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PDF anzeigen[X.] StR 587/01vom22. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 25. September 2001 mit [X.]) im gesamten Strafausspruch,b) soweit von der Anordnung der Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eineMaßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wendet [X.] Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen- 3 -Rechts rt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichenUmfang Erfolg; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Das Urteil weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als das [X.]nicht geprft hat, ob der Angeklagte [X.] § 64 StGB in einer Entziehungsan-stalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier auf-drte. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom19. Dezember 2001 dazu [X.] den getroffenen Feststellungen wre die [X.] gewesen, die Frage zu prfen, obdie Voraussetzungen fr die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt erfllt sind. Dem Angeklagten, derseit 1996 heroiig ist ([X.]), wurde auf Grund [X.] hochgradigen Aigkeit eine nicht ausschlieûbar er-heblich verminderte Schuldfigkeit zugebilligt ([X.], 17f). [X.] abgeurteilten Taten dienten der [X.] [X.] des Angeklagten, der [X.] jeweils zehn Gramm des eingefrten [X.] bekam, die auch dem Eigenverbrauch dienten([X.] ff.). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-handlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens,sich einer Therapie zu unterziehen ([X.]). Unter [X.] die Kammer [X.] befinden [X.], [X.] dem Angeklagten die Gefahr besteht, [X.] er auch in [X.] infolge des bei ihm gegebenen Hangs erheblicherechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichenVoraussetzungen der Maûregel gegeben sind (BGHSt 37, 5 f;BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, [X.]nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision [X.] Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von [X.] ausgenommen ([X.]/[X.], [X.]. § 64 Rdn. 17 m.w.[X.] 4 -Dem stimmt der [X.] zu.Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar sind die Strafzumes-sungserwfr sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Der [X.] vermag aber letztlich nicht [X.], [X.] - wie der [X.] meint - die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mli-cherweise niedriger ausgefallen wren, wenn das [X.] eine Maûrege-lanordnung nach § 64 StGB getrofftte.[X.] [X.]
Meta
22.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 4 StR 587/01 (REWIS RS 2002, 4922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4922
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