Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZR 69/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 158

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Literaturhaus

[X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 [X.] (c.i.c.)

a) Der Bezeichnung "[X.]" fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 [X.] und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung [X.].
b) Wer auf eine Anfrage, einen [X.]-Auftritt unter einem bestimmten Do-main-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unter-lassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Lö-schung der Registrierungen verpflichtet sein.
[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Dezember 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2001 aufge-hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein seit 1986 eingetragener Verein mit Sitz in [X.], hat den Namen "[X.]". Er richtet in [X.]
literarische und kulturelle Veranstaltungen - teilweise gegen Entgelt - aus. Vergleichbare Vereinigungen sind auch in anderen Städten entstanden. Sie treten im Einvernehmen mit dem Kläger unter der Bezeichnung "Literaturhaus" in Verbindung mit dem jeweiligen Städtenamen auf. - 3 -
Der Kläger und weitere in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftre-tende Veranstaltungsforen befaßten sich seit Ende 1998 mit ihrem [X.]-Auf-tritt unter der gemeinsamen [X.] "www.[X.]". Der [X.], der Unternehmen zu Marketingkonzepten berät, sollte die [X.]seite einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande, weil sich der Kläger und die vier in [X.], [X.] , [X.]und [X.]ansässigen Veran- staltungsforen im März 2000 entschlossen, das [X.]-Projekt selbst zu betreuen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sich den Domain-Namen "www.[X.]" registrieren lassen und den Aufbau eines eigenen Lite-raturforums unter dieser [X.]-Adresse begonnen. Mittlerweile verfügt der Beklagte auch über die Domain-Namen "literaturhaus.com", "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net".
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Recht an dem Namen "[X.]" werde durch die [X.]-Adressen des Beklagten verletzt.
Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

