihr [X.] dort mit Gesinnungsgenossen getroffen habe. Es habe sich aber nicht belegen lassen, dass sie um die Nutzung durch eine Personenvereinigung gewusst habe.

7

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht verlange zu Unrecht die Kenntnis konkreter Vereinsstrukturen. Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.] fordere nicht zwingend, dass der [X.] die Vereinsstruktur umfassen müsse. Nach dem Normzweck solle der Zugriff auf dem Vereinsvermögen vergleichbar "bemakelte" Sachen ermöglicht werden. Nach den [X.] handele es sich bei einer [X.] und Einziehungsanordnung um eine Sicherungsmaßnahme. Zudem komme der Einziehung eine strafähnliche Wirkung zu, weshalb sie eine Parallelvorschrift zu § 74a Nr. 1 StGB darstelle. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, ob das [X.] zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch Gewahrsam an dem Grundstück gehabt habe. Es genüge, dass die Sache der Vereinigung in der Vergangenheit zur Verfügung gestanden habe. Dies folge aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Normen.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [X.]er [X.]hof hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] ohne Verletzung von [X.]recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO stattgegeben. Er hat die Klage zutreffend als zulässig (1.) und begründet (2.) erachtet.

1. [X.]ie Klägerin begehrt in gemäß § 44 VwGO zulässiger objektiver Klagehäufung die Aufhebung der [X.] und Einziehungsanordnung. Es handelt sich dabei um zwei Nebenentscheidungen zu einem Vereinsverbot, die jeweils Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen und selbständig anfechtbar sind. [X.]ie Anfechtungsklage ist somit statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwG[X.] Es besteht die Möglichkeit, dass die im Tenor und in der Begründung der Verbotsverfügung konkret auf ihr Grundstück in [X.] bezogene [X.] und Einziehungsanordnung sie in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum verletzt (vgl. zur Verneinung der Klagebefugnis in Fallgestaltungen, in denen es an einer solchen Konkretisierung in der Verbotsverfügung mangelt: [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - [X.]E 167, 293 Rn. 29). [X.]ie Klägerin ist unverändert Eigentümerin des bebauten Grundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen. Obschon sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Februar 2014 an ihren [X.] verkauft hat, hat ein dinglicher Rechtsübergang bis zum Erlass der Verbotsverfügung nicht stattgefunden.

2. [X.]ie [X.] und Einziehungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwG[X.] Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung. [X.]abei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen [X.]punkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 17 m. w. N.). Anzuwenden ist deshalb das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 ([X.]) in der durch Art. 5 des [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 ([X.]) geänderten Fassung.

[X.]ie Befugnis für den Erlass einer Beschlagnahmeanordnung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] Ermächtigungsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.] ist das gegenüber einem Verein ergehende Verbot in der Regel mit der Beschlagnahme und der Einziehung von Sachen [X.]ritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Nach dem im [X.] wortgleichen § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] werden Sachen [X.]ritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten die §§ 3 bis 7 sowie §§ 10 bis 13 [X.] für [X.] entsprechend.

Trotz des missverständlichen Wortlauts in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ("Beschlagnahme" und "Einziehung") sind die Beschlagnahme sowie die Einziehung als solche nicht Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr geht es allein um die akzessorische Anordnung dieser Vollzugsmaßnahmen in der Verbotsverfügung (vgl. [X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 2). [X.] bedeutet, dass es sich um Anordnungen handelt, die nur im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot als Nebenentscheidungen ausgesprochen werden können und von dessen Bestand abhängig sind (vgl. [X.]. IV/430 S. 12, 20). Insofern ist die vereinsrechtliche Feststellung, dass eine bestimmte [X.] als Verein verboten ist, ein nach materiellem Recht vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 8 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Ziffern 1 und 2 der Verbotsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2014, zu denen die im Streit stehende [X.] und Einziehungsanordnung akzessorisch ist, nach Abweisung der hiergegen gerichteten Klagen bestandskräftig. [X.]amit steht fest, dass das [X.] als Ersatzorganisation der [X.] verboten und aufgelöst ist.

