Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 5 StR 324/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6140

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300816B5STR324.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 324/16

vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2016
beschlos-sen:

1.
Dem Angeklagten S.

wird auf seinen Antrag kos-tenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2016 gewährt.
Damit ist der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-fen worden ist, gegenstandslos.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten G.

sind ausreichende Gründe weder vorge-tragen noch sonst ersichtlich, die eine Entpflichtung der notwendigen Verteidi-gerin rechtfertigen könnten.

Sander

Schneider Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 324/16

30.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. 5 StR 324/16 (REWIS RS 2016, 6140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6140

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