Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 71/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3640

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Mai 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 134 Abs. 1 Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von [X.] 174, 297, 311). [X.], [X.]eil vom 7. Mai 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch [X.] Ganter, die [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] - 2. Zivilkammer - [X.] vom 26. März 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist [X.] M. . [X.] der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von [X.] von E. M. , die unter der Firma [X.] M. , Baum- und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte [X.]M.

den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorge-nommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch ge-führt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite 1 - 3 - zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein [X.] zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Kredi-ten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten [X.] (damals insgesamt 2.400.283,95 •) sowie auf die in einem hier nicht inte-ressierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt. Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 • aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unent-geltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr statt-gegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. 3 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabean-spruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 [X.] als unentgeltliche Leis-tung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den [X.] oder den [X.] eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Un-entgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündba-ren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in [X.] zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzah-lungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirt-schaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsa-chen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast". Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zu-treffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der an-gebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht er-setzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund 15.000 • zugelassen habe. [X.] sei dies nicht gewesen. [X.] der Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung. 4 - 5 - I[X.] Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 5 1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 [X.], dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-chende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab ([X.] 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der [X.] eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des [X.] ([X.] 162, 276, 281; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausglei-chende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leis-tung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der [X.], der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuld-ner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können ([X.] 162, 276, 281 f; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte ([X.] 174, 228, 6 - 6 - 232 Rn. 11 ff; [X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZR 159/04, [X.], 1396, 1397 Rn. 14). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf [X.] im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können. 7 a) Nach dem in dem angefochtenen [X.]eil zulässigerweise in Bezug ge-nommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die [X.] in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite [X.] worden. 8 Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin er-füllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der [X.] durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann. 9 - 7 - b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesi-cherung betreffenden [X.]eil vom 1. Juni 2006 ([X.] ZR 159/04, aaO) noch [X.], wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der [X.] gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der [X.] mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensop-fer erbracht hat (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZR 159/04, aaO; hierzu [X.], 1, 7). 10 Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. [X.], aaO S. 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die GmbH das Ende bedeutet hätte. 11 Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des [X.], die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene [X.]eil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 [X.] enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unter-lassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögens-wertes ([X.] 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 13 c; [X.] ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 [X.] ebenfalls Anwendung, wenn ein 12 - 8 - ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des [X.]. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unab-hängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Dritt-schuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 33; Ganter [X.], 1081, 1084). c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Vollendung des [X.] maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 [X.]). 13 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 - LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -

Meta

IX ZR 71/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 71/08 (REWIS RS 2009, 3640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3640

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