Zu recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen der Befugnisnormen für den Erlass einer [X.] und Einziehungsanordnung im maßgeblichen [X.]punkt nicht vorgelegen haben. [X.]ie § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] sehen sowohl objektive als auch subjektive Anforderungen für den Erlass einer [X.] und Einziehungsanordnung vor. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass es sich um Sachen [X.]ritter handelt, die von den - einer [X.] und Einziehungsanordnung gleichermaßen unterliegenden - Forderungen [X.]ritter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) sowie dem Vereinsvermögen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] abgegrenzt werden müssen. [X.]er Berechtigte muss durch die Überlassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert haben. In subjektiver Hinsicht verlangen die Vorschriften vorsätzliches Handeln im Sinne eines [X.]es, dessen Reichweite sich nur anhand des objektiven Tatbestands (dazu a.) ermitteln lässt. Ausgehend vom objektiven Tatbestand der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] ist der vom Berufungsgericht aufgestellte rechtliche Maßstab für die Anforderungen an den [X.] mit [X.]recht vereinbar (b.). Auch gegen die Anwendung dieser Rechtssätze im Fall der Klägerin bestehen keine revisionsgerichtlichen Bedenken (c.). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen des Beklagten ist der Senat als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gebunden, § 137 Abs. 2 VwG[X.] [X.]ie tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Urteil, der Klägerin lasse sich kein Vorsatz nachweisen, hat der Senat deshalb seiner Entscheidung zugrunde zu legen (d.).

a. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 [X.] ermöglichen den staatlichen Zugriff auf Sachen [X.]ritter. Hiervon zu unterscheiden sind nicht nur die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] genannten Forderungen [X.]ritter, sondern auch das Vereinsvermögen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]).

aa. [X.]as Vereinsvermögen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Zum Vereinsvermögen gehören danach die Forderungen und Rechte, deren Inhaber der Verein ist, sowie die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem [X.] zu treuen Händen übertragen bzw. die ein [X.]ritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]arüber hinaus zählt die Gesamtheit der Vermögenswerte dazu, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing; insoweit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das rechtliche Verhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an (vgl. [X.], Urteil vom 13. [X.]ezember 2018 - 1 A 14.16 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 75 Rn. 26 m. w. N.).

An diesem wirtschaftlichen Vereinsvermögensbegriff ist ungeachtet der [X.]ifferenzierung der [X.] und Einziehungsobjekte in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] seit den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze vom 28. Oktober 1994 ([X.] I 3186 - Verbrechensbekämpfungsgesetz) im Grundsatz festzuhalten. [X.]ie neue Systematik des Vereinsgesetzes gibt insbesondere keinen Anlass, die Abgrenzung, ob es sich um Sachen des Vereins oder eines [X.] handelt, nunmehr nur noch anhand der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse vorzunehmen (so aber [X.], Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 - juris Rn. 10; [X.], [X.] ([X.]) 2020, 271 <288 f.>; kritisch zum weiten Vereinsvermögensbegriff auch [X.], [X.]. 2018, 156 <157 f.>). Hiergegen spricht, dass das öffentliche Vereinsrecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr in § 2 Abs. 1 [X.] von einem eigenständigen, insbesondere von den zivilrechtlichen Rechtsformen unabhängigen Begriff eines Vereins ausgeht, der deutlich über den zivilrechtlichen Vereinsbegriff hinausgeht. [X.]ahinter steht der Gedanke, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse einer Personengruppe ankommt (vgl. [X.]. IV/430 S. 10). Tatsachenfeststellungen zu einer im Einzelfall schwierigen Klärung der Rechtsform oder Rechtsfähigkeit der [X.] sind deswegen entbehrlich. [X.]ies dient der effektiven Abwehr der von der [X.] ausgehenden Gefahren. [X.]emgegenüber drohen bei einer ausschließlich anhand zivilrechtlicher Kriterien vorgenommenen Bestimmung des Vereinsvermögens Schutzlücken, etwa dann, wenn sich der Personenzusammenschluss wegen §§ 134, 138 [X.] nicht wirksam konstituiert hat und [X.] deshalb möglicherweise nicht entstanden ist (zu den Grenzen der Grundsätze der fehlerhaften [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 1784 <1785> m. w. N.; kritisch [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 6 III 3; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 345 m. w. N.).

