Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 15/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11834

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BIXZB15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
15/17
vom

27. April
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin
Lohmann, [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
27. April 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 14. [X.] 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Wert des [X.].

Gründe:

1. Der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers vom 13. März 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, soweit dieser sich gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2016 wendet. Darin hatte das Amtsgericht sein gegen die [X.] gerichtetes Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt. Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO), noch das Landgericht als Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss -
wie hier
-
keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist 1
-
3
-
([X.], Beschluss vom 12. März 2009 -
IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7
ff; vom 9. Juni 2016 -
IX [X.], [X.] ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006
-
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der [X.] versagt bliebe, weil sie nicht beim [X.] als dem [X.] eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Soweit sich der Kläger zugleich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§
522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie

2
-
4
-
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser
Lohmann
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
33 C 11/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2017 -
4 [X.]/17 -

Meta

IX ZB 15/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 15/17 (REWIS RS 2017, 11834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11834

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IX ZB 92/16

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