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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:300816B5STR324.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 324/16
vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2016
beschlos-sen:
1.
Dem Angeklagten S.
wird auf seinen Antrag kos-tenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2016 gewährt.
Damit ist der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-fen worden ist, gegenstandslos.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten G.
sind ausreichende Gründe weder vorge-tragen noch sonst ersichtlich, die eine Entpflichtung der notwendigen Verteidi-gerin rechtfertigen könnten.
Sander
Schneider Berger
Bellay Feilcke
Meta
30.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 5 StR 324/16 (REWIS RS 2016, 6140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6140
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