Mit Blick auf die nunmehr in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] eigenständig geregelte Beschlagnahme und Einziehung von Sachen [X.]ritter hat der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck gebracht, dass auf diese - von den gesondert geregelten Treuhandfällen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen - nur unter gegenüber dem Zugriff auf Sachen im Vereinsvermögen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erschwerten Voraussetzungen zugegriffen werden kann. Bis zur Änderung durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz bestimmte § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. lediglich, dass in der Verbotsverfügung in der Regel die Beschlagnahme und Einziehung "des Vereinsvermögens" anzuordnen war. Zwar sah schon § 12 Abs. 2 [X.] a. F. vor, dass auch Sachen [X.]ritter eingezogen werden konnten, wenn der Berechtigte durch die Überlassung die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert hat. Allerdings galt das nach dem klaren Wortlaut der Norm nur dann, wenn die Sachen [X.]ritter "im Gewahrsam des Vereins" standen. Aufgrund der Beschlagnahme konnten Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf der Grundlage einer besonderen Anordnung Sachen "des Vereinsvermögens" im Gewahrsam [X.]ritter sichergestellt werden (§ 10 Abs. 2 [X.] a. F.). Mit der Zielsetzung, künftig auch auf Sachen [X.]ritter im Gewahrsam [X.]ritter zugreifen zu können, hat der Gesetzgeber sodann die Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie redaktionelle Anpassungen in § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 [X.] vorgenommen ([X.]. 12/6853 S. 45 f.). Seitdem gibt es für die Anordnung der Beschlagnahme und der Einziehung von Sachen [X.]ritter - ebenso wie schon zuvor (nur) für die Einziehung von Sachen [X.]ritter in § 12 Abs. 2 [X.] a. F. - in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. [X.]iese nimmt einerseits die zuvor in § 12 Abs. 2 [X.] a. F. normierten Fallgestaltungen auf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.]) und ermöglicht andererseits erstmalig den Zugriff auf Sachen [X.]ritter, die zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen der [X.] bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.]). Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] handelt es sich somit ersichtlich um eine lex specialis gegenüber der das Vereinsvermögen betreffenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]

Infolgedessen ist die Zuordnung von Sachen zum Vereinsvermögen zwar unverändert nicht zivilrechtlich, sondern grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. [X.]as Vereinsvermögen erfasst deswegen nicht nur Sachen, die im Eigentum der [X.] stehen oder die der Verein einem [X.] zu treuen Händen übertragen bzw. die ein [X.]ritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es schließt darüber hinaus auch Sachen ein, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres erkennbar sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses "Graubereichs" in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Hingegen sind Sachen, die - von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen - ersichtlich im Eigentum [X.]ritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen.

Welcher Art die "Sachen" [X.]ritter nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] sind, ist unerheblich. Es kann sich um solche Sachen handeln, durch die der Verein erst in die Lage versetzt wird, seine verbotswürdigen Bestrebungen zu verfolgen (etwa Waffen, Fahrzeuge oder Propagandamaterial, vgl. [X.]. IV/430 S. 21) oder auch um scheinbar "neutrale" Sachen ohne objektiven Bezug zum Vereinszweck und [X.] wie beispielsweise Räumlichkeiten oder Grundstücke.

bb. [X.]er Begriff des "[X.]" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 [X.] ist vom Verein abzugrenzen und umfasst sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder der [X.] (ebenso [X.], in: [X.]/[X.], Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 12 Rn. 22; [X.], [X.], 1. Aufl. 2012, § 12 Rn. 7; Wache, in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2023, [X.] § 12 Rn. 9). [X.]ieses Begriffsverständnis lag bereits § 12 Abs. 2 [X.] a. F. zugrunde ([X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge des [X.] hieran etwas ändern wollte, lassen sich der Begründung zum Gesetzentwurf nicht entnehmen (vgl. [X.]. 12/6853 S. 45 f.). Aus ihr wird im Gegenteil deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der zweiten Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor allem an den Zugriff auf Sachen von Vereinsmitgliedern gedacht hat und die "[X.]" gerade nicht auf außenstehende Personen begrenzen wollte ([X.]. 12/6853 [X.] zu § 12 Abs. 2 [X.]).

