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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 35/12
vom
28. September
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Braeuer
am 28.
September
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5.
Senats des [X.] vom 11.
Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16.
Januar 2012 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16.
Mai 2012 zugestellt. Der Klä-ger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
1
-
3
-
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO,
§
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.])
3/10, juris Rn.
2). Sie beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 16.
Juli 2012 ab.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2012 -
BayAGH I -
3/12 -
2
3
Meta
28.09.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/12 (REWIS RS 2012, 2681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2681
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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