Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. I ZR 136/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4624

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 136/99Verkündet am:30. Januar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. Januar 2003 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 wird [X.].Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreitsauferlegt.Von Rechts [X.]:Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit dem 1. Januar 1995im Auftrag der [X.] die überregionale Jugendkultureinrichtung"[X.]" in [X.]. Seit dieser [X.] tritt der Kläger mit [X.] seine Veranstaltungen in [X.]er [X.]ungen hervor. Er ist Inhaber [X.] Nr. 2 052 697 "[X.] MÜNCHEN - [X.] e.V.", einge-tragen am 22. Dezember 1993 für die Dienstleistungen "Betrieb eines [X.] 3 -staltungsortes und -raumes in [X.] mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistun-gen in den Bereichen Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, [X.] und -vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, or-ganisieren und durchzuführen". Er ist des weiteren Inhaber der nachfolgendabgebildeten Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568, eingetragen am 19. August 1997für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche undkulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Veranstaltungsortes und -raumes mit [X.], kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen ... " (es folgen ähnliche An-gaben wie bei der Marke Nr. 2 052 697) Der Beklagte wurde von der "Reactorhalle und [X.]"gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat [X.] für Veranstaltungen jeweilsfreitags und samstags, und zwar für die Samstage erstmals ab 10. Mai 1997,für die Freitage ab 25. Juni 1997, in der Reactorhalle als Veranstalter benannt.In Anzeigen in der Programmzeitschrift "[X.] [X.]", auf [X.] auf großen Plakaten wurde von Mai bis August 1997 für insgesamt 14 Ver-anstaltungen im Reactor, [X.], unter der Bezeichnung "[X.]" oder "[X.] [X.]", später, bis ins [X.] hinein,auch unter der Bezeichnung "[X.] [X.]" [X.] 4 -Der Kläger hat darin eine Verletzung seiner Markenrechte und einesRechts an der Bezeichnung "[X.]", die er seit geraumer [X.] als [X.] benutzt habe, gesehen und geltend gemacht, der [X.] sei für die Werbemaßnahmen verantwortlich, da er gegenüber [X.] als Veranstalter gemeldet worden sei. Er hat [X.] der Bezeichnung "[X.]" in Alleinstellung und [X.] mit anderen Wort- und Bildbestandteilen, insbesondere in derForm "[X.] [X.]", sowie Auskunftserteilung und Feststellungder Schadensersatzpflicht begehrt.Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei der Bezeichnung "Fest-spielhaus" handele es sich um einen nicht schutzfähigen und freihaltungsbe-dürftigen Begriff, der auch als Unternehmenskennzeichen nicht unterschei-dungskräftig sei.Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.Die Berufung ist im wesentlichen erfolglos geblieben, jedoch ist im [X.] einer teilweisen Klagerücknahme die Unterlassungsverurteilung hinsicht-lich der Wörter "/oder in Kombination mit anderen Wort- und/oder [X.]" entfallen und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie [X.] auf die [X.] ab dem 10. Mai 1997 beschränkt [X.].Auf die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durchVersäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 das Urteil des Berufungsgerichts im- 5 -Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung hat er auf die Berufung des Beklagtendas Urteil des [X.]s weiter abgeändert und die Klage auch insoweitabgewiesen ([X.], 814 = [X.], 987 - [X.]).Mit seinem Einspruch beantragt der Kläger, unter Aufhebung des [X.] die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte [X.], das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.Entscheidungsgründe:Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.