cc. [X.]ie Normen fordern eine "Überlassung" der Sache des [X.] "an den Verein". [X.]ies setzt ein bewusstes und rechtserhebliches Übertragen des [X.] an der Sache voraus ([X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 12; [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.] § 12 Rn. 25; [X.], [X.], 1. Aufl. 2012, § 12 Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.], Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 12 Rn. 22). [X.]er Empfänger der tatsächlichen Sachherrschaft an der Sache muss die [X.] sein, womit inhaltlich auf § 2 Abs. 1 [X.] Bezug genommen und verdeutlicht wird, dass es sich um vereinsrechtliche Nebenentscheidungen handelt, die akzessorisch an ein Vereinsverbot anknüpfen. [X.]ie Art der Überlassung ist ohne Bedeutung. Erfasst werden sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Gebrauchsüberlassungen (ebenso [X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 12; enger offenbar [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.] § 12 Rn. 25 sowie Wache, in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2023, [X.] § 12 Rn. 9: "Vertragsverhältnis"). [X.]ie [X.]übertragung an die [X.] kann unmittelbar durch den Berechtigten selbst oder mittelbar durch einen dazwischengeschalteten [X.] erfolgen, solange diese Weitergabe dem Berechtigten noch objektiv zurechenbar ist. [X.]ie Überlassung muss "dessen" verfassungswidrige Bestrebungen gefördert haben, also nicht irgendwelche verfassungsfeindlichen Aktivitäten, sondern diejenigen des Vereins, an den die Sache überlassen worden ist.

dd. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "verfassungswidrigen Bestrebungen" liegt im Übrigen keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den [X.] der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2018 - 3 A 214/17 - [X.]VBl 2018, 1024 = juris Rn. 25; [X.], [X.] ([X.]) 2020, 271 <314>; [X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 2 a. E.). [X.]enn die "verfassungswidrigen Bestrebungen" im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 [X.] definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. In der Begründung zu dem Entwurf des Vereinsgesetzes ist hervorgehoben worden, dass unter "verfassungswidrigen" Bestrebungen alle nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Bestrebungen gemeint seien; dies ergebe sich - da in dem Entwurf der Klammerzusatz noch nicht enthalten war - "aus dem Zusammenhang" ([X.]. IV/430 S. 18). In Art. 9 Abs. 2 GG werden die drei Verbotsgründe genannt, eine Beschränkung auf nur einen [X.] beabsichtigt die Formulierung "verfassungswidrige Bestrebungen" somit ganz offenkundig nicht (vgl. bereits [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 3 und 18; dazu auch [X.], Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 9 ff.). [X.]ie Überlassung der Sache des [X.] "fördert" jene Bestrebungen, wenn sie objektiv geeignet ist, die verfassungswidrigen Aktivitäten des Vereins zu ermöglichen, zu verstärken oder ihre [X.]urchführung zu erleichtern (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2012, § 12 Rn. 7; [X.], [X.] ([X.]) 2020, 271 <311, 315>). Auf einen feststellbaren Förderungserfolg kann es hierbei mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck der Normen nicht ankommen, obschon der von der zweiten Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] abweichende Wortlaut der ersten Alternative ("gefördert hat") zunächst darauf hinzudeuten scheint (so aber wohl [X.], [X.] ([X.]) 2020, 271 <315>).

ee. [X.]ie [X.] muss ferner im [X.] noch Gewahrsam an der überlassenen Sache innehaben. [X.]er Wortlaut der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] ist zwar offen und ließe auch ein abweichendes Verständnis zu. Allerdings führen die historische Auslegung (1) sowie der Sinn und Zweck der Vorschriften (2) zu diesem Ergebnis. Vor allem fordert Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein solches Normverständnis (3).