[X.] es zu unterlassen, die Bezeichnungen "[X.]", "[X.]", "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net" als Do-main-Namen im [X.] für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr in [X.] zu benutzen oder benutzen zu lassen;
I[X.] gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle [X.] eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft,
- 4 - [X.] 26, 60329 [X.], in die Freigabe des auf den Beklagten registrierten Domain-Namen "[X.]" ([X.]: [X.] ) einzuwilligen;
II[X.] gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], in die Freigabe der Domains "literaturhaus.com", "literaturhaus.net" und "literaturhaus.org" einzuwilligen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Bezeichnung "Literaturhaus" sei als beschreibende Angabe ohne Unterschei-dungskraft. Es sei seine Idee gewesen, ein Portal unter der [X.]-Adresse "[X.]" zu entwickeln, weshalb er sich die entsprechenden Domain-Namen habe reservieren lassen.
Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung des Beklagten ist erfolglos geblieben ([X.] [X.]-RR 2002, 109).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Beklagten nach §§ 12, 1004 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: - 5 - Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei auch hinsichtlich der in den [X.] registrierten [X.]-Adressen gegeben. Diese seien in [X.] abrufbar.
Dem Kläger stehe als Träger des Namens "[X.]" auch als juristischer Person Namensschutz zu. Über originäre [X.] verfüge die Angabe "[X.]", weil sie geeignet sei, ihren Träger unterschei-dungskräftig zu bezeichnen. Die für sich nicht unterscheidungskräftigen Wörter "Literatur" und "Haus" seien in sprachunüblicher Weise zusammengeführt und in dieser Zusammensetzung einprägsam. Hinzu käme, daß die Bezeichnung übli-cherweise an jedem Ort nur einmal benutzt werde. Mit Ingebrauchnahme der Bezeichnung habe der Schutz begonnen und sei auch nicht deshalb entfallen, weil es in einer größeren Zahl von Städten "Literaturhäuser" mit einer gleichen Zielsetzung gebe, wie sie derjenigen des [X.] entspreche.
Durch die Registrierungen sowie die Verwendung der [X.]-Adressen mache der Beklagte von dem Namen des [X.] Gebrauch. Hierdurch würden schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil der [X.]-Benutzer werde die Domain-Namen des Beklagten mit dem Kläger und den in anderen Städten etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen in [X.] bringen. Es bestehe zumindest die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung und es werde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger oder ein [X.] [X.] Literaturhäuser habe dem Beklagten den [X.] gestattet. Für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, die die Verwen-dung des Namens durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger auffaßten, bestehe Verwechslungsgefahr. Entweder gingen diese Verkehrskreise von einer Identität der Namensträger oder personellen bzw. organisatorischen Zusam-menhängen oder der Zustimmung des Namensträgers aus. Eine Verletzung der Interessen des [X.] [X.] von § 12 BGB liege auch deshalb vor, weil dieser - 6 - gehindert werde, gleichnamige [X.]-Adressen für sich registrieren zu lassen, und ein berechtigtes Interesse des Beklagten nicht ersichtlich sei, die Domain-Namen zu behalten. Der Beklagte sei auch verpflichtet, auf die in [X.] und in den [X.] registrierten Domain-Namen zu verzichten.
I[X.] Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Freigabe der mit "literaturhaus" gebildeten Domain-Namen des Beklagten aus Namens- oder Kennzeichenrecht nicht zu. Ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus culpa in con-trahendo herleiten kann, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Beru-fungsverfahren zu prüfen haben.
1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich der vom Kläger geltend ge-machte Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen des Beklagten nach §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] oder nach § 12 BGB richtet. Denn es sind we-der die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem [X.] noch einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB gegeben.
Die Entstehung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 [X.] setzt voraus, daß der [X.] am geschäftlichen [X.] teilnimmt, was auch bei einem gemeinnützigen Verein in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1953 - IV ZR 176/52, [X.] 1953, 446, 447; [X.]. v. 23.1.1976 - [X.], [X.], 370, 371 = [X.], 235 - Lohnsteuer-hilfevereine; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 5 Rdn. 20). Das Berufungsgericht hat jedoch zu der Frage, ob der Kläger sich im [X.] Verkehr [X.] des § 5 [X.] betätigt, keine Feststellungen getroffen. - 7 - 2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Bezeichnung "[X.]" von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch keine Verkehrsgeltung erlangt hat.
a) Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben seiner Benutzung voraus, daß es über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, [X.], 814, 816 = [X.], 987 - [X.] I; [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 514, 515 = [X.], 758 - [X.]). Daran fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei der Bezeichnung "[X.]". Der [X.] "Literaturhaus" kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Kläger ist auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der [X.] Kunst und der neuen Medien tätig und unterhält ein Literaturhaus. Die Bezeichnung "Literaturhaus" benennt diesen Tätigkeitsbereich des [X.] durch die Zusammenfügung der beschreibenden Wörter "Literatur" und "Haus", ohne daß durch die bloße Zusammenfügung der Wörter der beschreibende Charakter der Wortkombination verlorengeht (vgl. auch [X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/00, [X.], 680, 681 [X.]. 39 = [X.] 2004, 111 - [X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, [X.], 319, 320 = WRP 1986, 671 - [X.]; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, [X.], 1050 f. = WRP 2003, 1429 - [X.]). Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich auch nicht um eine einprägsame Neubildung nicht unterscheidungskräf-tiger Wörter, sondern um die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, wie dies üb-licherweise in der Kombination mit dem Wort "Haus" anzutreffen ist (z.B. Möbel-haus, Musikhaus, Autohaus, [X.], [X.]).
b) Ohne originäre Unterscheidungskraft kann die Bezeichnung des Klä-gers Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie Ver-- 8 - kehrsgeltung erlangt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, [X.]-Rep 2003, 1091, 1092 - [X.] II; [X.] [X.], 514, 515 - [X.]).
Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "[X.]", mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt hat, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung dar-auf verweist, der Kläger habe geltend gemacht, in den angesprochenen [X.] Verkehrskreisen unter dem Namen "Literaturhaus" bekannt zu sein, reicht dieser lediglich pauschal gehaltene Vortrag für die Darlegung der Voraussetzungen der Verkehrsgeltung des [X.] des [X.] nicht aus. Auf die Bekanntheit von weiteren Literaturhäusern in anderen Städten kann sich der Kläger nicht berufen.
3. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht nach § 12 i.V. mit § 57 BGB zu. Der Schutz des Namensrechts nach dieser Vorschrift setzt ebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (vgl. [X.], [X.]. v. 10.4.1970 - I ZR 121/68, [X.] 1970, 481, 482 = [X.], 271 - [X.]) oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. [X.] [X.] 1953, 446, 447; [X.] 43, 245, 253; 155, 273, 278 - maxem.de). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. Abschn. [X.]).
4. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.
Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klageanträge wegen eines Wettbewerbs-verstoßes oder unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei [X.] begründet sind. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr vorzunehmen haben. - 9 - a) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung [X.] von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter [X.] von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als [X.]adresse auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. [X.] 148, 1, 5 ff. - [X.]). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des [X.] aller-dings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen des [X.] bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit unterschiedli-chen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. [X.] 148, 1, 12 - [X.]; [X.]/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 72 und 74; [X.]/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 [X.]).
b) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten [X.] auch wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Inter-net-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in ande-ren Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt. Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Inter-net-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des [X.] Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.] 60, 221, 223 f.). War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem [X.]auftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsfo-ren herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die - 10 - mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen.
Ergeben die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Idee zu dem [X.]auftritt vom Kläger und den weiteren Veranstaltungsforen stammte und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung erhielt, kann der Klä-ger im Wege des Schadensersatzes die begehrte Unterlassung und die Einwilli-gung in die Löschung der für den Beklagten registrierten Domain-Namen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, [X.] 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-ren, 8. Aufl., [X.]. 33 Rdn. 12 f.; Gloy/Loschelder/Melullis, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 3. Aufl., § 23 Rdn. 53).

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 69/02

16.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZR 69/02 (REWIS RS 2004, 158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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