[X.] In dem Versäumnisurteil ist der Senat davon ausgegangen, daß eineMarkenverletzung durch den Beklagten nicht gegeben sei. Es fehle schon ander Grundvoraussetzung für deren Annahme, nämlich einer Verwendung derangegriffenen Bezeichnung als Marke zur Unterscheidung der in Frage ste-henden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Es sei aber [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu verneinen.Des weiteren stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] der [X.] Markenverletzung entgegen.I[X.] 1. Die Rügen der Revisionserwiderung gegen die Verneinung der [X.] aus den eingetragenen Marken können schon deshalb keinen [X.], weil eine Markenverletzung jedenfalls wegen Fehlens einer [X.] 6 -lungsgefahr zu verneinen ist. Der Senat ist davon ausgegangen, daß beide[X.] in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil "[X.]" geprägt seien. Die komplexe Wortmarke enthalte mehrere [X.] Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen [X.] aufgenommen würden, wie sie ihm entgegenträten, so daß sie gleicherma-ßen den Gesamteindruck der Marke bestimmten, ohne daß der Bestandteil"[X.]", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als vielmehr den Ortder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend erscheinen [X.], prägend hervortrete.Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revisionserwiderung mit [X.], die angesprochenen Verkehrskreise hätten von einem "[X.]" konkrete Vorstellungen etwa im Sinne eines Theaters, in dem [X.]stattfänden. Diesen Vorstellungen entsprächen die Örtlichkeiten nicht, an de-nen der Kläger seine Veranstaltungen durchführe. Für die von ihm angebote-nen und eingetragenen Dienstleistungen könne nicht von einer freihaltungsbe-dürftigen Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausgegangen werden.Dem kann nicht beigetreten werden.Der Kläger hat seine Klage auf die für ihn eingetragenen Marken ge-stützt, die u.a. für die Dienstleistungen "Betrieb eines Veranstaltungsortes und-raumes in [X.] mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den [X.], Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, [X.] und-vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durch-zuführen" eingetragen sind. Anhaltspunkte dafür, daß hierunter nur [X.] verstanden werden müßten, die keinesfalls in Theatern oder sonstigenÖrtlichkeiten stattfinden, die dem vom Kläger herangezogenen Begriffsinhalt- 7 -entsprechen, sind nicht ersichtlich. Der Schutz der Marken erstreckt sich viel-mehr auf die genannten Veranstaltungen jeder Art. Deshalb ist davon auszu-gehen, daß der Begriff "[X.]" als beschreibende Angabe freihal-tungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist, so daß aus [X.] von einer Prägung des Gesamteindrucks der [X.] durch ihrenjeweiligen Bestandteil "[X.]" nicht ausgegangen werden kann.Da demnach zwischen den [X.] und den angegriffenen [X.] nur eine geringe Markenähnlichkeit besteht und die [X.]allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen, scheideteine Verwechslungsgefahr auch dann aus, wenn von einer Identität [X.], für die die Bezeichnungen verwendet werden, auszugehenist.2. In dem Versäumnisurteil hat der Senat ausgeführt, daß sich die gel-tend gemachten Ansprüche auch nicht aus §§ 5, 15 [X.] wegen der [X.] eines für den Kläger geschützten Unternehmenskennzeichens "Fest-spielhaus" oder einer Kombination dieser Bezeichnung mit anderen Angabenergäben. Die Einwände, die der Kläger hiergegen mit der [X.], greifen nicht durch.a) Soweit der Kläger ein Recht aus einer besonderen Geschäftsbe-zeichnung "[X.]" geltend macht, fehlt es an deren originärer Schutz-fähigkeit. Der Begriff "[X.]" ist für Dienstleistungen im [X.] mit kulturellen Darbietungen, wie sie zum Gegenstand der Tätigkeit [X.] gehören, beschreibend und deshalb nicht unterscheidungskräftig. [X.] beschäftigt sich im wesentlichen mit kulturellen Darbietungen im [X.] -sten Sinne, wie sie auch im Dienstleistungsverzeichnis der [X.] [X.] sind. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, daß gerade die Artder vom Kläger angebotenen Dienstleistungen den Verkehr von der nahelie-genden Annahme wegführten, die Bezeichnung "[X.]" werde [X.] im sprachüblichen Sinn einer Angabe des Veranstaltungsorts benutzt.Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang mit einerGegenrüge auf das Vorbringen des [X.], wonach er keine Opern- oder son-stigen [X.], sondern Veranstaltungen ganz anderer Art anbiete. Nachdem [X.] handelt es sich dabei um [X.] [X.] aus Kabarett, Satire, [X.], Improvisationstheater,Variéte sowie Inszenierungen mit Beteiligung des Publikums. Doch auch fürsolche Veranstaltungen ist die Bezeichnung "[X.]" als Angabe desOrtes der Darbietung beschreibend. Zwar erbringt der Kläger darüber hinausauch weitere Dienstleistungen, die auf anderen kulturellen Gebieten liegen [X.] die die Bezeichnung "[X.]" nicht unbedingt das Verständnis einerOrtsangabe nahelegt. Dem Klägervortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, [X.] dem Theaterbereich zuzurechnenden Tätigkeiten dabei derart in den [X.] treten, daß der Verkehr die Bezeichnung "[X.]" nicht mehrals Ortsangabe für die Theaterveranstaltungen, sondern als eine eigenständigeBezeichnung der anderen Angebote versteht.b) Der Kläger kann für seine Bezeichnung auch nicht den Schutz einerEtablissementbezeichnung beanspruchen, also einer besonderen Geschäfts-bezeichnung mit begrenztem örtlichen Schutzbereich. Denn auch [X.] es sich entweder um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung [X.] -deln, die ihrer Natur nach geeignet ist, für den Verkehr wie ein Name zu wirken([X.], 214, 216 - [X.]; [X.], Urt. [X.], GRUR 1977,165, 166 - Parkhotel), oder um eine Bezeichnung, die Verkehrsgeltung genießt(§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]).Dem Begriff "[X.]" kommt auch als Etablissementbezeichnungnicht die notwendige Unterscheidungskraft zu. In der Rechtsprechung ist zwaranerkannt, daß auch landläufigen Wörtern Unterscheidungs- und Namens-funktion zugebilligt werden kann, wenn sie zu einem in der [X.] Gesamtbegriff kombiniert werden ([X.] GRUR 1977, 165, 166- Parkhotel). Von einer solchen Konstellation kann aber im Streitfall nicht aus-gegangen werden; denn "[X.]" ist bereits ein landläufiger Begriff, derdem Verkehr als Ort der Darbietung künstlerischer Leistungen geläufig ist unddem daher - auch als Etablissementbezeichnung - keine namensmäßige Un-terscheidungskraft zukommt.Die Revisionserwiderung macht zwar mit einer weiteren Gegenrügegeltend, die Bezeichnung "[X.]" sei den angesprochenen Verkehrs-kreisen nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des [X.] "auch bekannt".Diesem Vorbringen lassen sich jedoch mangels hinreichend konkreter Anga-ben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorausset-zungen der Verkehrsgeltung nicht entnehmen, bei deren Vorliegen sich auchoriginär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach§§ 5, 15 [X.] qualifizieren können.3. Schließlich bezieht sich die Revisionserwiderung auch erfolglos dar-auf, daß der Kläger seine Ansprüche in der Klageschrift auch auf §§ 1, 3 [X.] 10 -gestützt habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, auf welchen kon-kreten Sachverhalt diese Ansprüche gestützt werden. Den Ausführungen [X.] in der Klageschrift kann hierfür kein maßgeblicher Vortrag [X.] 11 -II[X.] Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und waren [X.] die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).v. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrantBüscher

Meta

I ZR 136/99

30.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. I ZR 136/99 (REWIS RS 2003, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 136/99 (Bundesgerichtshof)


6 U 1304/18 (OLG München)

Verletzung der Marke "Ballermann" durch die Bezeichnungen "BALLERMANN PARTY" und "Ballermann Party mit N." für …


I ZR 135/99 (Bundesgerichtshof)


27 W (pat) 508/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Jagdschloss Platte" – Etablissementbezeichnung – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


I ZR 69/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.