(1) Wie ausgeführt, nimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.] seit 1994 die frühere Regelung in § 12 Abs. 2 [X.] a. F. auf, die sich ausdrücklich auf "Sachen [X.]ritter im Gewahrsam des Vereins" bezog. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 [X.] a. F. bestand kein Zweifel, dass die Sache des [X.] im [X.] im Gewahrsam des Vereins stehen, die Überlassung mithin noch andauern musste (vgl. [X.], Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass hieran im Zuge der gesetzgeberischen Änderungen des [X.] etwas inhaltlich geändert werden sollte, lassen sich den [X.] nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen [X.]ritter im Gewahrsam [X.]ritter zu erweitern (siehe [X.]. 12/6853 S. 45 f.). Hierfür hat er die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 12 Abs. 2 Alt. 2 [X.] geschaffen. Um ihren Anwendungsbereich nicht zu konterkarieren, ist das bisher in § 12 Abs. 2 [X.] a. F. enthaltene [X.]erfordernis des [X.]. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] gestrichen worden. [X.]ie Streichung ist ausdrücklich als bloße notwendige "Folgeänderung" bezeichnet worden ([X.]. 12/6853 [X.]), ebenso wie die sprachliche Anpassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 an den neuen § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Streichung der Wörter "des Vereinsvermögens". Es ginge am Willen des Gesetzgebers vorbei, diesen redaktionellen Anpassungen eine inhaltliche Bedeutung beizumessen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass in dem Anwendungsbereich der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] künftig auch längst beendete Überlassungen in der Vergangenheit einbezogen werden sollten.

(2) Hinzu kommen teleologische Gründe, die den Gewahrsam des Vereins an den ihm überlassenen Sachen auch noch im [X.] erfordern. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 [X.] erlauben den staatlichen Zugriff auf vereinsfremdes Vermögen zum Zwecke der Gefahrenabwehr. [X.]ie Normen erfassen in den beiden Alternativen auf unterschiedliche Weise "bemakelte" Sachen [X.]ritter, weil der [X.]ritte mit ihrer Überlassung die verfassungswidrigen Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat (Alt. 1) oder seine Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren (Alt. 2). In beiden Konstellationen geht es um die Abwehr künftiger Gefahren, die mit diesen Sachen verbunden sind. [X.]enn nach dem Verbot eines Vereins ist damit zu rechnen, dass die in ihm organisierten verfassungsfeindlichen Kräfte versuchen, entweder den Verein illegal fortzusetzen oder sich neu zu gruppieren, um ihre Ziele in anderen Organisationsformen und auf anderem Wege zu erreichen. [X.]eswegen kommt dem Entzug der materiellen Mittel des Vereins als Sicherungsmaßnahme eine große Bedeutung zu ([X.]. IV/430 S. 18 f.). [X.]ies bestätigt auch § 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 [X.], wonach von der Einziehung im [X.] nur abgesehen werden kann, wenn im Einzelfall keine Gefahr besteht, dass Vermögenswerte des Vereins erneut zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Art verwendet werden.

Resultiert aber die abzuwendende Gefahr bei den Sachen [X.]ritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] aus der vorsätzlichen Überlassung an den Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen, muss diese Gefahr im [X.] auch tatsächlich noch bestehen. [X.]er vereinsrechtliche Zugriff auf die Sache ist nur gerechtfertigt, wenn sie von dem Verein weiter zur Verwirklichung der Verbotstatbestände benutzt wird oder benutzt werden könnte. [X.]ies ist lediglich dann der Fall, wenn der Verein weiterhin Gewahrsam an der Sache hat, weil er dann jederzeit über sie verfügen und mit ihr die verfassungswidrigen Bestrebungen fortführen kann. Hat der Verein die tatsächliche Sachherrschaft an der Sache - aus welchen Gründen auch immer - zwischenzeitlich verloren, besteht die den Zugriff auf die Sache des [X.] rechtfertigende Gefahr hingegen nicht mehr fort.

(3) Überdies gebieten verfassungsrechtliche Erwägungen ein solches Normverständnis. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 - juris Rn. 13 ff.; [X.], Urteil vom 26. November 2007 - 4 [X.] - juris Rn. 19 ff.; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 3. [X.]ezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 S. 87 sowie Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 28). [X.]iese bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und dürfen weder weiter gehen, als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, noch - gemessen am [X.] Bezug und an der [X.] Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Hinblick auf den Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen ([X.], Beschlüsse vom 12. [X.]ezember 1967 - 2 BvL 14/62 u. a. - [X.]E 22, 387 <422 f.> und vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - [X.]E 110, 1 <28> m. w. N.).

