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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 59/12
vom
21. Februar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 21.
Februar 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Ur-teil des 2.
Senats des Hessischen [X.]s vom 3.
September 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.
Dezember 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem
Bevollmächtig-ten des [X.] am 1.
Oktober 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Beru-fung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
1
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3
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II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010
[X.]
([X.]) 3/10, juris Rn.
2). Sie beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 3.
Dezember 2012, einem Montag, ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 BRAO.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
2 [X.] 1/12 -
2
3
Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 59/12 (REWIS RS 2013, 7950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7950
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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