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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B2STR135.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 135/17
vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Übergriffs
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hat der Tatrichter -
wie hier -
die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil -
3
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des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 -
2 [X.]). Das schließt der Senat im vorlie-genden Fall aus.
[X.]
Eschelbach Zeng
Bartel Schmidt
Meta
05.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 135/17 (REWIS RS 2017, 8527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8527
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