[X.]as Vereinsverbot bezweckt die Abwehr von Gefahren, die von der [X.] als solcher ausgehen; die besondere Gefährdung folgt somit gerade aus dem Zusammenschluss in kollektiver Form (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 51 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 38). Auch die hier in Rede stehenden vereinsrechtlichen Nebenentscheidungen sind diesem Zweck verpflichtet. Mit ihnen werden Gefahren für Rechtsgüter der [X.] abgewendet, die mit den verbotswürdigen Aktivitäten des kollektiven [X.] in einem Zusammenhang stehen und von der Sache des [X.] ausgehen (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Beschluss vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - [X.]E 20, 351 <359>). [X.]ie Maßnahmen dienen der Verhütung weiteren Rechtsmissbrauchs ([X.]. IV/430 S. 19). Fehlt es an dem Zusammenhang der Sache mit der spezifischen Gefahrenlage, ließe sich der entschädigungslose [X.] für den [X.] nicht legitimieren, sondern überstiege die Beschränkung des Eigentums die Zumutbarkeitsgrenze im vermögensrechtlichen Bereich. Kann aber eine [X.] nur dann verboten werden, sofern ihre Aktivitäten im [X.] einen [X.] verwirklichen, erfordert auch der Zugriff auf die Sache des [X.], dass sie zu diesem [X.]punkt noch im Gewahrsam der [X.] steht. Lediglich dann birgt sie das gesteigerte Gefahrenpotential, das zum Schutze des Gemeinwohls abzuwenden ist. Für die [X.] vor Erlass der Verbotsverfügung kann das Agieren der [X.] noch nicht als rechtswidrig oder illegal angesehen werden. Erst das Verbot durch die Verbotsbehörde wirkt konstitutiv, vorher dürfen die [X.] nicht als verboten behandelt und die allgemein erlaubte Betätigung für die [X.] nicht als Unrecht bewertet werden ([X.], Urteile vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - [X.]E 47, 330 <351> und vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 - [X.]E 75, 86 <97 f.>). Auf die Sache eines [X.], die der [X.] im [X.]punkt des Verbots nicht mehr zur freien Verfügung steht, darf deshalb mit vereinsrechtlichen Mitteln nicht zugegriffen werden.

b. Ausgehend von diesem Verständnis des objektiven Tatbestands ist der im angefochtenen Urteil aufgestellte rechtliche Maßstab zum [X.] mit revisiblem Recht vereinbar. [X.]as Berufungsgericht geht zu recht davon aus, dass für § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] bedingter Vorsatz ausreicht (aa.). Es nimmt weiter an - ohne dies ausdrücklich auszusprechen -, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Auch hiergegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden (bb.).

aa. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] verlangen ein vorsätzliches Fördern. Hierfür genügt Eventualvorsatz (ebenso [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 12 Rn. 22; [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.] § 12 Rn. 26). [X.]enn nach dem Wortlaut ist "Absicht" oder ein "absichtliches" Fördern nicht erforderlich, so dass alle Arten von Vorsatz und damit auch dessen schwächste Form, dolus eventualis, erfasst werden. Zudem sprechen der Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] dafür, bedingten Vorsatz ausreichen zu lassen. Ihrem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck ist es dienlich, schon bei bedingtem Vorsatz des [X.] auszuschließen, dass er weiter Gelegenheit erhält, die Sache anderen [X.]en zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen zu überlassen. [X.]ies unterbindet im Sinne einer effektiven Verbotsdurchsetzung zuverlässig weiteren Rechtsmissbrauch.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abfindet, mag ihm der [X.] auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Beide Elemente müssen tatsachenfundiert getrennt voneinander geprüft werden (vgl. [X.], Urteile vom 10. Januar 1980 - 1 [X.] 56.79 - juris Rn. 13, vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16.80 - [X.] 436.0 § 120 [X.] Nr. 3 S. 4 sowie vom 18. September 2003 - 2 W[X.] 3.03 - juris Rn. 6; [X.], Urteile vom 29. [X.]ezember 2017 - [X.] - NJW 2018, 1751 <1752> sowie vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 - SVR 2021, 471 <473 f.>).

