Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110516B5STR129.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 129/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2016
beschlossen:
1.
Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 31. März 2016 wird
a)
dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des [X.] gegen den Be-schluss des [X.] vom 15. Februar 2016 gewährt,
b)
dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2015 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 15.
Februar 2016,
mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verwor-fen worden ist, gegenstandslos.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Dölp Berger
Bellay
Feilcke
Meta
11.05.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 129/16 (REWIS RS 2016, 11528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11528
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.