bb. [X.]as Berufungsgericht geht ferner ersichtlich davon aus, dass sich der Vorsatz auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen muss. [X.]enn es verhält sich näher zu den Anforderungen an den Vorsatz hinsichtlich der "Förderung" der "verfassungswidrigen Bestrebungen" durch die "Überlassung" der Sache des [X.]. [X.]arüber hinaus bezieht es das [X.] der Sache nach auch auf die Überlassung "an den Verein" sowie auf "dessen" verfassungswidrige Bestrebungen. Auch dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. [X.]ass Bezugspunkt des Vorsatzes sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands sind, entspricht nicht nur im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht allgemeiner Auffassung (vgl. [X.], in: [X.] StGB, Stand 1. Mai 2023, § 15 Rn. 4 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl. 2023, § 15 Rn. 4; Rengier, in: [X.] Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 10 Rn. 3). Auch im Bereich des Zivilrechts gilt, dass sich der Vorsatz auf den gesamten [X.] erstrecken muss (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 18. Aufl. 2021, § 276 Rn. 19 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass für § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] Abweichendes gelten soll, sind nicht ersichtlich.

(1) Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. [X.]a es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht, mit dem [X.]hof auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der [X.] abzustellen. [X.]enn bei [X.], die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet (vgl. für das Zivilrecht [X.], Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], 1400 <1402> und für das Strafrecht [X.], Beschluss vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17 - [X.], 787 <791> jeweils m. w. N.).

(2) Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache "an den Verein" überlassen wird und dadurch "dessen" verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Obwohl der [X.]hof nur das Wissenselement des Vorsatzes anspricht ("zumindest laienhafte Vorstellung davon entwickelt haben..."), ergibt sich aus dessen vorangegangenen Sätzen im Berufungsurteil hinreichend deutlich, dass das Gericht Vorsatz als Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale versteht. Mit diesem zutreffenden Verständnis ist die Auffassung des Beklagten unvereinbar, es genüge, dass dem [X.] die Nutzung der Sache egal gewesen sei und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine [X.] - billigend in Kauf genommen habe.

Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] lässt erkennen, dass sich das vorsätzliche Fördern auf "dessen" verfassungswidrige Bestrebungen bezieht, womit nur der konkret verbotene Verein gemeint sein kann, "an den" die Sachen überlassen worden sind. Auch die Entstehungsgeschichte der Normen stützt dieses Verständnis. [X.]enn die sprachlichen Änderungen bei der Übernahme des § 12 Abs. 2 [X.] a. F. in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.] (von "die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins" zu "dessen verfassungswidrige Bestrebungen") waren - wie angeführt - lediglich redaktioneller Natur. Insofern bezieht sich "dessen" weiterhin auf den Verein und nicht, wie der Beklagte meint, auf die verfassungswidrigen Bestrebungen und muss der Vorsatz - was in § 12 Abs. 2 [X.] a. F. deutlicher wurde - auf die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins bezogen sein.

Hinzu kommt, dass ein Vereinsverbot der Abwehr der von der konkreten [X.] als solcher ausgehenden Gefahren dient, weil gerade aus dem Zusammenschluss in kollektiver Form eine besondere Gefährdung folgt. [X.]eswegen muss der [X.]ritte dieses gesteigerte Gefahrenpotential bewusst und gewollt fördern. [X.]as auf die [X.] bezogene [X.] hat darüber hinaus eine den staatlichen Zugriff begrenzende Funktion, auf die mit Blick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verzichtet werden kann. [X.]ie Inhalts- und Schrankenbestimmung durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 [X.] rechtfertigt sich nicht nur aus dem gefahrenabwehrrechtlichen [X.], das Vereinsverbot prospektiv effektiv umzusetzen, sondern auch aus der infolge seines Vorsatzes herabgesetzten Schutzwürdigkeit des [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.] § 3 Rn. 144).

Aus dem vom Beklagten angeführten § 74a StGB lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts herleiten, weil diese Norm an eine Tat als [X.] anknüpft. Anders als der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen [X.]ritter verfolgt die Norm eine repressive Zielsetzung.

Auch die Frage, ob eine [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] vorliegt, ist mit Wertungen und Subsumtionen verbunden, so dass eine Parallelwertung in der [X.] genügt. Ausreichend, aber auch notwendig für das Wissenselement ist die laienhafte Erkenntnis, dass es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck handelt, die sich einer organisierten Willensbildung unterworfen haben. [X.]ies muss sich im konkreten Fall aufgrund von Tatsachen ebenso wie das Wollenselement feststellen lassen, um Vorsatz bejahen zu können. Praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte für beide Elemente des Vorsatzes dürfen nicht dazu führen, Abstriche bei den gesetzlichen Anforderungen an den [X.] vorzunehmen. [X.]ie Kenntnis konkreter Vereinsstrukturen, einzelner Abläufe oder von [X.]etails der internen Willensbildung ist allerdings nicht vonnöten. Ein solches Erfordernis ist im objektiven Tatbestand nicht angelegt und würde Schutzlücken bei [X.]en nach sich ziehen, die ihre Strukturen bewusst verheimlichen.

c. [X.]ie Anwendung des bundesrechtlichen Maßstabs lässt gleichfalls keinen Verstoß gegen [X.] Recht erkennen. [X.]er [X.]hof hat in rechtlicher Hinsicht keine abweichenden Anforderungen an den Vorsatz der Klägerin gestellt. Entgegen der Einschätzung des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Maßstab zum kognitiven Element des Vorsatzes überzogen hat. Soweit in dem Berufungsurteil etwa von einer Personenvereinigung mit "festen Strukturen und einer organisierten Willensbildung" die Rede ist, werden lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] umschrieben. Ebenso liegt es bei dem "Einblick in die internen Strukturen", die das angefochtene Urteil nicht fordert, um Vorsatz bejahen zu können. Vielmehr sieht es den fehlenden Einblick als ein Indiz an, dass die Klägerin um die Überlassung an das [X.] nicht wusste. So verhält es sich auch, wenn bezüglich der Klägerin "nähere Kenntnis von den Organisationsstrukturen" verneint wird.

Auch sonst rückt der [X.]hof in Bezug auf das Wissenselement des Vorsatzes nicht davon ab, dass eine Parallelwertung in der Laienspähre über das Bestehen einer vereinsmäßigen Organisation ausreichend, aber auch erforderlich ist. Es genügt hierfür in der Tat nicht, dass die Klägerin die Nutzung des Anwesens für die Zusammenkünfte von Gesinnungsgenossen ihres [X.]s kannte. [X.]araus allein lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer [X.] gemäß § 2 Abs. 1 [X.] schließen. Es hätte ihr zumindest auch bekannt sein müssen, dass es sich - jedenfalls im [X.] - immer wieder um denselben Personenkreis handelt, was auf einen Zusammenschluss dieser Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] hingedeutet hätte. [X.]arüber hinaus lässt das Nutzen des Anwesens durch Gesinnungsgenossen des [X.]s auch nicht unmittelbar auf eine organisierte Willensbildung schließen, die § 2 Abs. 1 [X.] ebenfalls fordert. Auch hierfür hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft.

d. An die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das Wissenselement des Vorsatzes nicht nachgewiesen werden könne, ist der Senat als Revisionsgericht gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist es in der prozessrechtlich zwischen [X.] und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des [X.]s, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]er in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. [X.]ie tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem [X.]verwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das [X.]. [X.]er Überzeugungsgrundsatz setzt geradezu voraus, dass auch eine andere Überzeugung hätte gewonnen werden können. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der [X.]enkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen ([X.], Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - [X.] 137, 275 Rn. 36, vom 14. [X.]ezember 2020 - 6 C 11.18 - [X.]E 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - [X.]E 175, 76 Rn. 40 sowie Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 9 f., vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 22 und vom 31. März 2021 - 6 [X.] - juris Rn. 4 f.).

Bei einer solchen Überschreitung des durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzten Rahmens handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um einen Verfahrensmangel, der nur auf Rüge des Revisionsklägers zu prüfen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - [X.]E 175, 76 Rn. 41 m. w. N.). Eine Verfahrensrüge hat der Beklagte jedoch nicht erhoben.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwG[X.]

Meta

6 C 5/21

17.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2020, Az: 4 B 20.124, Urteil

Art 9 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 44 VwGO, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 VereinsG, § 8 Abs 1 VereinsG, § 8 Abs 2 S 1 VereinsG, § 8 Abs 2 S 2 VereinsG, § 10 Abs 2 VereinsG, § 11 Abs 4 S 1 Alt 1 VereinsG, § 12 Abs 2 Alt 1 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2023, Az. 6 C 5/21 (REWIS RS 2023, 5823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5823

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Zitiert

4 StR 408/17

VI ZR 266/16

4 StR 79/20

VI ZR 128/16

2 BvR 564/95

1 BvR 1099/16

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